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Beschluss

B 14 AS 423/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übertragung der Entscheidung auf den Berichterstatter ist erst mit Zugang des entsprechenden Beschlusses an die Beteiligten wirksam. • Fehlt die wirksame Übertragung vor der mündlichen Verhandlung, ist die Besetzung des Gerichts fehlerhaft und verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 S.2 GG). • Ein solcher Besetzungsfehler ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Eine rügelose Einlassung nach § 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO heilt den Besetzungsmangel nicht, insbesondere wenn die Parteien nicht rechtskundig vertreten sind.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Übertragung auf Berichterstatter führt zur Aufhebung bei fehlerhafter Senatsbesetzung • Die Übertragung der Entscheidung auf den Berichterstatter ist erst mit Zugang des entsprechenden Beschlusses an die Beteiligten wirksam. • Fehlt die wirksame Übertragung vor der mündlichen Verhandlung, ist die Besetzung des Gerichts fehlerhaft und verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 S.2 GG). • Ein solcher Besetzungsfehler ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Eine rügelose Einlassung nach § 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO heilt den Besetzungsmangel nicht, insbesondere wenn die Parteien nicht rechtskundig vertreten sind. Der Kläger hatte Klage auf Leistungen nach SGB II für Juni 2013 bis August 2014 erhoben. Das Sozialgericht wies die Klage per Gerichtsbescheid ab. In der Berufung verhandelte das Landessozialgericht (LSG) mündlich am 25.10.2016; zur Entscheidung trat ein Berichterstatter zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern an. Ein Beschluss der Berufsrichter, die Entscheidung dem Berichterstatter zu übertragen, war jedoch erst am 24.10.2016 gefasst und den Parteien erst am 17.11.2016 bzw. 18.11.2016 zugestellt worden. Der Kläger rügte eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts und beantragte die Nichtzulassung der Revision. Das BSG prüft die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Gesetzlicher Richter für das LSG ist grundsätzlich ein Senat in Besetzung mit Vorsitzendem, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs.1 SGG). • Nach § 153 Abs.5 SGG ist eine Übertragung auf den Berichterstatter möglich, wenn hierzu ein schriftlicher Beschluss vorliegt, der der Geschäftsstelle zu übergeben und den Beteiligten zuzustellen ist (§ 153 Abs.1 i.V.m. §§ 142, 134, 133 SGG). • Der Übertragungsbeschluss war den Beteiligten erst nach der mündlichen Verhandlung zugegangen; daher lag zum Zeitpunkt der Entscheidung keine wirksame Übertragung und damit keine rechtmäßige Zusammensetzung des Gerichts vor. • Dieser Besetzungsfehler verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) und stellt einen erheblichen Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG dar, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (§ 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Eine rügelose Einlassung nach § 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO beseitigt den Fehler nicht, da die ordnungsgemäße Besetzung nicht verzichtbar ist und § 295 ZPO insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Parteien nicht ohne Belehrung anzuwenden ist. Das BSG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für begründet erklärt, das Urteil des LSG vom 25.10.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Übertragung auf den Berichterstatter zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht wirksam zugestellt war, wodurch die Besetzung des Entscheidungsgremiums fehlerhaft war und der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde. Ein Verzicht oder eine Heilung dieses Fehlers durch rügelose Einlassung greift nicht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.