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Beschluss

B 9 V 91/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsurteil muss die Ergebnisse der vom Berufungsgericht selbst durchgeführten Beweiserhebung und die daran anschließende Beweiswürdigung nachvollziehbar darstellen. • Fehlt eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 136 Abs.1 Nr.6 SGG aufzuheben; eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ersetzt keine eigene Würdigung. • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels kann das Bundessozialgericht nach § 160a Abs.5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende Beweiswürdigung im Berufungsurteil führt zur Aufhebung • Das Berufungsurteil muss die Ergebnisse der vom Berufungsgericht selbst durchgeführten Beweiserhebung und die daran anschließende Beweiswürdigung nachvollziehbar darstellen. • Fehlt eine nachvollziehbare Beweiswürdigung, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 136 Abs.1 Nr.6 SGG aufzuheben; eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ersetzt keine eigene Würdigung. • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels kann das Bundessozialgericht nach § 160a Abs.5 SGG das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Der 1946 geborene Kläger beanspruchte Entschädigungsleistungen nach dem OEG wegen körperlicher, seelischer Misshandlungen und sexuellem Missbrauch während mehrerer Heimaufenthalte zwischen 1959 und 1964. Ein erster Antrag 2005 wurde abgelehnt; das SG folgte einem psychiatrischen Gutachten, das Heimaufenthalte nicht als wesentliche Ursache seiner Störungen ansah. 2012 stellte der Kläger erneut einen Antrag und legte ein privatärztliches Gutachten vor, das Kausalität bejahte; der Beklagte lehnte ab. Das SG wies die Klage erneut ab und sah frühkindliche Vernachlässigung und spätere häusliche Gewalt als schwerer wiegend an. Im Berufungsverfahren hörte das LSG den Sachverständigen mündlich ergänzend und wies die Berufung mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zurück. Der Kläger rügte Verfahrensfehler und mangelhafte Urteilsbegründung und erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die das BSG prüfte. • Verstoß gegen die Anforderungen an Entscheidungsgründe (§ 136 Abs.1 Nr.6 SGG): Das LSG hat das Ergebnis der von ihm durchgeführten ergänzenden mündlichen Beweisaufnahme und die darauf beruhende Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar dargestellt. • Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen stellte eine vollwertige Beweisaufnahme dar, weil der Gutachter Vorhalte beantwortete; diese Würdigung hätte das Berufungsgericht zumindest knapp eigenständig darlegen müssen. • Eine bloße pauschale Bezugnahme auf das Urteil des SG kann die eigene Würdigung vom LSG erhobener Beweise nicht ersetzen; das LSG hätte den Inhalt der Beweisaufnahme mitteilen, gewichten und bewerten müssen. • Mangels nachvollziehbarer Beweiswürdigung ist das Urteil des LSG in seinem Fehlen von Gründen dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen gleichzusetzen, was einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 S.1 SGG i.V.m. § 547 Nr.6 ZPO begründet. • Das Bundessozialgericht macht von § 160a Abs.5 SGG Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil auf; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2016 auf, weil das Berufungsgericht die Ergebnisse der eigenen Beweisaufnahme und die erforderliche Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar dargelegt hat, was einen formellen Verfahrensmangel nach § 136 Abs.1 Nr.6 SGG darstellt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; das LSG muss bei der erneuten Entscheidung die mündlich erhobene Beweisaufnahme inhaltlich darstellen, gewichten und nachvollziehbar begründen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das LSG zu entscheiden.