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Beschluss

B 8 SO 44/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 193 Abs.1 SGG, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. • Maßgeblicher Erfolg ist der Stand der Hauptsache zum Zeitpunkt der Erledigung; nicht nur der isolierte Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Erfolg der Klage in der Hauptsache kann auch durch ein nachträgliches, unbefristetes Leistungsgewähren der Beklagten gleichkommen und begründet dann die Kostenerstattungspflicht.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung: Erstattung außergerichtlicher Kosten • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache entscheidet das Gericht nach § 193 Abs.1 SGG, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. • Maßgeblicher Erfolg ist der Stand der Hauptsache zum Zeitpunkt der Erledigung; nicht nur der isolierte Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde. • Erfolg der Klage in der Hauptsache kann auch durch ein nachträgliches, unbefristetes Leistungsgewähren der Beklagten gleichkommen und begründet dann die Kostenerstattungspflicht. Der Kläger begehrte unbefristete Gewährung von Hilfe zur Pflege nach SGB XII. In den Vorinstanzen wurde über die Leistungspflicht gestritten; es bestand eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. Kurz darauf gewährte die Beklagte dem Kläger die Hilfe zur Pflege unbefristet durch Bescheid. Der Kläger beantragte die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten in allen Rechtszügen. Die Beklagte hatte im Verfahren vorgetragen, es komme auf die Nichtzulassungsbeschwerde an; der Senat wertete die Erledigung jedoch als in der Hauptsache erfolgt. • Rechtsgrundlage ist § 193 Abs.1 SGG; bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostentragung nach billigem Ermessen. • Maßstab für die Kostenentscheidung ist der Erfolg in der Hauptsache zum Zeitpunkt der Erledigung; auch Gründe der Klageerhebung und der Erledigung können berücksichtigt werden. • Die Erklärung des Klägers über die Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde ist als Erledigungserklärung der Hauptsache zu verstehen, weil er zugleich seine Klagebegehren in der Hauptsache als erledigt bezeichnete. • Die unbefristete Leistungsgewährung durch die Beklagte entspricht einem Anerkenntnis in der Hauptsache und stellt den Kläger in der Sache erfolgreich; verfahrensrechtliche Fragen der Instanzen stehen dem Ergebnis zurück. • Vor diesem Hintergrund ist es billig und gerechtfertigt, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu verpflichten. Der Kläger hat im Ergebnis gewonnen. Das Bundessozialgericht hat beschlossen, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten hat. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte dem Kläger die begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege unbefristet gewährt hat, was einem Anerkenntnis in der Hauptsache gleichkommt und den Klägerserfolg zum Zeitpunkt der Erledigung begründet. Daher war es billig, die Kostenerstattung anzuordnen. Die Entscheidung bezieht sich auf alle Rechtszüge, nicht nur auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.