Beschluss
B 5 R 301/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt.
• Die bloße Vorbefassung eines Sachverständigen begründet ohne besondere Umstände keine Besorgnis der Befangenheit.
• Verfahrensmängel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG müssen Tatsachen substantiiert darlegen und aufzeigen, dass das Berufungsurteil durch den Mangel beeinflusst sein kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels formgerechter Begründung verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. • Die bloße Vorbefassung eines Sachverständigen begründet ohne besondere Umstände keine Besorgnis der Befangenheit. • Verfahrensmängel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG müssen Tatsachen substantiiert darlegen und aufzeigen, dass das Berufungsurteil durch den Mangel beeinflusst sein kann. Der Kläger begehrt Revision gegen ein Berufungsurteil, mit dem das Schleswig‑Holsteinische Landessozialgericht seinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und ihm Verschuldenskosten auferlegt hat. Er richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und beruft sich auf Verfahrensmängel nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG. Kernpunkt seiner Beanstandung ist die Vorbefassung des vom LSG beauftragten Sachverständigen Dr. T., der den Kläger bereits in einem anderen Verfahren medizinisch untersucht habe; daraus leitet der Kläger Befangenheits‑ und Sachaufklärungsrügen ab. Weiter rügt er eine Verletzung des §103 SGG wegen angeblich unzureichender tatrichterlicher Sachaufklärung und die unzulässige Auferlegung von Verschuldenskosten nach §192 SGG. Das BSG prüft ausschließlich, ob die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt. • Die Beschwerde ist formell unzulässig, weil sie die Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt; daher ist sie nach §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 SGG zu verwerfen. • Revision wird nur zugelassen, wenn eine der in §160 Abs.2 SGG genannten Voraussetzungen vorliegt: grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder ein Verfahrensmangel, der die Entscheidung beeinflusst haben kann. • Bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu konkretisieren, warum der Mangel das Berufungsurteil beeinflussen konnte; bestimmte Verfahrensrügen sind zudem ausgeschlossen, soweit gesetzlich normiert. • Die bloße Vorbefassung eines Sachverständigen begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit; es müssen besondere Umstände hinzutreten oder ein gesetzlich normierter Ausschlussgrund nach §41 Nr.6 ZPO bzw. §60 SGG erfüllt sein. • Der Kläger hat nicht dargelegt, dass Dr. T. in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat, so dass die auf BGH‑Rechtsprechung gestützte Rüge nicht greift. • Die Beanstandung einer Verletzung des §103 SGG scheitert, weil kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag mit Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen und der Beweismittel substantiiert vorgetragen wurde. • Die Rüge zur Kostenentscheidung (§192 SGG) betrifft die materielle Unrichtigkeit der Entscheidung und ist kein zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde nach §160 Abs.2 SGG. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde daher unzulässig und zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf Anwendung des §193 Abs.1 und 4 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die strengen Anforderungen des §160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. Der Kläger hat weder substantiiert Tatsachen vorgetragen, die einen Verfahrensmangel nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG belegen würden, noch hinreichend dargelegt, dass die Vorbefassung des Sachverständigen zu Besorgnis der Befangenheit oder zu einer Beeinflussung des Urteils geführt haben könnte. Auch die Berufung auf §103 SGG ist nicht ausreichend begründet, weil kein konkretisierter prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorgetragen wurde. Rügen gegen die Kostenentscheidung nach §192 SGG können nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren jeweils ihre eigenen Kosten.