Urteil
B 6 KA 17/17 R
BSG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der nach Teil F Nr.1.2.4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vorgesehene BAG-Zuschlag gehört zum praxisbezogenen RLV und ist nach der Zusammensetzung der BAG im Abrechnungsquartal zu berechnen, auch wenn eine Ärztin im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätig war.
• Der BAG-Zuschlag dient vorrangig der Förderung gemeinschaftlicher Berufsausübung und ist nicht auf den Ausgleich von Fallzählungsverlusten beschränkt; daher rechtfertigt der Wortlaut keine Vorjahresanknüpfung der Zuschlagsgewährung.
• Praxisbesonderheiten wegen der Erbringung von Mammographien rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Erhöhung des allgemeinen RLV; gegebenenfalls käme nur eine Erhöhung des qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets für Teilradiologie in Betracht, das hier voll ausgeschöpft war.
Entscheidungsgründe
BAG‑Zuschlag ist praxisbezogen nach aktueller Zusammensetzung zu bemessen • Der nach Teil F Nr.1.2.4 des Beschlusses des Bewertungsausschusses vorgesehene BAG-Zuschlag gehört zum praxisbezogenen RLV und ist nach der Zusammensetzung der BAG im Abrechnungsquartal zu berechnen, auch wenn eine Ärztin im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätig war. • Der BAG-Zuschlag dient vorrangig der Förderung gemeinschaftlicher Berufsausübung und ist nicht auf den Ausgleich von Fallzählungsverlusten beschränkt; daher rechtfertigt der Wortlaut keine Vorjahresanknüpfung der Zuschlagsgewährung. • Praxisbesonderheiten wegen der Erbringung von Mammographien rechtfertigen nicht ohne weiteres eine Erhöhung des allgemeinen RLV; gegebenenfalls käme nur eine Erhöhung des qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets für Teilradiologie in Betracht, das hier voll ausgeschöpft war. Die Klägerin ist eine zum 1.10.2009 gegründete überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zweier Chirurgen mit Betriebsstätte in N. und Nebenbetriebsstätte in W. Für die Quartale I/2010 und II/2010 wies die Beklagte (Kassenärztliche Vereinigung) der BAG RLV zu, die den sog. BAG‑Zuschlag nur für die Anteile bereits im Vorjahr kooperativ tätiger Ärzte berücksichtigten. Die Klägerin rügte dies und beanspruchte den BAG‑Zuschlag auch für eine Partnerin, die im Vorjahr noch in Einzelpraxis tätig war, sowie eine Erweiterung des RLV wegen ihrer regional bedeutsamen Mammographieleistungen. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab und hielten an der Vorjahresbezugsauslegung fest; die Honorarbescheide zahlten Radiologieleistungen insoweit voll. Die Klägerin zog mit Revision vor das Bundessozialgericht, das teilweise zugunsten der Klägerin entschied und die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den BAG‑Zuschlag verpflichtete. • Geltende Rechtsgrundlagen: § 87b SGB V aF, Beschluss des Bewertungsausschusses Teil F (Anlage 2 Nr.4–5; Nr.1.2.4) und einschlägige Regelungen der M‑GV/A‑RLV 2010. • Systematische Auslegung: Die Ermittlung des arztbezogenen RLV beruht auf Vorjahresfallzahlen; die Zuweisung des praxisbezogenen RLV an eine BAG erfolgt jedoch durch Addition der arztbezogenen RLV und ist nach Teil F Nr.1.2.4 ausdrücklich praxisbezogen vorzunehmen. • Wortlaut und Systematik rechtfertigen keine Vorjahresanknüpfung des BAG‑Zuschlags: Die Erhöhung bezieht sich auf das der gesamten BAG zugewiesene RLV; ein Vorjahresbezug für die Zuweisung wäre widersinnig bei Neugründungen oder Auflösungen von BAG. • Zweckorientierte Auslegung: Der BAG‑Zuschlag dient primär der Förderung gemeinschaftlicher Berufsausübung (z.B. bessere Auslastung, Ermöglichung ambulanter Leistungen), nicht allein dem Ausgleich von Fallzählungsverlusten; daher ist die Zuschlagsgewährung nach der tatsächlichen Zusammensetzung im Abrechnungsquartal vorzunehmen. • Anwendung auf die Streitfälle: Die Klägerin hat Anspruch auf Berücksichtigung des BAG‑Zuschlags für die in den Quartalen I/2010 und II/2010 in der BAG tätige Ärztin, obwohl diese im Vorjahr Einzelpraxis geführt hatte, sowie für den in der Aufbauphase tätigen angestellten Arzt. • Praxisbesonderheiten und Radiologie: Die Voraussetzungen für eine Erhöhung des allgemeinen RLV wegen Praxisbesonderheiten (§ 87b Abs.3 S.3 iVm Teil F Nr.3.6) sind nicht erfüllt. Etwaige Besonderheiten der Mammographien würden allenfalls das Zusatzbudget Teilradiologie betreffen; dieses Zusatzbudget war jedoch in den streitigen Quartalen vollständig ausgeschöpft, sodass kein zusätzlicher RLV‑Anspruch besteht. Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide der Beklagten sind insoweit aufzuheben, als sie den BAG‑Zuschlag nicht für die im Abrechnungsquartal in der BAG tätigen Ärztin und den in Aufbau befindlichen angestellten Arzt berücksichtigt haben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Honoraransprüche für die Quartale I/2010 und II/2010 im Hinblick auf den Kooperationszuschlag unter Beachtung der vom Senat entwickelten Rechtsauffassung erneut zu entscheiden. Im Übrigen bleibt die Revision zurückgewiesen: Insbesondere besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung des RLV wegen der von der Klägerin erbrachteten Mammographien, da das für Teilradiologie bestimmte Zusatzbudget bereits voll in Anspruch genommen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien hälftig getragen.