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Beschluss

B 1 KR 38/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtentscheidung eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung für einen mittellosen, nicht rechtskundig vertretenen Kläger verletzt sein rechtliches Gehör. • Wird ein solcher Antrag nicht geprüft und kann der Kläger deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, kann dies die angefochtene Entscheidung tragen und die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. • Ist der Antrag auf Reiseentschädigung nach seinem Sinngehalt gestellt, muss das Gericht zeitnah vor dem Termin hierüber entscheiden; eine bloße Information, dass persönliches Erscheinen nicht angeordnet sei, reicht nicht aus. • Bei Vorliegen des Verfahrensmangels kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Versagung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassen einer Entscheidung über Reiseentschädigung • Die Nichtentscheidung eines Antrags auf Bewilligung einer Reiseentschädigung für einen mittellosen, nicht rechtskundig vertretenen Kläger verletzt sein rechtliches Gehör. • Wird ein solcher Antrag nicht geprüft und kann der Kläger deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, kann dies die angefochtene Entscheidung tragen und die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG zuzulassen. • Ist der Antrag auf Reiseentschädigung nach seinem Sinngehalt gestellt, muss das Gericht zeitnah vor dem Termin hierüber entscheiden; eine bloße Information, dass persönliches Erscheinen nicht angeordnet sei, reicht nicht aus. • Bei Vorliegen des Verfahrensmangels kann das BSG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverweisen. Der Kläger, bei einer Krankenkasse versichert, begehrte Erstattung von Kosten für verschiedene Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel für den Zeitraum 13.7.2010 bis 14.3.2013. Vorinstanzen und das Landessozialgericht wiesen die Ansprüche ab, teils wegen Nichtaufnahme in den GKV-Leistungskatalog, Geringfügigkeit oder fehlender vertragsärztlicher Verordnung; Teile wurden wegen möglicher Rechtskraftfragen an das LSG zurückverwiesen. Der Kläger war im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten und machte geltend, mittellos zu sein; er beantragte Prozesskostenhilfe und zusätzlich die Bewilligung von Taxikosten bzw. einer Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Das LSG lehnte PKH und den Taxiantrag ab oder entschied hierüber nicht ausreichend und führte die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit des Klägers durch. Der Kläger rügte daraufhin die Nichtzulassung der Revision. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das LSG hat den Antrag des mittellosen, nicht rechtskundig vertretenen Klägers auf Bewilligung einer Reiseentschädigung bzw. Taxikosten nicht hinreichend geprüft und nicht rechtzeitig entschieden; dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, in der mündlichen Verhandlung persönlich vorzutragen (§ 62 SGG, Art. 103 GG). • Mündlichkeitsgrundsatz und Bedeutung der mündlichen Verhandlung: Nach § 124 Abs.1 SGG ist die mündliche Verhandlung Kernstück des sozialgerichtlichen Verfahrens; das Gericht muss bei rechtlichen Gehörsbelangen sicherstellen, dass mittellose Beteiligte an der Verhandlung teilnehmen können. • Auslegung des Antrags: Das persönlich verfasste Schreiben des Klägers vom 25.1.2017 enthielt neben dem PKH-Antrag ausdrücklich den Antrag auf Taxibewilligung/Reiseentschädigung; das LSG hat diesen Antrag nicht entsprechend seinem Sinngehalt behandelt und lediglich auf Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens abgestellt. • Revisionszulassungsgrund: Der angezeigte Verfahrensfehler ist ein zulassungsrelevanter Mangel im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG; es ist nicht auszuschließen, dass bei gehörsgerechter Behandlung der Antragssituation eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. • Rechtsfolgen: Nach § 160a Abs.5 SGG kann das Bundessozialgericht das angefochtene Urteil aufheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen; hiervon macht der Senat Gebrauch. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolgreich. Das BSG hebt das LSG-Urteil auf, weil das LSG durch Unterlassen einer Entscheidung über den Antrag auf Reiseentschädigung bzw. Taxikosten das rechtliche Gehör des mittellosen, nicht rechtskundig vertretenen Klägers verletzt hat. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, damit dort insbesondere der Antrag auf Bewilligung von Reiseentschädigung und die Frage der Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung seiner Mittellosigkeit und des Antrags vom 25.1.2017 neu geprüft werden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.