Urteil
B 12 R 6/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Beginn einer nach § 7a Abs. 6 S.1 SGB IV aufgeschobenen Rentenversicherungspflicht kommt es auf die Bekanntgabe des ersten Statusfeststellungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von Beschäftigung an.
• Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Hauptselbstständigkeit versicherungsfrei, bedarf es für den Aufschub des Versicherungsbeginns keiner zusätzlichen anderweitigen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit.
• Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 S.1 Nr.2 SGB IV (Zustimmung des Beschäftigten und anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge) können durch private Altersvorsorge sichergestellt werden; als Orientierungsmaß kann die Höhe dem Mindestbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung entsprechen.
Entscheidungsgründe
Beginn aufgeschobener Rentenversicherungspflicht nach §7a Abs.6 SGB IV mit Bekanntgabe des ersten Statusbescheids • Für den Beginn einer nach § 7a Abs. 6 S.1 SGB IV aufgeschobenen Rentenversicherungspflicht kommt es auf die Bekanntgabe des ersten Statusfeststellungsbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Bestehen von Beschäftigung an. • Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Hauptselbstständigkeit versicherungsfrei, bedarf es für den Aufschub des Versicherungsbeginns keiner zusätzlichen anderweitigen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit. • Voraussetzungen des § 7a Abs. 6 S.1 Nr.2 SGB IV (Zustimmung des Beschäftigten und anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge) können durch private Altersvorsorge sichergestellt werden; als Orientierungsmaß kann die Höhe dem Mindestbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung entsprechen. Der Kläger, selbständig als Toningenieur tätig, beantragte bei der Rentenversicherung eine Statusfeststellung. Die Deutsche Rentenversicherung (Beklagte) stellte mit Bescheid vom 7.7.2008 "Beschäftigung" fest; der Bescheid wurde dem Kläger am 10.7.2008 bekanntgegeben. Später änderte die Beklagte ihre Feststellung durch einen Bescheid vom 24.1.2011. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten unterschiedliches Verständnis, ab wann Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung eingetreten sei. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV für einen Aufschub des Versicherungsbeginns vorlagen und welcher Zeitpunkt maßgeblich ist. Der Kläger hatte Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht erklärt und nach Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende private Altersvorsorge getroffen. Die Beklagte rügte eine fehlerhafte Auslegung von § 7a Abs.6 S.1 Nr.2 SGB IV. • Der Senat prüfte ausschließlich die Frage des Beginns der Rentenversicherungspflicht in der GRV nach § 7a Abs.6 S.1 SGB IV und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht die Bekanntgabe der ersten Entscheidung über das Bestehen von "Beschäftigung" maßgeblich ist. • Die Voraussetzungen des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV waren nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG erfüllt: der Kläger hatte der Aufschiebung zugestimmt und eine anderweitige adäquate Altersvorsorge getroffen, deren Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag der freiwilligen Rentenversicherung entsprachen. • Zur Frage des Krankenrisikos stellte der Senat klar, dass eine zusätzliche anderweitige Absicherung gegen das Risiko von Krankheit nicht verlangt werden kann, wenn der Beschäftigte im fraglichen Zeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist. Diese einschränkende Auslegung folgt aus Sinn und Zweck des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV, der Schutzlücken für Krankenversicherungspflichtige verhindern, aber versicherungsfreie Personen nicht zusätzlich verpflichten will. • Die Bekanntgabe des ersten Bescheids vom 7.7.2008 (Bekanntgabe 10.7.2008) löste daher den Beginn der aufgeschobenen Rentenversicherungspflicht aus; spätere ersetzende Bescheide ändern nach der konzipierten Funktion der Vorschrift den maßgeblichen Beginn nicht. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen der Beklagten gemäß § 193 SGG. Die Revision der Beklagten hatte teilweise Erfolg: Das Urteil des LSG wurde aufgehoben, soweit die Rentenversicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die Zeit ab 10.07.2008 verneint wurde. Die Rentenversicherungspflicht begann mit der Bekanntgabe des ersten Bescheids der Beklagten vom 07.07.2008 (Bekanntgabe 10.07.2008). Damit trat die Pflicht nicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit am 08.02.2008 ein, wohl aber ab 10.07.2008. Die Beklagte hat 3/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV, auf die vom LSG nicht angegriffenen Feststellungen zur anderweitigen Altersvorsorge und auf die Erwägung, dass bei Krankenversicherungsfreiheit keine zusätzliche anderweitige Absicherung gegen Krankheit verlangt werden kann.