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Urteil

B 6 KA 2/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist das Regelleistungsvolumen (RLV) grundsätzlich praxisbezogen zuzuweisen; für eine BAG, der ein Arzt in der Aufbauphase angehört, kann nicht anstelle eines festen praxisbezogenen RLV lediglich eine fallzahlabhängige Honorarobergrenze zugrunde gelegt werden. • Sonderregelungen der Landes-HVV, die für BAG mit einem Wachstumsarzt statt eines praxisbezogenen festen RLV nur eine an die tatsächlich vom Wachstumsarzt behandelte Fallzahl geknüpfte Obergrenze vorsehen, verstoßen gegen § 87b Abs. 2 und 5 SGB V aF und gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. • Ist eine BAG als solche noch in der Aufbauphase, verbleibt die arztbezogene Ermittlung von RLV für einzelne Mitglieder; das der Praxis zugewiesene RLV ergibt sich aber aus der Addition der arztbezogenen RLV und darf nicht durch eine fallzahlabhängige Deckelung der Honorarbemessung der Praxis ersetzt werden. • Wenn landesrechtliche Regelungen oder ihre Anwendung zu einer Benachteiligung einer BAG führen, die einen Wachstumsarzt enthält, ist dies mit höherrangigem Bundesrecht unvereinbar und die Honorarfestsetzung ist unter Beachtung des praxisbezogenen RLV neu vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Praxisbezogenes RLV auch bei BAG mit Wachstumsarzt; fallzahlabhängige Obergrenze unzulässig • Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist das Regelleistungsvolumen (RLV) grundsätzlich praxisbezogen zuzuweisen; für eine BAG, der ein Arzt in der Aufbauphase angehört, kann nicht anstelle eines festen praxisbezogenen RLV lediglich eine fallzahlabhängige Honorarobergrenze zugrunde gelegt werden. • Sonderregelungen der Landes-HVV, die für BAG mit einem Wachstumsarzt statt eines praxisbezogenen festen RLV nur eine an die tatsächlich vom Wachstumsarzt behandelte Fallzahl geknüpfte Obergrenze vorsehen, verstoßen gegen § 87b Abs. 2 und 5 SGB V aF und gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. • Ist eine BAG als solche noch in der Aufbauphase, verbleibt die arztbezogene Ermittlung von RLV für einzelne Mitglieder; das der Praxis zugewiesene RLV ergibt sich aber aus der Addition der arztbezogenen RLV und darf nicht durch eine fallzahlabhängige Deckelung der Honorarbemessung der Praxis ersetzt werden. • Wenn landesrechtliche Regelungen oder ihre Anwendung zu einer Benachteiligung einer BAG führen, die einen Wachstumsarzt enthält, ist dies mit höherrangigem Bundesrecht unvereinbar und die Honorarfestsetzung ist unter Beachtung des praxisbezogenen RLV neu vorzunehmen. Die Klägerin ist eine seit 1.1.2006 bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zweier hausärztlich tätiger Internisten. Ein Partner (S.) war als "Wachstumsarzt" in der Aufbauphase, der andere (G.) bereits länger tätig. Streitgegenstand ist die Honorierung für das Quartal II/2009 und die Frage, wie das Regelleistungsvolumen (RLV) für die BAG festzusetzen ist. Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) teilte eine "Gesamt-Obergrenze" mit und setzte später in Bescheiden ein RLV zusammen aus einem arztbezogenen RLV für G. und einer für S. an die tatsächliche Fallzahl gekoppelten Obergrenze; dabei wurden nicht eindeutig zuordenbare Fälle nach Anteilen an Versichertenpauschalen verteilt. Die Klägerin rügte, dadurch sei die Praxis insgesamt zu gering vergütet worden und focht die Bescheide an. Sozialgericht und Landessozialgericht hatten unterschiedlich entschieden; das LSG hielt die landesrechtlichen Sonderregelungen für zulässig, das SG für rechtswidrig. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergibt, dass die Revision der Klägerin begründet ist und die landesrechtliche Regelung sowie deren Umsetzung durch die Beklagte insoweit gegen höherrangiges Recht verstoßen. • Rechtsgrundlagen sind § 87b Abs.1, Abs.2 und Abs.5 SGB V aF sowie der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur RLV-Berechnung und die auf dieser Grundlage getroffene HVV für Schleswig-Holstein. • Bundesrecht verlangt, dass RLV arzt- und praxisbezogen festgelegt werden; für eine Praxis ist ein einheitliches, praxisbezogenes RLV zuzuweisen, das sich aus der Addition der arztbezogenen RLV ergibt. Dies gewährleistet Flexibilität innerhalb der Praxis und verhindert Honorarnachteile wegen kollegialer Fallverteilung. • Die in der HVV enthaltene Regelung, wonach bei einer BAG mit einem Wachstumsarzt statt eines festen praxisbezogenen RLV nur eine an die tatsächlich vom Wachstumsarzt behandelte Fallzahl gebundene Obergrenze gelten soll, beseitigt dieses kernelementare Erfordernis und führt in typischen Konstellationen zu einer Benachteiligung der BAG gegenüber etablierten Praxen; das widerspricht dem Gleichheitssatz und der Honorarverteilungsgerechtigkeit. • Die Auslegung der HVV durch das LSG, wonach eine solche fallzahlabhängige Obergrenze zulässig sei, ist zwar geboten zu beachten, aber auf höherrangiger Normen- und Verfassungsgrundlage nicht haltbar; die landesrechtliche Norm ist insoweit nichtig. • Folge: Die bisherigen Bescheide sind rechtswidrig; die Beklagte hat das der Klägerin zustehende Honorar neu zu ermitteln und dabei ein festes praxisbezogenes RLV zugrunde zu legen. Bei Aufteilung arztbezogener RLV-Anteile ist auf die Fallzahlen der BAG im Vorjahresquartal abzustellen (Kopfteile-Regelung). Der Senat hebt das Urteil des LSG auf und stellt das Urteil des Sozialgerichts wieder her: Die Beklagte muss die Honorierung für das Quartal II/2009 neu festsetzen und dabei die vom Senat vertretene Rechtsauffassung beachten. Insbesondere darf die Beklagte einer BAG nicht anstelle eines festen praxisbezogenen RLV lediglich eine fallzahlabhängige Obergrenze zuordnen, weil dies gegen § 87b Abs.2 und Abs.5 SGB V aF sowie gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstößt. Die Neuberechnung hat ausgehend von arztbezogenen RLV-Anteilen gemäß den Fallzahlen des Vorjahresquartals (Kopfteile) zu erfolgen, sodass für jeden Partner das entsprechende arztbezogene RLV und damit ein Gesamt-RLV der BAG zu bestimmen ist. Die Klägerin obsiegt mit ihrem Antrag auf erneute Bescheidung; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.