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Urteil

B 8 SO 30/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft umfassend zu berücksichtigen. • Nicht nur formelle Mietverhältnisse, sondern auch tatsächliche Nutzung und Zahlungspflichten sind für die Bedarfsberechnung maßgeblich. • Ergeben sich nachträglich Änderungen der Verhältnisse, sind Leistungsbescheide entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung tatsächlicher Wohnverhältnisse bei Leistungen nach SGB II • Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft umfassend zu berücksichtigen. • Nicht nur formelle Mietverhältnisse, sondern auch tatsächliche Nutzung und Zahlungspflichten sind für die Bedarfsberechnung maßgeblich. • Ergeben sich nachträglich Änderungen der Verhältnisse, sind Leistungsbescheide entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die Beteiligten stritten über die Berechnung von Leistungen nach dem SGB II. Die Leistungsbehörde hatte die Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft auf Grundlage bestimmter Annahmen zu Wohn- und Kostenverhältnissen festgesetzt. Der Leistungsberechtigte rügte, dass tatsächliche Nutzung, tatsächliche Mietzahlungspflichten und veränderte Lebensverhältnisse nicht oder unvollständig berücksichtigt worden seien. Es ging um die Frage, ob die Behörde bei ihrer Bedarfsermittlung auf formelle Verträge oder auf tatsächliche Verhältnisse abstellen muss. Außerdem wurde geltend gemacht, dass sich nachträglich Änderungen ergeben hätten, die eine Neuberechnung erforderlich machen. Die Entscheidung des Gerichts sollte klären, welche Feststellungen die Behörde zu treffen hat und wie mit abweichenden tatsächlichen Verhältnissen zu verfahren ist. Die Parteien sind Leistungsempfänger und Träger der Leistungen nach dem SGB II. • Bei der Bedarfsermittlung nach dem SGB II sind die tatsächlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich; insoweit darf die Behörde nicht allein auf formelle Vereinbarungen abstellen. • Zu erheben sind alle relevanten Tatsachen zu Wohnverhältnissen, zur Nutzung von Wohnraum und zu Zahlungspflichten, da diese die Unterkunftskosten und damit den Bedarf beeinflussen. • Stellt sich heraus, dass die für einen Bescheid maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert haben oder unzutreffend ermittelt wurden, besteht eine Pflicht der Behörde zur Prüfung und gegebenenfalls zur Änderung des Bescheids. • Die Beweisführung und Ermittlungsaufgaben obliegen der Behörde; sie muss indizielle Anhaltspunkte für abweichende tatsächliche Verhältnisse verfolgen und dokumentieren. • Rechtliche Grundlage für die Prüf- und Anpassungspflichten ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des SGB II, die eine an den tatsächlichen Verhältnissen orientierte Bedarfsfeststellung verlangen. Der Kläger hat Erfolg, weil das Gericht die Anforderungen an die Bedarfsermittlung konkretisiert hat: Die Behörde muss die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft umfassend ermitteln und bei Abweichungen vom Bescheid diesen prüfen und gegebenenfalls ändern. Ein Festhalten an rein formellen Vertragsverhältnissen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung und Zahlungswirklichkeit ist unzulässig. Der Fall wurde an die Leistungsbehörde zurückverwiesen mit dem Auftrag, die tatsächlichen Verhältnisse festzustellen und den Bedarf entsprechend neu zu berechnen. Damit wird sichergestellt, dass die Leistungen nach SGB II korrekt und an der Realität der Bedarfsgemeinschaft ausgerichtet sind.