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Beschluss

B 10 EG 19/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Eine Frage des auslaufenden Rechts hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem alten Recht anhängig ist oder die Auslegung fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. • Rechtliche Fragen gelten auch dann als geklärt, wenn bereits höchstrichterliche Entscheidungen Anhaltspunkte geben; eine bloße Berufung auf Art. 3 GG ohne substanzielle verfassungsrechtliche Darlegung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Eine Frage des auslaufenden Rechts hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem alten Recht anhängig ist oder die Auslegung fortwirkende allgemeine Bedeutung hat. • Rechtliche Fragen gelten auch dann als geklärt, wenn bereits höchstrichterliche Entscheidungen Anhaltspunkte geben; eine bloße Berufung auf Art. 3 GG ohne substanzielle verfassungsrechtliche Darlegung genügt nicht. Die Klägerin hatte vor dem Sächsischen Landessozialgericht geltend gemacht, ihr stehe für eine 2010 geborene Zwillingstochter höheres Elterngeld zu, ohne dass das einmal gezahlte Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten auf das Elterngeld eines jeden Mehrlings anzurechnen sei. Das LSG hat diesen Anspruch mit Urteil vom 7.9.2017 abgelehnt. Die Klägerin richtete gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht eine Beschwerde und berief sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Anrechnung von Mutterschaftsgeld bei Mehrlingsgeburten. Sie verwies auf ältere BSG-Rechtsprechung, auf Gesetzesänderungen ab 2015 sowie auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 GG. Das BSG prüfte, ob die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfülle. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil die Klägerin nicht darlegte, welche ungeklärten Rechtsfragen konkret bestehen und warum diese einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen. • Grundsatz: Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungswürdige Rechtsfrage aufwirft, deren Lösung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dient; Darlegungspflicht umfasst Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung. • Die von der Klägerin benannte Frage betrifft auslaufendes Recht; dafür ist nur dann grundsätzliche Bedeutung zu bejahen, wenn noch zahlreiche Fälle nach altem Recht bestehen oder die Auslegung fortwirkende Bedeutung hat; die Klägerin hat dies nicht hinreichend aufgezeigt. • Bereits ergangene höchstrichterliche Entscheidungen können eine Rechtsfrage als geklärt erscheinen lassen; die Klägerin zeigte nicht überzeugend, weshalb die bestehende Rechtsprechung die von ihr beanspruchte abweichende Auslegung nicht erfasst. Insbesondere erläuterte sie nicht, warum § 3 Abs. 1 S. 1 BEEG in der maßgeblichen Fassung nicht anzuwenden wäre oder wie eine abweichende Auslegung zu begründen wäre. • Zur Verfassungsrüge: Eine bloße Benennung von Art. 3 GG genügt nicht; es ist substantiiert darzulegen, inwiefern die einfache Gesetzesregelung verfassungswidrig sein soll unter Abwägung einschlägiger Rechtsprechung und der gesetzgeberischen Gestaltungsspielräume. • Mangels form- und substanzgerecht dargelegter grundsätzlicher Bedeutung war die Beschwerde unzulässig; die Verwerfung erfolgte nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2, 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Kostenentscheidung stützt sich auf entsprechende Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend darlegt. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche ungeklärten Rechtsfragen bestehen, warum deren Klärung der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts dient und weshalb das Revisionsverfahren zu einer Klärung führen würde. Soweit sie eine Verfassungsverletzung geltend macht, fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und eine konkrete Argumentation zur behaupteten Verletzung von Art. 3 GG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat keine Partei der anderen außerhalb gerichtlicher Kosten zu ersetzen.