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Beschluss

B 1 SF 1/18 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fällt die für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter maßgebliche berufliche Eigenschaft weg, ist der Richter von seinem Amt zu entbinden. • Das Fortbestehen fachlicher Sachkenntnisse oder persönliche Wertschätzung kann dem formalen Wegfall einer Berufungsvoraussetzung nicht entgegenstehen. • Die Entbindung ist nach der Rechtsprechung des Senats geboten, wenn eine Berufungsvoraussetzung während der Amtszeit weggefallen ist (§§ 17, 22, 47 SGG).
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters bei Wegfall beruflicher Berufungsvoraussetzung • Fällt die für die Berufung zum ehrenamtlichen Richter maßgebliche berufliche Eigenschaft weg, ist der Richter von seinem Amt zu entbinden. • Das Fortbestehen fachlicher Sachkenntnisse oder persönliche Wertschätzung kann dem formalen Wegfall einer Berufungsvoraussetzung nicht entgegenstehen. • Die Entbindung ist nach der Rechtsprechung des Senats geboten, wenn eine Berufungsvoraussetzung während der Amtszeit weggefallen ist (§§ 17, 22, 47 SGG). Der als ehrenamtlicher Richter beim Bundessozialgericht berufene K. war aufgrund seiner Tätigkeit als Leiter Personal und allgemeine Dienste bei der S. vorgeschlagen worden. K. hat mitgeteilt, dass er sich im Ruhestand befinde und seine hauptberufliche Tätigkeit seit dem 1.12.2015 nicht mehr ausübe. Die Vorschlagsstellung erfolgte durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände nach den einschlägigen Vorschriften des SGG. Streitgegenstand war, ob der Wegfall der beruflichen Voraussetzung die Entbindung von seinem Amt erfordert. Es ging nicht um persönliche Eignung oder fachliche Sachkunde, sondern ausschließlich um das formale Erfordernis der Berufungsvoraussetzung. Der Senat hat K. zur Entbindung angehört. Es wird geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen. • Rechtsgrundlagen sind § 47 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 sowie §§ 17 Abs. 2 bis 4 SGG. • Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein ehrenamtlicher Richter zu entbinden, wenn eine bei der Berufung vorhandene Voraussetzung während der Amtszeit weggefallen ist. • Die Berufung des K. beruhte auf seiner Stellung als Leiter Personal und allgemeine Dienste, wodurch er dem Kreis der Arbeitgeber zuzuordnen war (§ 16 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 47 Satz 2 SGG). • Mit Beendigung dieser hauptberuflichen Tätigkeit ist die maßgebliche Berufungsvoraussetzung entfallen; formale Kriterien haben Vorrang vor fortbestehender Sachkunde oder persönlicher Wertschätzung. • § 22 Abs. 1 SGG stellt klar, dass die Entbindung erfolgen kann, und § 22 Abs. 1 Satz 4 SGG beseitigt Bedenken, dass die Nichtdurchführung der Entbindung Verfahrensmängel begründet. • Der Senat berücksichtigt bei der Auslegung die verfassungsrechtliche Pflicht, den Mitwirkenden so genau wie möglich zu bestimmen; daher ist die Entbindung geboten, wenn die formale Voraussetzung wegfällt. Der ehrenamtliche Richter K. wird von seinem Amt entbunden. Begründung: Die für seine Berufung maßgebliche berufliche Stellung als Leiter Personal und allgemeine Dienste ist mit dem Eintritt in den Ruhestand und der Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit weggefallen, sodass die formale Berufungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist. Das Vorhandensein weitergehender Sachkunde oder persönlicher Wertschätzung vermag diesen formalen Wegfall nicht zu ersetzen. Der Senat hat K. angehört und die Entbindung unter Zugrundelegung der einschlägigen Bestimmungen des SGG angeordnet. Damit ist die erforderliche Bestimmtheit des berufenen Mitwirkenden gewahrt und die Entbindung rechtmäßig.