Urteil
B 6 KA 38/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG ist zulässig, wenn die Beteiligten den Streit auf die Feststellung der Gläubigerstellung für ein bestimmtes Honorarquartal beschränken.
• Die Abtretung vertragszahnärztlicher Honoraransprüche ist nicht generell wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) unwirksam; der Zessionar muss Einschränkungen bei der Durchsetzung seiner Rechte hinnehmen.
• Eine satzungsrechtliche Beschränkung der Abtretbarkeit von Honoraransprüchen allein auf Kreditinstitute verstößt gegen Art.12 GG und ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher nichtig.
• Der Beigeladene ist durch wirksame Abtretungen Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal III/2013 geworden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit satzungsrechtlicher Abtretungsbeschränkung von KZÄV auf Kreditinstitute • Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs.1 Nr.1 SGG ist zulässig, wenn die Beteiligten den Streit auf die Feststellung der Gläubigerstellung für ein bestimmtes Honorarquartal beschränken. • Die Abtretung vertragszahnärztlicher Honoraransprüche ist nicht generell wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) unwirksam; der Zessionar muss Einschränkungen bei der Durchsetzung seiner Rechte hinnehmen. • Eine satzungsrechtliche Beschränkung der Abtretbarkeit von Honoraransprüchen allein auf Kreditinstitute verstößt gegen Art.12 GG und ist mit höherrangigem Recht unvereinbar und daher nichtig. • Der Beigeladene ist durch wirksame Abtretungen Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal III/2013 geworden. Der Kläger ist vertragszahnärztlich zugelassen und hatte bereits 1992 seine bestehenden und künftigen Honoraransprüche an seine damalige Ehefrau abgetreten. Nach Insolvenzeröffnung 2008 und anschließender Freigabe der zahnärztlichen Tätigkeit erfolgten zwischen 2008 und 2011 weitere Abtretungen, zuletzt eine Globalzession des Klägers an seinen Vater. Die Beklagte (KZÄV) kündigte an, Honorarzahlungen ab September 2013 auf das Girokonto des Klägers zu leisten und wollte die vom Kläger geltend gemachte Zession an den Vater nicht beachten. Kläger und Beigeladener verlangten gerichtlich die Feststellung, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche für das Quartal III/2013 geworden sei. Die Vorinstanzen bestritten dies mit Verweis auf § 8 S.2 der Abrechnungsordnung der KZÄV, wonach Abtretungen nur an Kreditinstitute wirksam seien; außerdem sei eine Klage auf Leistung nicht geeignet gewesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Parteien den Streitgegenstand auf die Gläubigerstellung im konkreten Quartal beschränkt haben und Kläger sowie Beigeladener Feststellungsinteresse haben (§ 55 Abs.1 Nr.1 SGG). • Abgrenzung zu Privatabrechnung: Die BGH-Linie, wonach Abtretungen privatärztlicher Honoraransprüche mangels Einwilligung des Patienten wegen § 203 StGB unwirksam sein können, ist nicht ohne weiteres auf vertrags(zahn)ärztliche Honoraransprüche übertragbar; Honorarbescheide der K(Z)ÄV enthalten regelmäßig keine patientenbezogenen Daten, und Konflikte sind durch Anonymisierung oder Ablehnung der Datenweitergabe lösbar. • § 203 StGB: Die streitigen Abtretungen verletzen nicht generell die ärztliche Schweigepflicht; daher greift § 134 BGB nicht ein. Eventuelle Informationsansprüche des Zessionars nach § 402 BGB bleiben durch datenschutz- und strafrechtliche Beschränkungen begrenzt. • Satzungsrechtliche Regelung: Die KZÄV kann kraft Selbstverwaltung und unter Bezug auf § 69 Abs.1 S.3 SGB V Regelungen zur Abtretbarkeit treffen; eine satzungsrechtliche Regelung ist grundsätzlich möglich. • Grundrechtliche Prüfung: Die Beschränkung der Abtretbarkeit auf Kreditinstitute ist berufsregelnd und unterliegt der Kontrolle nach Art.12 GG. Sie ist nicht ausreichend geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, weil die Beklagte keine konkrete Gefährdung durch Abtretungen an Nichtbanken nachgewiesen hat und mildere Mittel (Sondergebühren, Anzeigepflicht, Erlaubnisvorbehalt) möglich sind. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Rechtfertigung ist § 8 S.2 AbrO mit höherrangigem Recht unvereinbar und nichtig; somit bestehen keine satzungsrechtlich begründeten Hindernisse gegen die hier vorgenommenen Abtretungen. • Ergebnis aus materiell-rechtlicher Sicht: Unabhängig von früheren Abtretungen wurde der Beigeladene jedenfalls durch die Abtretung vom 22.06.2011 Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal III/2013. Der Senat hat die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen stattgegeben und festgestellt, dass der Beigeladene Gläubiger der Honoraransprüche des Klägers für das Quartal III/2013 geworden ist. Die Vorinstanzen irrtümlich zuungunsten der Revisionskläger ausgegangen, weil sie § 8 S.2 AbrO als wirksam angesehen hatten; diese Regelung ist jedoch wegen Verstoßes gegen Art.12 GG nicht haltbar. Die Abtretungen sind auch nicht nach § 134 BGB wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nichtig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Dadurch ist für das streitige Quartal klargestellt, dass die Honorarforderungen dem Beigeladenen zustehen und von der Beklagten entsprechend zu beachten sind, weil keine rechtlichen Hindernisse die Abtretung verhindern.