Urteil
B 12 KR 17/17 R
BSG, Entscheidung vom
10mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und liegt Zustimmung des Beschäftigten sowie eine anderweitige adäquate Absicherung in Krankheit und Alter vor, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein (§ 7a Abs.6 S.1 SGB IV).
• Die Anforderungen an die anderweitige Absicherung i.S.v. § 7a Abs.6 S.1 Nr.2 SGB IV sind erfüllt, wenn die private Kranken- und Altersvorsorge der Art nach den Leistungen der GKV bzw. GRV entspricht; eine Entgeltersatzleistung vergleichbar zum Krankengeld ist nicht zwingend erforderlich.
• Der spätere Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs.6 S.1 SGB IV ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden, also auch für das Recht der Arbeitsförderung.
• Eine Anschlussrevision kann zulässig sein, wenn sie im unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand der Revision steht; sie darf nicht zu einem neuen Streitgegenstand führen.
Entscheidungsgründe
Einheitlicher späterer Eintritt der Versicherungspflicht bei rechtzeitigem Statusantrag und adäquater Eigenvorsorge • Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und liegt Zustimmung des Beschäftigten sowie eine anderweitige adäquate Absicherung in Krankheit und Alter vor, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein (§ 7a Abs.6 S.1 SGB IV). • Die Anforderungen an die anderweitige Absicherung i.S.v. § 7a Abs.6 S.1 Nr.2 SGB IV sind erfüllt, wenn die private Kranken- und Altersvorsorge der Art nach den Leistungen der GKV bzw. GRV entspricht; eine Entgeltersatzleistung vergleichbar zum Krankengeld ist nicht zwingend erforderlich. • Der spätere Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs.6 S.1 SGB IV ist einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung anzuwenden, also auch für das Recht der Arbeitsförderung. • Eine Anschlussrevision kann zulässig sein, wenn sie im unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand der Revision steht; sie darf nicht zu einem neuen Streitgegenstand führen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass bei der Beigeladenen (Architektin) Versicherungspflicht aus Beschäftigung bestanden habe. Die Beigeladene arbeitete vom 1.4.2009 bis 30.11.2009 für die Klägerin. Am 17.4.2009 beantragten Klägerin und Beigeladene gemeinsam eine Statusfeststellung; die Beklagte stellte im Bescheid vom 3.12.2009 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest. Die Beigeladene erklärte Widerspruch und später Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht; die Beklagte änderte Bescheide und hielt an Versicherungspflicht ab dem 1.4.2009 fest. Vor Gericht stritt man insbesondere, ob wegen Bekanntgabe des Bescheids erst nach Ende der Tätigkeit die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe einzutreten habe und ob dies auch für das Recht der Arbeitsförderung gilt. Die Beigeladene war privat krankenversichert, Mitglied einer berufsständischen Altersversorgung und hatte eine Kapitallebensversicherung. • Anwendbare Regelung ist § 7a Abs.6 S.1 SGB IV: Wenn Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, der Beschäftigte zustimmt und er zwischen Beschäftigungsbeginn und Entscheidung eine Absicherung für Krankheit und Altersvorsorge getroffen hat, tritt die Versicherungspflicht mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. • Die Revision der Beklagten zur Frage des Beginns der Versicherungspflicht in GKV, GRV und sPV ist unbegründet: maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe der ersten Entscheidung und die Voraussetzungen des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV sind erfüllt (Antrag fristgerecht, Zustimmung der Beigeladenen). • Zur Krankheit: Die Beigeladene war private krankenversichert mit Krankentagegeld; obwohl dieses nicht in allen Punkten dem GKV-Krankengeld entspricht, verlangt § 7a Abs.6 S.1 Nr.2 SGB IV nur eine Absicherung der Art nach. Maßgeblich ist ein dem System nach ausreichender sozialer Schutz, vergleichbar mit dem Mindeststandard des § 193 Abs.3 S.1 VVG. • Zur Altersvorsorge: Die Beigeladene war durch berufsständische Versorgung und eine Kapitallebensversicherung altersvorsorgend abgesichert; bei privater Vorsorge genügt, dass die Prämien dem Mindestbeitrag der freiwilligen Rentenversicherung entsprechen, was hier der Fall ist. • Zum Recht der Arbeitsförderung: Die Vorschrift des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV differenziert nicht zwischen Versicherungszweigen; eine einschränkende Auslegung zugunsten der Arbeitsförderung ist nicht geboten, sodass der spätere Beginn der Versicherungspflicht auch für die Arbeitslosenversicherung gilt. • Zur Anschlussrevision: Sie ist zulässig, weil sie im engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zum Revisionsgegenstand steht und damit keine neuen Streitgegenstände einführt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG und liegen der Entscheidung zugrunde. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig und begründet. Es wird festgestellt, dass wegen des erst nach Ende der Tätigkeit bekanntgegebenen Statusfeststellungsbescheids Versicherungspflicht aus Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung (GKV, GRV, sPV und Recht der Arbeitsförderung) nicht bestanden hat; die Voraussetzungen des § 7a Abs.6 S.1 SGB IV lagen vor (fristgerechter Antrag, Zustimmung der Beschäftigten, anderweitige adäquate Absicherung in Krankheit und Alter). Damit trat die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.