Beschluss
B 14 AS 195/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entscheidung des Landessozialgerichts wurde aufgehoben, weil das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde.
• Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten setzt die Teilnahmemöglichkeit an der mündlichen Verhandlung eine ordnungsgemäße Mitteilung der Terminbestimmung an den Bevollmächtigten voraus (§ 63 Abs.1 SGG).
• Entgegen der Vereinfachung der Bekanntgabe genügt die bloße Versendung eines einfachen Schreibens nicht ohne Weiteres; das Gericht muss im Zweifel durch geeignete Feststellungen oder Beweiserhebung Gewissheit über den Zugang der Terminmitteilung erlangen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei unterbliebener Ladung des Prozessbevollmächtigten • Die Entscheidung des Landessozialgerichts wurde aufgehoben, weil das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde. • Bei anwaltlich vertretenen Beteiligten setzt die Teilnahmemöglichkeit an der mündlichen Verhandlung eine ordnungsgemäße Mitteilung der Terminbestimmung an den Bevollmächtigten voraus (§ 63 Abs.1 SGG). • Entgegen der Vereinfachung der Bekanntgabe genügt die bloße Versendung eines einfachen Schreibens nicht ohne Weiteres; das Gericht muss im Zweifel durch geeignete Feststellungen oder Beweiserhebung Gewissheit über den Zugang der Terminmitteilung erlangen. Der Kläger focht einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid über 13.168,89 Euro an. In der Berufungsverhandlung erschien sein Prozessbevollmächtigter nicht; die Kanzlei behauptete, die Terminladung nicht erhalten zu haben. Der Kläger erschien, erklärte aber, ohne Anwalt nicht verhandeln zu wollen. Das Landessozialgericht setzte die Verhandlung nach kurzer Beratung fort und wies die Berufung ab. Zur Begründung hielt das LSG die Terminmitteilung für rechtzeitig zugegangen und bezog sich auf übliche Postlaufzeiten, den Empfang durch weitere Beteiligte und ein Erinnerungsschreiben zur Rückgabe des Empfangsbekenntnisses. Der Kläger rügte die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG, § 62 SGG) erfordert, dass Beteiligte bei mündlicher Verhandlung die tatsächliche Möglichkeit haben, sich zu äußern; hierzu ist eine ordnungsgemäße Benachrichtigung über den Termin erforderlich (§§ 153 Abs.1, 110 Abs.1, 63 Abs.1 SGG; § 73 Abs.6 SGG bei anwaltlicher Vertretung). • Die Gesetzesänderung zu § 63 Abs.1 SGG hat die Zustellungspflicht nicht aufgehoben, sondern lediglich die Form der Bekanntgabe erleichtert; das Gericht bleibt verpflichtet, beim Zweifel am Zugang nachzuprüfen und ggf. Zustellung anzuordnen oder andere beweiskräftige Umstände festzustellen. • Die bloße Versendung der Terminbestimmung und der Zugang bei anderen Beteiligten begründen nicht zwingend mit der gebotenen Sicherheit den Nachweis des Zugangs beim Bevollmächtigten; insoweit fehlen hier besondere Anhaltspunkte, die einer Zustellung gleichstünden. • Das Erinnerungsschreiben an die Kanzlei zur Rückgabe eines Empfangsbekenntnisses enthält keinen hinreichenden Hinweis auf den konkreten Termin und ersetzt nicht die Feststellung des tatsächlichen Zugangs; organisatorische Versäumnisse der Kanzleibürokraft können dem Kläger nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. • Da der Kläger oder sein Bevollmächtigter wegen der unterbliebenen Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, liegt ein Verstoß, der die Entscheidung des LSG trägt, vor und begründet die Aufhebung nach § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG sowie den Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet: Das Urteil des Landessozialgerichts vom 12.12.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Entscheidungsgrund ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ordnungsgemäß über die mündliche Verhandlung benachrichtigt worden ist und das Gericht den Zugang der Terminbestimmung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen konnte. Der Kläger hat damit prozessual Erfolg insofern, als die Entscheidung des LSG nicht aufrechterhalten werden kann; das LSG hat nunmehr Gelegenheit, die Zugangssituation erneut aufzuklären oder eine förmliche Zustellung anzuordnen und dann erneut zu entscheiden. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.