Beschluss
B 5 R 208/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mitwirken einer zuvor erfolglos abgelehnten Richterin an der Endentscheidung verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG), wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs über eine bloß formale Prüfung hinausgegangen ist.
• Ein Ablehnungsgesuch ist nur dann ohne weitere fremde Entscheidung durch den Abgelehnten zu verwerfen, wenn es offensichtlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist; jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen durch den Abgelehnten macht die Entscheidung willkürlich.
• Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts wegen Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist ein absoluter Revisionsgrund (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. §202 S.1 SGG) und führt zur Aufhebung und Rückverweisung des Urteils.
Entscheidungsgründe
Mitwirkung abgelehnter Richterin verletzt Gebot des gesetzlichen Richters • Ein Mitwirken einer zuvor erfolglos abgelehnten Richterin an der Endentscheidung verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG), wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs über eine bloß formale Prüfung hinausgegangen ist. • Ein Ablehnungsgesuch ist nur dann ohne weitere fremde Entscheidung durch den Abgelehnten zu verwerfen, wenn es offensichtlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich ist; jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen durch den Abgelehnten macht die Entscheidung willkürlich. • Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts wegen Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist ein absoluter Revisionsgrund (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. §202 S.1 SGG) und führt zur Aufhebung und Rückverweisung des Urteils. Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Verwaltungs- und erstinstanzliche Bescheide lehnten den Anspruch ab; die Berufung war beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Das LSG ließ ein psychiatrisches Gutachten einholen; die Klägerin erhob daraufhin Einwendungen und beantragte weitere Beweisaufnahme sowie Verlegung des Berufungstermins. Nachdem das LSG den Termin nicht verlegte, stellte die Klägerin ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. In der mündlichen Verhandlung wurde das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin als unzulässig verworfen und anschließend die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin legte Beschwerde zum Bundessozialgericht und rügte insbesondere Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf den gesetzlichen Richter. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel i.S.v. §160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Art.101 Abs.1 S.2 GG verlangt, dass ein Beteiligter nicht vor demjenigen Richter entscheiden soll, dem es an gebotener Neutralität fehlt; daher darf grundsätzlich nicht der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden. • Nur bei offensichtlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen ist eine Entscheidung des abgelehnten Richters zulässig; diese Ausnahme ist eng auszulegen. • Das LSG hat die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht als rein formale Entscheidung getroffen: es setzte sich in inhaltlicher Weise mit den Vorbringen auseinander und bewertete Kenntnis aus den Akten, sodass die Mitwirkung der abgelehnten Richterin an der Endentscheidung willkürlich wurde. • Zudem ist das Ablehnungsgesuch der Klägerin teilweise rechtsmissbräuchlich, weil es vornehmlich auf Terminverlegung und Durchsetzung weiterer Beweisermittlungen zielte; das LSG hat sich allerdings nicht ausschließlich auf diese Feststellung gestützt. • Die Mitwirkung der zuvor erfolglos abgelehnten Vorsitzenden Richterin an dem Urteilsbeschluss stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung dar und begründet einen absoluten Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO i.V.m. §202 S.1 SGG. • Wegen dieses absoluten Verfahrensmangels wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; weitere mögliche Verfahrensfehler mussten nicht abschließend geprüft werden. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf, weil die Vorsitzende Richterin, gegen die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erhoben worden war, an der Endentscheidung mitgewirkt hat, nachdem das LSG über das Ablehnungsgesuch nicht lediglich formell, sondern inhaltlich entschieden hatte. Diese Mitwirkung verletzte das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen wurde die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das LSG.