Beschluss
B 1 SF 2/18 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fällt während der Amtszeit diejenige Eigenschaft weg, aufgrund derer ein ehrenamtlicher Richter berufen wurde, ist er von seinem Amt zu entbinden.
• Die formale Voraussetzung der Berufung steht dem Fortbestehen von Sachkenntnissen oder persönlicher Wertschätzung gleichrangig gegenüber; Wegfall der Berufungsgrundlage verdrängt diese Erwägungen.
• Die Entbindung kann nach den Vorschriften des SGG erfolgen; ihre Unterlassung begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen.
• Der betroffene ehrenamtliche Richter ist vor einer Entbindung anzuhören.
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzung • Fällt während der Amtszeit diejenige Eigenschaft weg, aufgrund derer ein ehrenamtlicher Richter berufen wurde, ist er von seinem Amt zu entbinden. • Die formale Voraussetzung der Berufung steht dem Fortbestehen von Sachkenntnissen oder persönlicher Wertschätzung gleichrangig gegenüber; Wegfall der Berufungsgrundlage verdrängt diese Erwägungen. • Die Entbindung kann nach den Vorschriften des SGG erfolgen; ihre Unterlassung begründet keinen Verfahrensmangel, wenn die materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Der betroffene ehrenamtliche Richter ist vor einer Entbindung anzuhören. Dr. P. war als Vorsitzender des Vorstands der AOK Bayern als ehrenamtlicher Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts berufen worden. Seine Berufung erfolgte aufgrund seiner Funktion als Vorstandsmitglied einer Krankenkasse. Er beendet seine hauptberufliche Tätigkeit zum 31. März 2018. Fraglich war, ob mit dem Ende dieser beruflichen Stellung die Voraussetzungen für seine Berufung entfallen und ob er deshalb von seinem Amt zu entbinden ist. Das Gericht hat den Sachverhalt geprüft und den betroffenen ehrenamtlichen Richter vor der Entscheidung angehört. Es ging um die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des SGG (§§ 17, 22, 46, 47 SGG) und die verfassungsrechtliche Pflicht, die Mitwirkung berufener Richter genau zu bestimmen. • Nach § 47 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 bis 4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter zu entbinden, wenn eine Berufungsvoraussetzung wegfällt; das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats. • Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGG sieht die Möglichkeit der Entbindung vor; die Nichtdurchführung einer Entbindung begründet nach Satz 4 keinen Verfahrensmangel, wenn die materiellen Voraussetzungen fehlen. • Verfassungsrechtlich ist die genaue Bestimmung der Mitwirkung berufener Richter geboten, sodass formale Berufungsvoraussetzungen zu beachten sind. • Mit Beendigung der Tätigkeit als Vorsitzender der AOK Bayern entfällt die für die Berufung maßgebliche Eigenschaft des Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse (vgl. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 47 Satz 2 SGG). • Das Fortbestehen besonderer Sachkenntnisse oder persönliche Wertschätzung kann dem formalen Wegfall der Berufungsgrundlage nicht entgegenstehen. • Der Senat hat den betroffenen ehrenamtlichen Richter vor der Entbindung angehört, wie es geboten ist. Der Senat hat entschieden, Dr. P. mit Wirkung zum 1. April 2018 von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden. Begründend legte das Gericht dar, dass die für seine Berufung maßgebliche Funktion als Vorstandsmitglied der AOK Bayern mit Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit weggefallen ist und damit die Berufungsvoraussetzung entfällt. Formale Berufungsvoraussetzungen haben Vorrang vor dem Fortbestehen fachlicher Eignung oder persönlicher Wertschätzung; daher war die Entbindung geboten. Der Senat hat den Richter zuvor angehört und die einschlägigen Regelungen des SGG angewandt. Wegen des Wegfalls der rechtlichen Grundlage für die Ernennung konnte die weitere Mitwirkung nicht aufrechterhalten werden.