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Beschluss

B 11 AL 22/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt werden (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln, insbesondere Gehörsverletzungen, sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung hierauf beruhen kann, substantiiert vorzubringen. • Eine überraschende Verfahrensentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf bislang nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt wird und dadurch für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu erwarten war. • Für die Annahme einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sind konkret bezeichnete, entscheidungserhebliche Rechtssätze und eine präzise Herausstellung der Breitenwirkung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig mangels substantiierten Vortrags • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise substantiiert dargelegt werden (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Rügen von Verfahrensmängeln, insbesondere Gehörsverletzungen, sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung hierauf beruhen kann, substantiiert vorzubringen. • Eine überraschende Verfahrensentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf bislang nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt wird und dadurch für einen gewissenhaften Prozessbeteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu erwarten war. • Für die Annahme einer Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) sind konkret bezeichnete, entscheidungserhebliche Rechtssätze und eine präzise Herausstellung der Breitenwirkung erforderlich. Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und gegen die Rückforderungsanordnung. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hob die Bewilligung auf und stützte seine Entscheidung u. a. auf vorgelegte Steuerbescheide. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht mit Rügen u. a. wegen Gehörsverletzung, Verstoßes gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und Verletzung richterlicher Hinweispflichten. Er macht geltend, aus früheren Verfahrensverfügungen habe er schließen dürfen, das LSG werde umfangreich Beweise erheben, weshalb die spätere Stützung des Urteils auf Steuerbescheide überraschend gewesen sei. Das BSG prüft, ob die Beschwerde die Zulassungsgründe form- und substantiiert darlegt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt wurden (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Rügen des Vorliegens eines Verfahrensmangels muss der Beschwerdeführer die der Rüge zugrunde liegenden Tatsachen substantiiert schildern; bei Gehörsverletzungen zusätzlich darlegen, weshalb das Urteil auf dem Mangel beruhen kann (§ 160a Abs. 2 SGG, § 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO). • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Urteil auf bislang nicht erörterte Gesichtspunkte abstellt und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt; der Vortrag des Klägers fehlt an konkreter Darstellung, warum die Berücksichtigung der Steuerbescheide für ihn völlig unerwartet war (§ 62 SGG, § 106 Abs. 1 SGG). • Hinweispflichten setzen regelmäßig erst abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigungen voraus; es sind nicht zu allen Detailfragen vorweg erläuternde Hinweise zu verlangen. • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass bei weiterem Vorbringen ein anderes Ergebnis des LSG möglich gewesen wäre; es fehlt an einer hinreichenden Sach- und Rechtsdarstellung unter Berücksichtigung der festgestellten Selbstständigkeit und Einkünfte. • Eine formgerechte Darlegung einer Divergenz zu Rechtsprechung des BSG oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde nicht erbracht; es fehlen konkret bezeichnete entscheidungserhebliche Rechtssätze und eine herausgearbeitete Rechtsfrage (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG). • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das BSG hat festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen, substantiierten Form dargelegt wurden, insbesondere fehlen konkrete Tatsachenvorträge zur Begründung einer Gehörsverletzung oder einer überraschenden Verfahrenswendung. Ebenso hat der Kläger nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb bei weiterem Vorbringen ein anderes Verfahrens- oder Entscheidungsresultat zu erwarten gewesen wäre, und es fehlt an formgerechter Darlegung einer Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung oder einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.