Beschluss
B 1 KR 3/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG).
• Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur zu prüfen, wenn die darlegenden Tatsachen so substantiiert sind, dass sie einenentscheidungsrelevanten Mangel hinreichend konkret aufzeigen.
• Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) muss der Beschwerdeführer konkret einen Beweisantrag benennen, seine Begründung und die vom LSG vertretene Auffassung wiedergeben und darlegen, dass er die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls bis zum Schluss – verlangt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Darlegung eines Verfahrensfehlers • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nicht erfüllt (§ 160a Abs.2 SGG). • Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur zu prüfen, wenn die darlegenden Tatsachen so substantiiert sind, dass sie einenentscheidungsrelevanten Mangel hinreichend konkret aufzeigen. • Bei Rügen der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) muss der Beschwerdeführer konkret einen Beweisantrag benennen, seine Begründung und die vom LSG vertretene Auffassung wiedergeben und darlegen, dass er die Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung – jedenfalls bis zum Schluss – verlangt hat. Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte eine stationäre medizinische Rehabilitation. Die Kasse und die Vorinstanzen lehnten ab; das Landessozialgericht bestätigte, dass eine stationäre Maßnahme nicht erforderlich sei, weil ambulante Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Der Kläger rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Verfahrensmängel und insbesondere eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Er berief sich auf vorgelegte ärztliche Atteste und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung. Das LSG hatte in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Kläger anwesend war, jedoch nicht durch einen Anwalt vertreten. Der Kläger machte geltend, er habe bereits in der Berufungsbegründung die Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens beantragt. • Die Beschwerde ist unzulässig nach § 160a Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 S.3 SGG, weil die Begründung die Anforderungen des § 160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. Wer sich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig darlegen; das hat der Kläger nicht getan. • Zu den Anforderungen: Nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist die Revision wegen Verfahrensmangels zuzulassen, wenn der Mangel die Entscheidung tragen kann. Bei Rügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) muss der Beschwerdeführer einen leicht auffindbaren Beweisantrag benennen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben und darlegen, welche Tatsachen klärungsbedürftig waren und durch welchen Beweisantrag aufgeklärt worden wären. • Besondere Anforderungen bestehen, wenn der Beteiligte unvertretener Kläger in der Berufungsinstanz ist: Zwar sind Form und Präzisierung des Beweisantrags herabgesetzt, dennoch muss auch ein unvertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung deutlich machen, dass er an der Forderung nach weiterer Beweiserhebung festhält; dies muss sich aus der Verhandlung oder besonderen Umständen ergeben. • Das Vorbringen des Klägers reichte nicht aus: Er legte zwar frühere Anträge und Atteste vor und behauptete eine Verschlechterung seines Zustands, machte aber nicht geltend, dass er in der mündlichen Verhandlung an konkreten Beweisanträgen festgehalten habe. Ebenso fehlte eine substantiiert dargelegte Rechtsauffassung, aus der sich ergäbe, dass das LSG zwingend weiter ermitteln musste, zumal das LSG die fehlende Erschöpfung ambulanter Behandlungsmöglichkeiten als entscheidend ansah. • Mangels ausreichender Darlegung des Verfahrensfehlers ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen; eine weitere Begründung unterbleibt gemäß § 160a Abs.4 S.2 SGG. Die Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten unter entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Entscheidungstragend ist, dass der Kläger die für einen Verfahrensfehler nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert darlegte; insbesondere bezeichnete er keinen konkret in der mündlichen Verhandlung gestellten oder aufrechterhaltenen Beweisantrag und erläuterte nicht hinreichend, warum das LSG zu weiteren Ermittlungen hätte verpflichtet sein müssen. Mangels dieser konkreten Darlegungen ist eine erneute gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht zuzulassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.