Beschluss
B 14 SF 1/18 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer auf §§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB beruhenden selbstschuldnerischen Bürgschaft bestimmt die privatrechtliche Natur der Bürgschaftserklärung den zuständigen Rechtsweg.
• Die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet, wenn der Leistungspflichtige gegenüber dem Vermieter eine eigenständige bürgschaftsrechtliche Verpflichtung abgibt, auch wenn Anlass die Leistung nach dem SGB II war.
• Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs ist entscheidend, ob das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist; hier trägt die Bürgschaft ihren Rechtsgrund in sich selbst und ist rechtlich von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung gelöst.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klage aus selbstschuldnerischer Bürgschaft • Bei einer auf §§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB beruhenden selbstschuldnerischen Bürgschaft bestimmt die privatrechtliche Natur der Bürgschaftserklärung den zuständigen Rechtsweg. • Die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet, wenn der Leistungspflichtige gegenüber dem Vermieter eine eigenständige bürgschaftsrechtliche Verpflichtung abgibt, auch wenn Anlass die Leistung nach dem SGB II war. • Für die Bestimmung des zuständigen Rechtswegs ist entscheidend, ob das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist; hier trägt die Bürgschaft ihren Rechtsgrund in sich selbst und ist rechtlich von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung gelöst. Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung, die an einen Leistungsberechtigten nach SGB II vermietet ist. Das beklagte Jobcenter gab gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin für die Mietkaution eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 675 Euro mit Befristung bis 28.2.2018 ab. Aufgrund von Zahlungsrückständen des Mieters forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 442,20 Euro und erhob Klage beim Sozialgericht. Das Sozialgericht wies den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig und verwies an das Amtsgericht; das Landessozialgericht bestätigte dies. Die Klägerin legte Beschwerde zum Bundessozialgericht ein, das die Rechtswegzuständigkeit prüfen sollte. Streitgegenstand ist allein die Zahlungspflicht des Beklagten aus der Bürgschaftserklärung. • Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte wäre § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, der öffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt. • Fehlt eine ausdrückliche Sonderzuweisung, bestimmt sich der zuständige Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. • Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende bürgschaftsrechtliche Verpflichtung beruht auf §§ 765, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB und ist eine eigenständige privatrechtliche Erklärung des Beklagten. • Die Bürgschaft trägt ihren Rechtsgrund in sich selbst und ist rechtlich von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem gelöst; deshalb prägt diese sozialrechtliche Beziehung nicht das Rechtsverhältnis zwischen Vermieterin und Jobcenter. • Weil die Klägerin ihre Zahlungsklage allein auf die Bürgschaft stützt, ist der Rechtsstreit bürgerlich-rechtlicher Natur und gehört vor die ordentlichen Gerichte (§ 13 GVG). • Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S.1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert folgt aus § 197a Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 52 GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 14.12.2017 wurde zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die Klage auf Zahlung aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt, weil das zwischen Klägerin und Beklagtem bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur ist. Der ordentliche Rechtsweg zum Amtsgericht ist eröffnet; deshalb durfte das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Amtsgericht verweisen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wurde auf 442,20 Euro festgesetzt.