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Beschluss

B 9 V 69/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln und Divergenzen nicht erfüllt (§ 160a SGG). • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss substantiiert Tatsachen benennen und darlegen, inwiefern das Landessozialgericht durch den Mangel in seiner Entscheidung beeinflussbar gewesen sein kann. • Anträge nach § 109 SGG begründen nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG; eine solche Erwartung an gerichtliches Tätigwerden muss im Antrag deutlich gemacht werden. • Eine Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG ist als Zulassungsgrund ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG Teilsatz 2). • Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Abweichung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG und muss konkret dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiierten Begründungsnachweises • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln und Divergenzen nicht erfüllt (§ 160a SGG). • Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss substantiiert Tatsachen benennen und darlegen, inwiefern das Landessozialgericht durch den Mangel in seiner Entscheidung beeinflussbar gewesen sein kann. • Anträge nach § 109 SGG begründen nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG; eine solche Erwartung an gerichtliches Tätigwerden muss im Antrag deutlich gemacht werden. • Eine Rüge der fehlerhaften Anwendung des § 109 SGG ist als Zulassungsgrund ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG Teilsatz 2). • Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die Abweichung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG und muss konkret dargelegt werden. Die Klägerin, Witwe eines 1995 verstorbenen Beschuldigten, begehrt Hinterbliebenenversorgung aus Rehabilitierungs- und Versorgungsgesetzen. Das Landessozialgericht Berlin‑Brandenburg verneinte den Anspruch, weil es an Nachweisen über Art, Umfang und Folgen einer psychischen Erkrankung des Verstorbenen sowie an Behandlungsunterlagen fehlte. Die Klägerin beantragte in der Berufungsverhandlung die Ablehnung des ursprünglich gutachtlich eingebundenen Psychiaters, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und die persönliche Anhörung mehrerer benannter Ärzte; das LSG wies diese Anträge zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG legte die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte Verfahrensmängel sowie Divergenz. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, die Begründung genüge nicht den formellen Anforderungen. • Formelle Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 160a Abs. 2 SGG; es fehlt an substantiierten Darlegungen zu behaupteten Verfahrensmängeln und Divergenzen. • Verfahrensmangelprüfung: Bei Rügen nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen Tatsachen angegeben werden, die den Mangel begründen, und es muss dargetan werden, dass die angefochtene Entscheidung durch den Mangel beeinflusst sein konnte; pauschale Rechtsansichten genügen nicht. • Befangenheitsantrag: Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das LSG ist grundsätzlich nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angreifbar; nur bei willkürlicher oder verfassungsrechtswidriger Behandlung wäre Ausnahmsweise eine Rüge möglich, die Klägerin hat dies nicht substantiiert. • Beweisanträge und Gutachten: Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Beauftragung eines weiteren Sachverständigen ist kein hinreichend bestimmter Beweisantrag i.S. von § 103/§ 403 ZPO ohne konkrete Beweisthemen und ohne Darlegung fachlicher Anforderungen oder welche Beweisfolgen zu erwarten wären. • § 109 SGG‑Rügen ausgeschlossen: Die Beschwerde kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das LSG habe § 109 SGG fehlerhaft angewandt; der Gesetzgeber schließt diese Fehlerquelle als Zulassungsgrund aus. • Divergenzvoraussetzungen: Für eine Zulassung wegen Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG muss die Beschwerde darlegen, welcher abstrakte Rechtssatz eines Urteils des BSG, GmSOGB oder BVerfG vom LSG in tragender Weise abgewichen ist; die Klägerin hat keinen solchen widersprechenden abstrakten Rechtssatz benannt. • Verfahrensfolge: Mangels formgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig; der Senat verweigerte die Zulassung ohne ausführlichere Begründung gemäß § 160a Abs. 4 S. 2 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Darlegungspflichten nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwar Verfahrensmängel und Divergenz gerügt, doch fehlen konkrete, substantiiert dargestellte Tatsachen, die einen Einfluss der gerügten Mängel auf das Urteil des LSG hätten aufzeigen können. Insbesondere wurden weder präzise Beweisthemen noch die sachliche Relevanz eines weiteren Gutachtens oder die fachliche Qualifikation eines zusätzlichen Sachverständigen hinreichend dargelegt. Eine Rüge der Anwendung des § 109 SGG ist als Zulassungsgrund ausgeschlossen; ebenso konnte keine abweichende abstrakte Rechtsauffassung eines obersten Gerichts des Bundes benannt werden. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.