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Urteil

B 13 R 3/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Bewilligung einer höheren Rente kann der Verwaltungsakt über eine niedrigere Rente nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. • Bei Prüfung der Rückwirkung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X sind geldwerte Zuflüsse und Erstattungen als Einkommen zu berücksichtigen; deshalb kann eine Erstattung an die Krankenkasse die Aufhebung rechtfertigen. • Liegt die Erstattungsforderung nicht vollständig im Verhältnis zur verbleibenden Nachzahlung der höheren Leistung, kann ein atypischer Fall vorliegen, der besondere Ermessens- und Schutzgesichtspunkte auslöst. • Fehlen notwendige Feststellungen (z. B. zur Atypik, Verbrauchs- oder Ermessenslage, Anhörung), ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung rückwirkender Rentenbewilligung und Erstattungsforderung: Prüfung atypischer Fälle nach § 48 SGB X • Bei nachträglicher Bewilligung einer höheren Rente kann der Verwaltungsakt über eine niedrigere Rente nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden. • Bei Prüfung der Rückwirkung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X sind geldwerte Zuflüsse und Erstattungen als Einkommen zu berücksichtigen; deshalb kann eine Erstattung an die Krankenkasse die Aufhebung rechtfertigen. • Liegt die Erstattungsforderung nicht vollständig im Verhältnis zur verbleibenden Nachzahlung der höheren Leistung, kann ein atypischer Fall vorliegen, der besondere Ermessens- und Schutzgesichtspunkte auslöst. • Fehlen notwendige Feststellungen (z. B. zur Atypik, Verbrauchs- oder Ermessenslage, Anhörung), ist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin erhielt ab 1.9.2006 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihr rückwirkend ab 1.10.2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und hob daraufhin den Zahlungsanspruch aus der teilweisen Rente für den Zeitraum ab 1.10.2011 auf; er stellte eine Überzahlung von 6.337,76 Euro fest. Nachdem die Klägerin der Krankenkasse Erstattungsbeträge gezahlt hatte, forderte der Träger von der Klägerin noch 2.804,81 Euro zurück. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob die Erstattungsfestsetzung insoweit auf. Die Beklagte revidierte mit der Auffassung, ihr stehe die Erstattung in voller Höhe zu. Das Bundessozialgericht konnte aufgrund unvollständiger Feststellungen nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache zurück. • Revisionszulassung und Zurückverweisung: Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend geprüft werden kann, ob die Aufhebung des Zahlungsanspruchs und die Erstattungsforderung in voller Höhe rechtmäßig sind (§ 170 Abs.4 SGG). • Anwendbare Normen: § 48 Abs.1 S.1, S.2 Nr.3 und S.3 SGB X für die rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung; § 50 Abs.1 S.1 SGB X für Erstattungsansprüche; § 107 Abs.1 SGB X zur Erfüllungswirkung von Erstattungen; Anhörungsregeln aus § 24 SGB X. • Rechtliche Bewertung Aufhebung: Durch die nachträgliche Gewährung der höheren Rente entstand ab 1.10.2011 ein neues Stammrecht und Zahlungsansprüche, die die bisherige (teilweise) Rente entfallen lassen; daher ist die Aufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X grundsätzlich möglich. • Einkommensbegriff und Erstattung: Geldwerte Zuflüsse und Verrechnungen, insbesondere Erstattungen an eine Krankenkasse, sind als Einkommenszuwachs im Sinne des § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X zu berücksichtigen; dadurch kann der Einkommenszuwachs die Höhe der aufgehobenen Leistung übersteigen und die Aufhebung rechtfertigen. • Atypischer Fall und Ermessen: Wenn die Erstattungsforderung nicht vollständig aus der verbleibenden Nachzahlung der höheren Rente beglichen werden kann, kann dies einen atypischen Fall darstellen, der eine abweichende Ermessensausübung und besonderen Vertrauensschutz des Betroffenen erfordert. Das LSG hat dazu aber keine hinreichenden Feststellungen getroffen. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Das LSG muss in der wieder eröffneten Tatsacheninstanz ergänzende Feststellungen treffen, insbesondere zu den neu vorgelegten Bescheiden, zur Frage, ob die Klägerin mit Rückforderungsansprüchen rechnen musste, zum Verbrauch der ursprünglich erhaltenen Leistungen, zur Verfügbarkeit der laufenden Rente zur Tilgung der Erstattungsforderung und zur ordnungsgemäßen Anhörung nach § 24 SGB X. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20.12.2016 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Es stellt klar, dass die Beklagte grundsätzlich befugt war, den Zahlungsanspruch aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X rückwirkend aufzuheben und dass Erstattungen an die Krankenkasse als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wegen möglicher Atypik, mangelnder Feststellungen zur Verbrauchs- und Ermessenslage sowie zur Anhörung kann aber nicht abschließend entschieden werden, ob die Aufhebung und die Erstattungsforderung in voller Höhe rechtmäßig sind. Das LSG muss ergänzende Feststellungen treffen und insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen für eine volle Rückforderung vorliegen oder ob schutzwürdige Gründe eine Beschränkung rechtfertigen; sodann ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.