Beschluss
B 13 R 107/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines abgeordneten Richters an der Beschlussfassung eines Landessozialgerichts ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen.
• Eine längerfristige Abordnung zur Eignungserprobung endet mit dem vorgesehenen Zeitraum; eine darüber hinausgehende Fortdauer ist nur bei vorübergehendem außergewöhnlichem Arbeitsanfall oder unabweisbaren Vertretungsbedürfnissen zulässig.
• Ist ein zwingender Grund für die Mitwirkung eines nicht planmäßigen Richters nicht gegeben, liegt ein absoluter Revisionsgrund wegen fehlerhafter Besetzung vor und die Entscheidung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige längerfristige Abordnung führt zur Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung • Die Mitwirkung eines abgeordneten Richters an der Beschlussfassung eines Landessozialgerichts ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen. • Eine längerfristige Abordnung zur Eignungserprobung endet mit dem vorgesehenen Zeitraum; eine darüber hinausgehende Fortdauer ist nur bei vorübergehendem außergewöhnlichem Arbeitsanfall oder unabweisbaren Vertretungsbedürfnissen zulässig. • Ist ein zwingender Grund für die Mitwirkung eines nicht planmäßigen Richters nicht gegeben, liegt ein absoluter Revisionsgrund wegen fehlerhafter Besetzung vor und die Entscheidung ist aufzuheben. Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern lehnte die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss ab. An diesem Beschluss wirkte neben zwei planmäßigen LSG-Richtern auch ein Richter des Sozialgerichts als Mitglied des 7. Senats mit, der seit dem 1.1.2015 an das LSG abgeordnet war. Die Klägerin rügte in der Nichtzulassungsbeschwerde die unzulässige Besetzung des Senats, weil die Abordnung des Richters über die ursprünglich zur Eignungsprüfung vorgesehene Zeit hinaus andauerte. Das Bundessozialgericht holte dienstliche Stellungnahmen der LSG-Präsidentin ein, wonach die Abordnung verlängert worden sei mit Verweis auf hohe Verfahrenszugänge und Bestände sowie eine nur unzureichende Planstellenausstattung des LSG; eine weitere Planstelle sei im Januar 2017 besetzt worden. • Rechtliche Grundlage: Art. 97 Abs.1 und 2, Art.92 GG sowie §§30,33 SGG; fehlerhafte Besetzung ist absoluter Revisionsgrund (§202 S.1 SGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO). • Verfassungsrechtliche Leitlinie: Richter sollen grundsätzlich planmäßig am jeweiligen Gericht tätig sein; der Einsatz nicht planmäßiger Richter ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur auf unumgängliches Maß zu beschränken. • Zulässige Gründe für Abordnungen: Eignungserprobung, vorübergehende Vertretung ausgefallener planmäßiger Richter oder zeitlich begrenzter außergewöhnlicher Arbeitsanfall; nicht zulässig zur dauerhaften Kompensation unzureichender Planstellen. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Eignungserprobung des abgeordneten Richters endete zum 30.9.2015; die fortbestehende Abordnung bis 2017 diente nach den dienstlichen Ausführungen vornehmlich der Bewältigung dauerhaft hoher Bestände und mangelhafter Planstellenausstattung. • Rechtsfolge: Fehlt ein zwingender Grund nach verfassungsgerichtlichen Maßstäben, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor; es ist zu vermuten, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. • Verfahrensökonomie: Das BSG hebt den Beschluss des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (§160a Abs.5 SGG). Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 24.02.2017 wird aufgehoben, weil der 7. Senat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß besetzt war: die Abordnung des Richters am Sozialgericht an das LSG war über die zur Eignungsprüfung vorgesehene Dauer hinausgehend nicht durch einen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung entsprechenden zwingenden Grund gedeckt. Da die dienstlichen Stellungnahmen eine dauerhafte Überbelastung und unzureichende Planstellenausstattung als Ursache erkennen lassen, reicht dies nicht aus, um die längerfristige Abordnung zu rechtfertigen. Wegen des absoluten Revisionsgrundes wird vermutet, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht; das BSG verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht und lässt dieses auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.