OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 1 KR 80/17 B

BSG, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine klar formulierte, entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage dargelegt werden; bloße Meinungsbekundungen genügen nicht. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im vereinfachten Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar; eine grobe Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision unzulässig bei unzureichender Begründung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG nicht erfüllt. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine klar formulierte, entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage dargelegt werden; bloße Meinungsbekundungen genügen nicht. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts, im vereinfachten Verfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar; eine grobe Fehleinschätzung ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen. Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Versorgung durch subkutane Mastektomie und angleichende Liposuktion wegen Gynäkomastie. Die Beklagte und die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab; das LSG befand, es liege keine Krankheit im Rechtssinne vor und kein Anspruch wegen fehlender Entstellung oder eines operationsrechtfertigenden psychischen Leidensdrucks. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG richtete sich die Beschwerde des Klägers. Er stellte die grundsätzliche Rechtsfrage, ob nach § 27 SGB V ein Behandlungsanspruch für Operationen am vermeintlich gesunden Körper zur Beeinflussung psychischer Leiden besteht. Weiter rügte er einen Verfahrensmangel: Das LSG habe ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden, obwohl sein tatsächliches Erscheinungsbild nicht hinreichend in Augenschein genommen worden sei. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG: Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage ist zwar genannt, jedoch fehlt die darlegungsfähige Begründung, weshalb die Frage klärungsbedürftig und über die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinaus von Bedeutung sei. • Bereits bestehende BSG-Rechtsprechung zu Eingriffen am vermeintlich gesunden Körper kann nur dann erneut klärungsbedürftig sein, wenn nicht von vornherein abwegige, in nicht geringfügigem Umfang vorgebrachte Widersprüche gegen sie vorliegen; der Kläger trägt solche konkreten, substantiierten Widersprüche nicht vor. • Zur Zulassung wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) hätte der Kläger die konkreten Umstände darlegen müssen, die eine entscheidungserhebliche Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes oder der freien Beweiswürdigung ergeben; dies unterblieb. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur auf sachfremde Erwägungen oder grobe Fehleinschätzung überprüfbar. Der Kläger macht eine solche grobe Fehleinschätzung nicht hinreichend geltend, insbesondere legt er nicht dar, warum die bereits im Verfahren vorhandenen Abbildungen und das erstinstanzliche Verfahren die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht hätten tragen können. • Mangels substanziierter Darlegung der Zulassungsgründe ist die Beschwerde unzulässig und daher gemäß §§ 160a Abs. 4, 169 SGG abzuweisen; eine weitergehende Begründung unterbleibt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen. Das BSG stellt fest, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung sowohl der grundsätzlichen Bedeutung als auch eines Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Darstellung, weshalb die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nicht bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sein sollte und an konkreten Darlegungen zu einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Die Entscheidung des LSG, im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist nicht als grob fehlerhaft dargetan worden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.