Urteil
B 12 KR 17/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschäftigungen, die von vornherein auf weniger als eine Woche befristet sind, liegt unständige Beschäftigung i.S. von § 163 Abs.1 S.2 SGB VI vor, auch wenn mehrere einzelne, zeitlich auseinanderliegende Einsätze innerhalb eines längeren Kalendermonats vereinbart sind.
• Für unständig Beschäftigte ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig (§ 163 Abs.1 S.1 SGB VI); eine tageweise anteilige Bildung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 1 BVV findet keine Anwendung.
• Bei der Prognose, ob eine Beschäftigung unständig ist, sind potenzielle Einsatzkorridore jeweils gesondert zu betrachten; eine Zusammenrechnung nicht zusammenhängender potentieller Arbeitstage innerhalb eines längeren Befristungsrahmens ist unzulässig.
• Die Beitragseinzugsstelle hat auf Antrag des Beschäftigten ein Beitragseinzugsverfahren nach § 28h SGB IV durchzuführen; bleibt es erfolglos, kann der Beschäftigte die Verpflichtungsklage erheben.
Entscheidungsgründe
Unständige Beschäftigung bei vereinbarten einzelnen Drehtagen – Beitragsbemessung bis zur Monatsgrenze • Bei Beschäftigungen, die von vornherein auf weniger als eine Woche befristet sind, liegt unständige Beschäftigung i.S. von § 163 Abs.1 S.2 SGB VI vor, auch wenn mehrere einzelne, zeitlich auseinanderliegende Einsätze innerhalb eines längeren Kalendermonats vereinbart sind. • Für unständig Beschäftigte ist das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig (§ 163 Abs.1 S.1 SGB VI); eine tageweise anteilige Bildung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 1 BVV findet keine Anwendung. • Bei der Prognose, ob eine Beschäftigung unständig ist, sind potenzielle Einsatzkorridore jeweils gesondert zu betrachten; eine Zusammenrechnung nicht zusammenhängender potentieller Arbeitstage innerhalb eines längeren Befristungsrahmens ist unzulässig. • Die Beitragseinzugsstelle hat auf Antrag des Beschäftigten ein Beitragseinzugsverfahren nach § 28h SGB IV durchzuführen; bleibt es erfolglos, kann der Beschäftigte die Verpflichtungsklage erheben. Der Kläger, ein Schauspieler, schloss mit der B. GmbH einen Darstellervertrag für drei voraussichtliche Drehtage (31.3., 16.4., 22.4.2009), wobei er sich jeweils für die betreffenden Drehtage in konkreten Zeitkorridoren zur Verfügung zu halten hatte. Für jeden Drehtag zahlte die Arbeitgeberin 3030 Euro (insgesamt 9090 Euro). Die Arbeitgeberin berechnete die Sozialversicherungsbeiträge anteilig auf Basis kalendertäglicher Beitragsbemessungsgrenzen und verbeitragte nur geringe Teile des Entgelts; Kranken- und Pflegeversicherung wurden nicht entrichtet. Der Kläger beantragte bei der Krankenkasse, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach den Regeln für unständig Beschäftigte bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze einzuziehen. Die Kasse lehnte ab mit der Begründung, die Vertragszeit erstrecke sich über mehr als eine Woche und die einzelnen Beschäftigungszeiten seien zusammenzurechnen. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Kläger konnte das Beitragseinzugsverfahren nach § 28h SGB IV begehren und bei erfolglosem Verfahren die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben. • Versicherungspflicht: Die Tätigkeit war abhängig und entgeltlich i.S. des § 7 Abs.1 SGB IV und damit beitragspflichtig in der Rentenversicherung (§§ 1 S.1 Nr.1, 161, 163, 168, 174 SGB VI; §§ 28d ff. SGB IV). • Keine Versicherungsfreiheit nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV: Die Beschäftigung war nicht geringfügig, da das Entgelt geeignet war, wesentlich zum Lebensunterhalt beizutragen; Berufsmäßigkeit hemmt hier die Versicherungsfreiheit. • Unständigkeit: Nach § 163 Abs.1 S.2 SGB VI ist unständig, was von vornherein auf weniger als eine Woche befristet ist. Bei Prognosebeginn waren die einzelnen Drehtage jeweils auf weniger als eine Woche befristet; die Einsatztage sind als getrennte, nicht zusammenzurechnende Zeitkorridore zu beurteilen. • Abgrenzung zu regelmäßig wiederkehrenden Einsätzen: Anders als bei Rahmenverträgen mit regelmäßigen Wiederholungen oder Kettenverträgen lagen hier keine wiederkehrenden, im Voraus regelmäßig vereinbarten Einsätze vor, sodass keine regelmäßige Beschäftigung vorliegt. • Beitragsbemessung: Für unständig Beschäftigte ist nach § 163 Abs.1 S.1 SGB VI das im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen; die kalendertägliche anteilige BVV-Regelung (§ 1 BVV) findet vorliegend keine Anwendung. • Schutz vor Vertragsumgehung: Würde man Zeitkorridore zusammenrechnen, könnten Vertragspartner durch Gestaltung Einfluss auf die Anwendung der Sonderregeln nehmen, was dem Zweck der Vorschriften widerspräche. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Die Vorinstanzen und der Bescheid der Beklagten werden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Arbeitgeberin für März 2009 aus 3030 Euro und für April 2009 aus 6060 Euro Arbeitsentgelt jeweils Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze einzuziehen, da die Beschäftigungen als unständig im Sinne des § 163 Abs.1 SGB VI zu qualifizieren sind und somit das Monatsentgelt ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer beitragspflichtig ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung gewährleistet, dass bei wenigen, aber hoch vergüteten Einsätzen die Rentenversicherungsbeiträge zur Altersvorsorge angemessen erhoben werden.