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Beschluss

B 13 R 279/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Form- und Substanzanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Berufung auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung plausibel gemacht werden. • Ein Rügeverzicht der Gegenpartei heiligt nicht in jedem Fall die Verwertbarkeit eines vom Gericht beauftragten Gutachtens, wenn das Gericht von Amts wegen Bedenken an der ordnungsgemäßen Erstattung durch den bestellten Sachverständigen hat. • Beschwerdegründe, die im Wesentlichen auf fehlerhafte Beweiswürdigung oder ungenügende Begründung zielen, genügen nicht als Zulassungsgrund nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Beweisanträge in Rentenverfahren müssen konkret darlegen, welche Gesundheitsfolgen für die Leistungsfähigkeit relevant sind und welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Begründung von Verfahrensmängeln • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Form- und Substanzanforderungen nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Berufung auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung plausibel gemacht werden. • Ein Rügeverzicht der Gegenpartei heiligt nicht in jedem Fall die Verwertbarkeit eines vom Gericht beauftragten Gutachtens, wenn das Gericht von Amts wegen Bedenken an der ordnungsgemäßen Erstattung durch den bestellten Sachverständigen hat. • Beschwerdegründe, die im Wesentlichen auf fehlerhafte Beweiswürdigung oder ungenügende Begründung zielen, genügen nicht als Zulassungsgrund nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Beweisanträge in Rentenverfahren müssen konkret darlegen, welche Gesundheitsfolgen für die Leistungsfähigkeit relevant sind und welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte. Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung; ihr Rentenantrag wurde von der Beklagten abgelehnt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht blieb nach erneuter Begutachtung bei der Ablehnung. Das LSG ließ mehrere Sachverständigengutachten einholen; ein psychiatrisches Gutachten wurde von einer Fachärztin verfasst, das Institut bestätigte jedoch eine Überprüfung durch den benannten Professor. Das LSG hielt dieses Gutachten für nicht verwertbar, stützte seine Entscheidung auf andere Gutachten und wies die Berufung zurück. Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und die Nichtberücksichtigung des strittigen Gutachtens und richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG. Das BSG prüft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 160a Abs.2 SGG genügt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung nicht die erforderliche substantiierten Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels enthält (§ 160a Abs.2 SGG). • Bei Rügen wegen Verfahrensmängeln nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG sind die den Mangel stützenden Tatsachen und die Plausibilisierung, dass die Entscheidung des LSG hierdurch beeinflusst worden sein kann, darzustellen; dies hat die Klägerin unterlassen. • Die Klägerin behauptet eine Gehörsverletzung durch unterlassene Nachfrage des LSG bei der Beklagten; sie hat jedoch nicht dargetan, was die Beklagte geäußert hätte und dass dies zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte. • Selbst bei konkludentem Rügeverzicht der Beklagten bleibt das Gericht befugt, die Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens von Amts wegen zu prüfen, soweit Anhaltspunkte bestehen, dass der bestellte Sachverständige wesentliche Teile des Auftrags nicht selbst erbracht hat (§ 404 ZPO iVm Amtsermittlungsgrundsatz). • Rügen, die im Kern auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder ungenügende Nachfrage beim Sachverständigen zielen, sind als Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ausgeschlossen, wenn die formellen Anforderungen nicht erfüllt sind. • Beweisanträge in Rentenverfahren müssen konkret aufzeigen, welche Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und welches Ergebnis die fehlende Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte; dies hat die Klägerin bei ihrem Antrag zur Berücksichtigung des Migrationshintergrunds nicht getan. • Mangels ausreichender Begründung der Beschwerde kann das BSG die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfen; eine weitergehende Erörterung bleibt unter § 160a Abs.4 S.2 SGG entbehrlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 01.08.2016 wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Formerfordernissen des § 160a Abs.2 SGG nicht genügt. Die Klägerin hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt und nicht hinreichend aufgezeigt, dass und inwiefern das LSG-Urteil durch den vermeintlichen Mangel beeinflusst worden sein könnte. Insbesondere fehlt eine konkrete Darstellung dessen, was die Beklagte auf eine Aufforderung erwidert hätte und welches konkrete, für die Entscheidung relevantes Ergebnis eine unterbliebene Beweisaufnahme erbracht hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je selbst; die Entscheidung erfolgte durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter.