Beschluss
B 13 R 9/16 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn in der Begründung nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt wird.
• Die bloße Rügen inhaltlicher Fehler der Berufungsentscheidung rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
• Die Frage, ob Arbeitsbücher der UdSSR den vollen Nachweis von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach § 22 Abs. 3 FRG führen können, ist überwiegend eine taugliche Frage der tatsächlichen Bewertung und damit grundsätzlich nicht revisionsrechtlich zu klären; allein durch Verweis auf die Änderung von § 26 S. 2 FRG wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn in der Begründung nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt wird. • Die bloße Rügen inhaltlicher Fehler der Berufungsentscheidung rechtfertigt keine Zulassung der Revision. • Die Frage, ob Arbeitsbücher der UdSSR den vollen Nachweis von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten nach § 22 Abs. 3 FRG führen können, ist überwiegend eine taugliche Frage der tatsächlichen Bewertung und damit grundsätzlich nicht revisionsrechtlich zu klären; allein durch Verweis auf die Änderung von § 26 S. 2 FRG wird die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger, Angehöriger des Personenkreises nach § 1 FRG, begehrte eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von in der UdSSR zurückgelegten Versicherungs- und Beitragszeiten. Er legte sein sowjetisches Arbeitsbuch vor; das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneinte jedoch den vollen Nachweis der Beschäftigungszeiten und kürzte die Entgeltpunkte wegen fehlender Unterlagen über tatsächliche Arbeitstage und Fehlzeiten. Das LSG lehnte zudem die Zuordnung bestimmter Zeiten zur knappschaftlichen Versicherung ab und sah keine Relevanz in der Angabe des Dienstgrades bei den sowjetischen Streitkräften. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim BSG ein und rügte Verfahrensmängel sowie grundsätzliche Bedeutung, insbesondere ob Arbeitsbücher der UdSSR nach § 22 Abs. 3 FRG als Nachweis genügen. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die formellen Anforderungen zur Zulassung erfüllt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach entsprechender Anwendung von § 169 S. 2 und 3 SGG unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe hinreichend darlegt. • Erörterung Verfahrensmangel (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG): Für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen die hierzu behaupteten Tatsachen substantiiert und die Möglichkeit dargelegt werden, dass der Mangel die Entscheidung beeinflussen konnte; der Kläger hat dies nicht hinreichend getan. • Gehörs- und Amtsermittlungsrügen: Soweit er die fehlende persönliche Anhörung und Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, unterließ er die notwendige Benennung eines vor dem LSG gestellten Beweisantrags; allgemeine Vortragspflichten sind nicht erfüllt. • Inhaltliche Frage zu Arbeitsbüchern und § 26 S. 2 FRG: Zwar hat die Gesetzesänderung des § 26 S. 2 FRG die Berücksichtigung von Kalendermonaten mit teilweiser Anrechnung geregelt; die hierauf gestützte Behauptung der grundsätzlichen Bedeutung ist aber nicht ausreichend substantiert, weil der Kläger nicht darlegt, inwiefern die bestehende BSG-Rechtsprechung dadurch erschüttert oder überholt wäre. • Revisionsrechtliche Grenzen: Die zentrale Frage betrifft die Bewertung des Nachweises im Einzelfall und damit die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 SGG), was nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht zur Zulassung der Revision reicht. • Kostenentscheidung und Verfahrensführung: Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter; die Parteien tragen keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegenseitig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil er in der Beschwerdebegründung weder einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hinreichend substantiiert darlegt. Insbesondere unterbleibt eine substantielle Darstellung, dass und warum die Änderung des § 26 S. 2 FRG die bisherige BSG-Rechtsprechung zur Beweiswirkung von Arbeitsbüchern der UdSSR in Frage stellt oder neue, nicht berücksichtigte Gesichtspunkte aufweist. Rügen, die auf die richterliche Überzeugungsbildung und die Beurteilung von Tatsachenbehauptungen zielen, können die Revision nicht eröffnen. Der Beschluss des Landessozialgerichts bleibt damit wirksam; die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Kostenerstattungspflicht der Parteien für das Beschwerdeverfahren.