Beschluss
B 13 R 64/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt.
• Bei Rügen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und erläutert werden, warum der Mangel die Entscheidung beeinflussen kann.
• Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungs- oder Anhörungspflicht (§§ 103, 62 SGG) kann nur gerügt werden, wenn ein bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
• Beweiswürdigung und fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG sind als solche keine zulässigen Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung von Verfahrensmängeln • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt und erläutert werden, warum der Mangel die Entscheidung beeinflussen kann. • Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungs- oder Anhörungspflicht (§§ 103, 62 SGG) kann nur gerügt werden, wenn ein bis zuletzt aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das Gericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. • Beweiswürdigung und fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG sind als solche keine zulässigen Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG. Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung; das Bayerische Landessozialgericht hat diesen Anspruch mit Urteil vom 31.01.2018 verneint. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein und rügte Verfahrensfehler, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht (§§ 62, 103 SGG). Er beanstandete, ein Verlegungsantrag vom 29.01.2018 sei nicht entschieden worden, verwies auf ein laufendes GdB-Erhöhungsverfahren und bemängelte die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens. Die Beschwerdebegründung vom 04.05.2018 gab die behaupteten Tatsachen nicht in der gesetzlich erforderlichen Substanz an und bezeichnete keinen fortdauernden Beweisantrag, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Das BSG prüfte ausschließlich, ob die Beschwerde zulässig begründet war, nicht die materielle Rentenentscheidung. • Formforderung: Nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG sind die Tatsachen, die einen Verfahrensmangel begründen sollen, substantiiert darzulegen; die Beschwerdebegründung muss erkennbar machen, dass der behauptete Mangel die LSG-Entscheidung beeinflussen kann. • Rechtliches Gehör (§ 62 SGG): Der geltend gemachte Verlegungsantrag war kein entscheidungserheblicher Vorgang, weil die Entscheidung über einen GdB-Antrag für die Frage der Erwerbsminderung regelmäßig nicht maßgeblich ist; der Zusammenhang zur Rentenentscheidung wurde nicht substantiiert aufgezeigt. • Amtsermittlung (§ 103 SGG): Eine Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht setzt die Bezeichnung eines konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags voraus, dem das Gericht nicht gefolgt ist; hier war lediglich ein Antrag nach § 109 SGG protokolliert, ohne klaren Hilfsantrag zur Auslösung eigener Ermittlungen. • Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 SGG) und Anwendung von § 109 SGG: Beanstandungen der Würdigung von Gutachten und der Beweiswürdigung sind nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG als Verfahrensrügen ausgeschlossen; ebenso ist eine fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG kein zulässiger Zulassungsgrund. • Folge: Mangels hinreichender, substantiiert dargelegter Tatsachen, die einen Verfahrensfehler belegen und potenziell die Entscheidung hätten beeinflussen können, ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung die gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllte. Der Kläger hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt und nicht konkret aufgezeigt, dass und warum diese Mängel die Entscheidung des Landessozialgerichts hätten beeinflussen können. Insbesondere fehlte die Bezeichnung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, der dem LSG ohne hinreichende Begründung vorenthalten worden wäre, sodass eine Rüge nach § 103 SGG nicht tragfähig war. Beanstandungen der Beweiswürdigung und fehlerhafte Anwendung von § 109 SGG sind als Zulassungsgründe ausgeschlossen. Die Parteien tragen im Beschwerdeverfahren keine Kosten gegeneinander.