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Beschluss

B 6 KA 62/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Außen- oder Zweigstelle eines sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann nicht analog zu Zweigpraxen nach § 24 Ärzte‑ZV oder zu den Außenstellen nach § 118 Abs. 4 SGB V geregelt werden. • Die Frage, ob eine analoge Anwendung von § 118 Abs. 4 SGB V oder § 24 Ärzte‑ZV auf SPZ möglich ist, ist bereits durch Gesetzeszweck und die bestehende Rechtsprechung beantwortet; es fehlt damit an grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Revision. • Räumlich getrennte Einrichtungen, die das gesamte Leistungsangebot eines SPZ erbringen, sind als Neugründung zu behandeln und bedürfen einer eigenen Ermächtigung einschließlich Bedarfsprüfung. • Soweit Leistungen an mehreren engen Anschriften erbracht werden, ist dies nur zulässig, wenn alle Anschriften im Ermächtigungsbescheid aufgeführt sind; eine räumliche Einheit entfällt aber bei erheblichen Entfernungen (hier 7,8 km).
Entscheidungsgründe
Keine analoge Zulassung von SPZ‑Außenstellen; räumliche Zusammenfassung erforderlich • Eine Außen- oder Zweigstelle eines sozialpädiatrischen Zentrums (SPZ) ist im Gesetz nicht vorgesehen und kann nicht analog zu Zweigpraxen nach § 24 Ärzte‑ZV oder zu den Außenstellen nach § 118 Abs. 4 SGB V geregelt werden. • Die Frage, ob eine analoge Anwendung von § 118 Abs. 4 SGB V oder § 24 Ärzte‑ZV auf SPZ möglich ist, ist bereits durch Gesetzeszweck und die bestehende Rechtsprechung beantwortet; es fehlt damit an grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit für die Zulassung der Revision. • Räumlich getrennte Einrichtungen, die das gesamte Leistungsangebot eines SPZ erbringen, sind als Neugründung zu behandeln und bedürfen einer eigenen Ermächtigung einschließlich Bedarfsprüfung. • Soweit Leistungen an mehreren engen Anschriften erbracht werden, ist dies nur zulässig, wenn alle Anschriften im Ermächtigungsbescheid aufgeführt sind; eine räumliche Einheit entfällt aber bei erheblichen Entfernungen (hier 7,8 km). Die Klägerin, eine privatrechtliche Stiftung, betreibt ein sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) an einem Standort mit Ermächtigung bis 2020. Sie beantragte 2012 die Genehmigung eines zweiten Standortes (Außenstelle) zur Betreuung chronisch kranker Kinder in einer anderen Straße. Zulassungs- und Berufungsausschuss lehnten den Antrag ab; auch die Folgeinstanzen wiesen die Klage und Berufung zurück. Das Landessozialgericht entschied, der beantragte Standort sei nicht von der bestehenden Ermächtigung erfasst und auch nicht als Zweigpraxis nach § 24 Ärzte‑ZV analog genehmigungsfähig. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision mit dem Argument grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob SPZ Zweigstellen analog zu §§ 24 Ärzte‑ZV bzw. § 118 Abs. 4 SGB V möglich sind. • Rechtliche Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen nicht vor; es fehlt an Klärungsbedürftigkeit, weil die Rechtslage bereits aus Gesetzeszweck und Rechtsprechung eindeutig ist. • SPZ sind gesetzlich nicht als Außen- oder Zweigstellen vorgesehen; im Gesetz zum Bereich psychiatrischer Institutsambulanzen wurden zwar Außenstellenregelungen aufgenommen (§ 118 Abs. 4 SGB V), jedoch bewusst nicht für SPZ, sodass keine Regelungslücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen würde. • Zweck und Konzeption von SPZ zielen auf ein integriertes, interdisziplinäres und räumlich zusammengefasstes Leistungsangebot für besonders bedürftige Kinder; Wohnortnähe ist nicht vorrangig, sodass räumliche Trennung dem Konzept widerspräche. • Soweit geringe räumliche Trennung denkbar ist, wäre dies nur zulässig, wenn alle Anschriften im Ermächtigungsbescheid aufgeführt sind; im vorliegenden Fall liegt mit 7,8 km Entfernung keine räumliche Einheit vor, so dass beim Angebot des vollen SPZ‑Leistungsumfangs eine Neugründung und damit eine eigene Ermächtigung mit Bedarfsprüfung erforderlich wäre (vgl. § 119 SGB V und die hierzu entwickelten Grundsätze). • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf § 197a SGG in Verbindung mit einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Unterlegene. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin verliert. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, weil die Rechtslage zu SPZ‑Außenstellen bereits durch Gesetzeszweck und Rechtsprechung bestimmt ist, sodass ein Revisionsverfahren nicht erforderlich ist. Eine analoge Anwendung von § 118 Abs. 4 SGB V oder § 24 Ärzte‑ZV auf SPZ ist nicht gerechtfertigt. Der beantragte Standort liegt 7,8 km entfernt und stellt bei vollständiger Leistungserbringung eine Neugründung dar, für die eine eigene Ermächtigung und Bedarfsprüfung erforderlich wäre; daher war der Ablehnungsentscheid rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert 60.000 Euro.