Urteil
B 6 KA 46/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Bestandsschutz nach § 311 Abs. 2 S.1 SGB V ist an die zum Gesetzesstichtag bestehende Trägerschaft gebunden; geht diese Eigenschaft verloren, entfällt die Zulassung.
• Die Verweisung in § 311 Abs. 2 S.2 SGB V betrifft nur die für MVZ geltenden Rechte und Regelungen, nicht die abschließend geregelten Trägervoraussetzungen des § 311 Abs.2 S.1 SGB V.
• Eine auf die Erteilung einer präventiven Zusicherung gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels Klagebefugnis des potenziellen Erwerbers grundsätzlich unzulässig; eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage kann jedoch zulässig sein, wenn betroffene zugelassene Leistungserbringer und wirtschaftliche Interessen erkennbar sind.
• Zulassungsgremien sind zur verbindlichen Klärung des Fortbestands des Zulassungsstatus einer Einrichtung nach § 311 Abs.2 SGB V zuständig; deren Beschluss, die beantragte Zusicherung zu versagen, ist in der Sache gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Bestandsschutz nach §311 Abs.2 SGB V gebunden an Stichtags-Trägerschaft • Der Bestandsschutz nach § 311 Abs. 2 S.1 SGB V ist an die zum Gesetzesstichtag bestehende Trägerschaft gebunden; geht diese Eigenschaft verloren, entfällt die Zulassung. • Die Verweisung in § 311 Abs. 2 S.2 SGB V betrifft nur die für MVZ geltenden Rechte und Regelungen, nicht die abschließend geregelten Trägervoraussetzungen des § 311 Abs.2 S.1 SGB V. • Eine auf die Erteilung einer präventiven Zusicherung gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels Klagebefugnis des potenziellen Erwerbers grundsätzlich unzulässig; eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage kann jedoch zulässig sein, wenn betroffene zugelassene Leistungserbringer und wirtschaftliche Interessen erkennbar sind. • Zulassungsgremien sind zur verbindlichen Klärung des Fortbestands des Zulassungsstatus einer Einrichtung nach § 311 Abs.2 SGB V zuständig; deren Beschluss, die beantragte Zusicherung zu versagen, ist in der Sache gerechtfertigt. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein und beabsichtigte den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Medizinische Einrichtungs-GmbH Senftenberg (M GmbH), einer seit 1992 nach § 311 Abs.2 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen, zuvor kommunal getragenen Einrichtung. Er beantragte beim Zulassungsausschuss eine Zusicherung, dass der Erwerb der Anteile nicht zum Entzug des Status als Einrichtung nach § 311 Abs.2 SGB V führe, hilfsweise die Genehmigung des Trägerwechsels. Der Zulassungsausschuss lehnte ab; auch das Sozialgericht Potsdam bestätigte die Ablehnung. Der Kläger rügte, § 311 Abs.2 lasse einen Trägerwechsel nicht verbieten und berief sich auf die Verweisung auf MVZ-Regelungen; er hielt die Gemeinnützigkeit seines Vereins für ausreichenden Schutz gegen Einflussnahmen. Die Stadt Senftenberg und die M GmbH unterstützten den Kläger, die Beklagte verteidigte die Ablehnung mit Hinweis auf die dynamische Verweisung auf MVZ-Rechte ohne Erweiterung des Trägerkreises. • Zulässigkeit: Der Senat beizog die M GmbH als notwendigen Dritten. Die richtige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage; eine Verpflichtungsklage des potenziellen Erwerbers wäre mangels Klagebefugnis unzulässig, eine Feststellungsklage kann jedoch wegen konkreter wirtschaftlicher Interessen und der Unterstützung durch die betroffene Einrichtung als zulässig angesehen werden. • Zuständigkeit: Zur verbindlichen Klärung des Fortbestands des Zulassungsstatus einer § 311 Abs.2-Einrichtung sind die Zulassungsgremien passivlegitimiert; deren deklaratorische Entscheidungen dienen der Rechtssicherheit. • Auslegung § 311 Abs.2 SGB V: Die Norm gewährleistet Bestandsschutz nur für Einrichtungen, die am maßgeblichen Stichtag (1.10.1992 bzw. 31.12.2003 je nach Fassung) in der dort bezeichneten Trägerschaft bestanden. Verliert die Einrichtung diese Eigenschaft durch Trägerwechsel, entfällt der Bestandsschutz und damit die kraft Gesetzes bestehende Zulassung. • Verweisung auf MVZ-Recht: Die in Satz 2 vorgenommene Verweisung betrifft die Rechte und Regelungen, die MVZ charakterisieren (z. B. Vergütungs- und Anstellungsfragen), nicht aber die in Satz 1 abschließend geregelten Voraussetzungen der Trägerschaft; eine Erweiterung des Kreises der zulässigen Träger folgt daraus nicht. • Rechtliche Konsequenz für den vorliegenden Fall: Da der Erwerb der Gesellschaftsanteile durch den gemeinnützigen Verein die Eigenschaft der Einrichtung als kommunale Einrichtung beseitigen würde, würde der Zulassungsstatus nach § 311 Abs.2 S.1 SGB V entfallen; der Änderungswunsch des Klägers ist daher nicht zu leisten. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die beantragte Zusicherung, dass die M GmbH durch Veräußerung der Gesellschaftsanteile an den Kläger ihren Zulassungsstatus nach § 311 Abs.2 SGB V nicht verliere, konnte nicht erteilt werden, weil der Bestandsschutz dieser Norm an die zum Gesetzesstichtag vorhandene Trägerschaft gebunden ist. Die Verweisung in § 311 Abs.2 S.2 SGB V ändert daran nichts, da sie lediglich bestimmte MVZ-regelnde Rechte überträgt, nicht aber den Kreis der zulässigen Träger erweitert. Damit wäre bei einem Trägerwechsel von der Kommune auf den Kläger die gesetzliche Zulassung entfallen. Die Kosten der erfolglosen Revision trägt der Kläger, soweit insbesondere die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen unberücksichtigt bleiben.