Urteil
B 5 R 26/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anwendung des § 96a SGB VI sind einmalige Zahlungen wie Urlaubsabgeltungen grundsätzlich als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV zu qualifizieren und damit potenziell hinzurechnungsrelevant.
• Ob Einmalzahlungen dem Rentenbezug monatlich zuzurechnen sind, richtet sich nach der rechtlichen Zuordnung des entstandenen Anspruchs; bei zwingend dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzuordnenden Ansprüchen (z.B. Mindesturlaubsabgeltung) ist der Monat der Entstehung maßgeblich.
• Eine während des Rentenbezugs faktisch ruhende Beschäftigung beendet nicht ohne weiteres die leistungsrechtliche Beschäftigung; maßgeblich ist das Fortbestehen der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten im leistungsrechtlichen Sinn.
• Fehlende Feststellungen zur konkreten Aufteilung und rechtlichen Entstehung der Einmalzahlungen verhindern eine abschließende Entscheidung über die Rückforderung nach § 48 SGB X i.V.m. § 96a SGB VI.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung als anrechenbares Arbeitsentgelt und Bedarf exakter Monatszuordnung • Zur Anwendung des § 96a SGB VI sind einmalige Zahlungen wie Urlaubsabgeltungen grundsätzlich als Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV zu qualifizieren und damit potenziell hinzurechnungsrelevant. • Ob Einmalzahlungen dem Rentenbezug monatlich zuzurechnen sind, richtet sich nach der rechtlichen Zuordnung des entstandenen Anspruchs; bei zwingend dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzuordnenden Ansprüchen (z.B. Mindesturlaubsabgeltung) ist der Monat der Entstehung maßgeblich. • Eine während des Rentenbezugs faktisch ruhende Beschäftigung beendet nicht ohne weiteres die leistungsrechtliche Beschäftigung; maßgeblich ist das Fortbestehen der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten im leistungsrechtlichen Sinn. • Fehlende Feststellungen zur konkreten Aufteilung und rechtlichen Entstehung der Einmalzahlungen verhindern eine abschließende Entscheidung über die Rückforderung nach § 48 SGB X i.V.m. § 96a SGB VI. Der Kläger, seit 2009 dauerhaft arbeitsunfähig, erhielt seit 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im November und Dezember 2010 zahlte sein Arbeitgeber ihm Einmalbeträge (Urlaubsabgeltungen). Die Rentenversicherung hob daraufhin den Rentenbescheid für diese Monate teilweise auf und forderte eine Überzahlung zurück. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob den Verwaltungsakt auf und wertete die Einmalzahlungen als nicht aus einer während des Rentenbezugs bestehenden Beschäftigung stammend. Die Rentenversicherung legte Revision ein und rügt insbesondere die Auslegung des Begriffs "aus einer Beschäftigung" in § 96a Abs.1 SGB VI. Der Senat hat die Sache zur erneuten Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Zuordnung der Einmalzahlungen an das LSG zurückverwiesen. • Zuständigkeit und Rechtsfrage: Die Revision ist zulässig; der Senat kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht selbst entscheiden (§ 170 Abs.2 SGG, § 48 SGB X). • Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind § 48 SGB X i.V.m. § 96a Abs.1, 1a, 2 SGB VI a.F.; Änderungen sind grundsätzlich mit Wirkung ab Beginn des Anrechnungszeitraums (Monatsbeginn) vorzunehmen (§ 100 SGB VI). • Begriff der Beschäftigung: Für die Anwendung von § 96a SGB VI ist auf eine leistungsrechtliche Beschäftigungsauffassung abzustellen; die Beschäftigung kann trotz faktischer Arbeitsunfähigkeit während des Rentenbezugs fortbestehen, wenn die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten nicht beendet oder rechtlich ruhend gestellt sind. • Qualifikation der Zahlungen: Urlaubsabgeltungen sind nach § 14 SGB IV Arbeitsentgelt und damit grundsätzlich hinzurechnungsrelevant. • Monatsgenaue Zuordnung: Für die Prüfung des Überschreitens der monatlichen Hinzuverdienstgrenzen ist eine exakte rechtliche Zuordnung der Einmalzahlungen zu den betreffenden Monaten erforderlich; bei Mindesturlaubsabgeltung ist der Anspruch zwingend mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden und damit dem Monat des Beschäftigungsendes zuzuordnen. • Fehlende Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, in welchem Umfang die Zahlungen dem Mindesturlaub oder Überstunden/Mehrurlaub zuzuordnen sind und in welchen Monaten die jeweiligen Ansprüche rechtlich entstanden sind; daher kann nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X vorliegen. • Folge: Mangels vollständiger Feststellungen war die Aufhebung des Berufungsurteils erforderlich; die Sache ist zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Beklagten hat Erfolg: das Urteil des LSG vom 26.08.2016 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass Urlaubsabgeltungen grundsätzlich Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und damit potenziell nach § 96a SGB VI anrechenbar sind. Es konnte jedoch mangels genauer Feststellungen zur rechtlichen Entstehung und Monatszuordnung der einzelnen Einmalzahlungen nicht abschließend geprüft werden, ob eine relevante Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X eingetreten ist und in welcher Höhe eine Rückforderung nach § 50 SGB X zu Recht geltend gemacht werden kann. Das LSG muss nun feststellen, in welchem Umfang die Zahlungen dem Mindesturlaub oder weiterem Urlaub zuzuordnen sind, in welchem Monat die jeweiligen Ansprüche entstanden sind und daraufhin neu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine teilweise rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids und eine Erstattungsforderung gerechtfertigt sind.