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Beschluss

B 8 SO 10/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ehrenamtliche Richter, die Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene sind, sind nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 SGG nicht kraft Gesetzes vom Richteramt im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen. • Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 3 SGG auf Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. • Die bloße Tätigkeit als Bediensteter eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene begründet allein keine objektiv vernünftige Besorgnis der Befangenheit. • Ablehnungsgesuche gegen solche ehrenamtlichen Richter sind zurückzuweisen, wenn keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Unvereinbarkeit oder Befangenheitsvermutung bei Mitarbeitern kommunaler Spitzenverbände • Ehrenamtliche Richter, die Bedienstete kommunaler Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene sind, sind nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 SGG nicht kraft Gesetzes vom Richteramt im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen. • Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 3 SGG auf Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. • Die bloße Tätigkeit als Bediensteter eines kommunalen Spitzenverbandes auf Bundes- oder Landesebene begründet allein keine objektiv vernünftige Besorgnis der Befangenheit. • Ablehnungsgesuche gegen solche ehrenamtlichen Richter sind zurückzuweisen, wenn keine weiteren konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen. Die Klägerin begehrt höhere Eingliederungshilfe nach SGB XII. Sie lebte im Wohnheim der beigeladenen Organisation 1 und besuchte die Fördergruppe der beigeladenen Organisation 2. In den Vorinstanzen blieb die Klage gegen den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald erfolglos; beide Seiten haben Revision eingelegt. Vor der mündlichen Verhandlung wurden mehrere ehrenamtliche Richter benannt, darunter Mitarbeiter des Deutschen Städte- und Gemeindebunds und des Deutschen Städtetags. Die Beigeladenen beantragten deren Ablehnung mit dem Argument, Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände seien wie Bedienstete von Kreisen und kreisfreien Städten vom Richteramt im Bereich der Sozialhilfe auszuschließen und es bestehe Besorgnis der Befangenheit. Die betroffenen ehrenamtlichen Richter erklärten, sie fühlten sich nicht befangen und legten dienstliche Stellungnahmen vor. Der Senat entschied über die Ablehnungsgesuche ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. • Rechtliche Grundlage ist § 60 Abs.1 SGG i.V.m. § 42 ZPO für Ablehnungen sowie § 17 Abs.3 SGG (entsprechend § 47 SGG) für Ausschlussgründe von ehrenamtlichen Richtern. • Wortlaut und Systematik des § 17 Abs.3 SGG erfassen ausdrücklich Bedienstete der Träger der Sozialhilfe (Kreise, kreisfreie Städte) und weitere in der Vorschrift genannten Stellen; Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände sind nicht genannt. • Eine analoge Auslegung scheitert an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat bewusst die Vorschlagsbefugnis der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände geregelt, aber deren Mitarbeiter nicht vom Amt ausgeschlossen, sodass keine planwidrige Lücke besteht. • Frühere Rechtsprechung zum Ausschluss aktiver Bediensteter der Versorgungsverwaltung begründet hier keine andere Beurteilung, weil diese von hoheitlicher Ausführung zuständiger Verwaltungsaufgaben betroffen waren, nicht aber Vereinsmitarbeiter ohne hoheitliche Sozialhilfeausführung. • Die Zweckmäßigkeit der Mitwirkung sachkundiger ehrenamtlicher Richter aus Vorschlagslisten steht dem Ausschluss nicht entgegen; Gesetzgeber und Rechtsprechung gehen von der Pflicht zur unparteilichen Amtserfüllung und dem Eideszwang (§ 45 DRiG) aus. • Zur Besorgnis der Befangenheit führt die bloße Mitgliedschaft oder Beschäftigung bei einem kommunalen Spitzenverband nicht objektiv zu Misstrauen gegen Unparteilichkeit; es bedarf konkreter, sachbezogener Anhaltspunkte, die hier nicht vorgetragen wurden. • Die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen ehrenamtlichen Richter zeigten keine Verflechtung mit dem beklagten Landkreis oder Einfluss auf konkrete sozialhilferechtliche Entscheidungen, sodass kein objektiver Befangenheitsgrund vorliegt. Die Ablehnungsgesuche der Beigeladenen gegen die genannten ehrenamtlichen Richter wurden zurückgewiesen. Der Senat stellte fest, dass Mitarbeiter kommunaler Spitzenverbände nach § 17 Abs.3 SGG nicht kraft Gesetzes vom Amt des ehrenamtlichen Richters im Bereich der Sozialhilfe ausgeschlossen sind und eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht möglich ist. Ebenso begründet die bloße Tätigkeit für einen kommunalen Spitzenverband keine objektiv vernünftige Besorgnis der Befangenheit; konkrete Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen und lagen auch nicht aus den dienstlichen Stellungnahmen vor. Damit konnten die benannten ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung mitwirken und die Ablehnungsanträge waren aus den genannten Gründen zurückzuweisen.