Urteil
B 14 AS 5/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bezug ausländischer Altersrenten führt nur dann zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs.4 SGB II, wenn die ausländische Leistung in Motivation, Funktion und Struktur mit einer deutschen Rente wegen Alters vergleichbar ist.
• Für die Feststellung der Vergleichbarkeit sind konkrete Feststellungen zum ausländischen Rentensystem und zur rechtlichen Einordnung der konkreten Rente erforderlich.
• Kann das Revisionsgericht auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen wegen Rentenbezugs nicht beurteilen, ist die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung bei unzureichender Feststellung zur Vergleichbarkeit ausländischer Altersrente • Bezug ausländischer Altersrenten führt nur dann zum Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs.4 SGB II, wenn die ausländische Leistung in Motivation, Funktion und Struktur mit einer deutschen Rente wegen Alters vergleichbar ist. • Für die Feststellung der Vergleichbarkeit sind konkrete Feststellungen zum ausländischen Rentensystem und zur rechtlichen Einordnung der konkreten Rente erforderlich. • Kann das Revisionsgericht auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen wegen Rentenbezugs nicht beurteilen, ist die Sache zur weiteren Feststellung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, 1948 in Russland geboren, zog 2004 nach Deutschland und bezog seit Vollendung des 55. Lebensjahrs in Russland eine Altersrente. Sie erhielt von Januar 2005 bis April 2010 Leistungen nach dem SGB II, ohne den Rentenbezug in ihren Anträgen anzugeben. Nach Nachfrage gab sie den Rentenbezug 2010 an. Das Jobcenter hob daraufhin die Bewilligungen für Januar 2005 bis April 2010 auf und forderte Erstattung gezahlter Leistungen und Beiträge in Höhe von 48.179,87 Euro, da die Klägerin wegen Rentenbezugs von Leistungen nach § 7 Abs.4 SGB II ausgeschlossen sei. Das Sozialgericht hob den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf unter Berufung auf Vertrauensschutz; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab, weil die russische Rente mit einer deutschen Altersrente vergleichbar sei und die Klägerin den Rentenbezug grob fahrlässig verschwiegen habe. Die Klägerin legte Revision ein; das BSG verwies die Sache zurück, da Feststellungen zur Vergleichbarkeit fehlten. • Zulässigkeit: Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet die Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils (§ 170 Abs.2 SGG). • Rechtsgrundlagen: Aufhebung und Erstattung stützen sich auf § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 45 SGB X sowie §§ 330,335 SGB III und § 50 SGB X für die Festsetzung der Erstattungsansprüche. • Formelle und inhaltliche Rechtmäßigkeit: Der Bescheid vom 28.6.2010 ist formell rechtmäßig und hinreichend bestimmt (§§ 24,33 SGB X). • Tatbestandliche Lücke: Zur Begründung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs.4 SGB II fehlt es an konkreten, für die Revision überprüfbaren Feststellungen des LSG zur rechtlichen Einordnung der russischen Rente im russischen System und zur rechtsvergleichenden Qualifizierung gegenüber einer deutschen Altersrente. • Maßstab für Vergleichbarkeit: Eine ausländische Rente schließt Leistungen nach § 7 Abs.4 SGB II nur aus, wenn sie durch einen öffentlichen Träger gewährt wird, an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und als Lohnersatz im Rahmen einer gesamtgesellschaftlichen Vorsorge konzipiert ist (Motivation, Funktion, Struktur). • Konsequenz: Wegen fehlender Feststellungen zur Höhe, Rechtsnatur und Systematik der russischen Rente (z. B. Beginn mit 55 Jahren, sehr niedrige Höhe) kann das Gericht nicht prüfen, ob die typisierende Annahme des Ausschlusses greift; deshalb ist die Sache zur weiteren Feststellung an das LSG zurückzuverweisen. • Nicht entscheidungserheblich: Ob die Klägerin Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 SGB X geltend machen kann oder ob ein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Sozialhilfeträger nach § 105 SGB X besteht, war entfaltet nicht mehr entscheidungserheblich für die Rückverweisung. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31.01.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass der leistungsrechtliche Ausschluss nach § 7 Abs.4 SGB II nur bei Vorliegen der Vergleichbarkeit einer ausländischen mit einer deutschen Altersrente angewendet werden darf und hierzu konkrete, rechtsvergleichend qualifizierende Feststellungen erforderlich sind. Mangels solcher Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die bewilligten Leistungen rechtswidrig waren; deshalb sind weitere Feststellungen zur rechtlichen Einordnung und tatsächlichen Ausgestaltung der russischen Rente vorzunehmen. Die Frage des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs.2 SGB X und eines Erstattungsanspruchs gegen den örtlichen Sozialhilfeträger bleibt offen und ist im erneuten Verfahren zu klären.