Beschluss
B 1 KR 98/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht genügt.
• Die Revision darf wegen eines Verfahrensfehlers nur zugelassen werden, wenn der geltend gemachte Mangel substantiiert und mit konkreten Tatsachen dargelegt ist (§160 Abs.2 Nr.3 SGG).
• Eine Berufung auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordert die klare Formulierung einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage (§160 Abs.2 Nr.1 SGG).
• Versäumte Beschwerdefristen führen zur Verwerfung, wenn keine glaubhaft gemachten Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen (§160a Abs.1, §67 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung und Versäumung der Frist • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht genügt. • Die Revision darf wegen eines Verfahrensfehlers nur zugelassen werden, wenn der geltend gemachte Mangel substantiiert und mit konkreten Tatsachen dargelegt ist (§160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Eine Berufung auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erfordert die klare Formulierung einer klärungsbedürftigen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage (§160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Versäumte Beschwerdefristen führen zur Verwerfung, wenn keine glaubhaft gemachten Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen (§160a Abs.1, §67 SGG). Die Klägerin, bei der beklagten Krankenkasse versichert, begehrte Erstattung und Übernahme von Kosten einer privat erbrachten Behandlung ihrer Cranio-Mandibulären-Dysfunktion (CMD). Die Vorinstanzen, zuletzt das Hessische LSG, lehnten einen Anspruch aus §13 Abs.3 SGB V ab und führten aus, die CMD-Behandlung sei nicht Teil des Leistungskatalogs der GKV und es liege keine unaufschiebbare Leistung vor. Die Klägerin richtete gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht. Sie machte Verfahrensmängel und grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend sowie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Die Beschwerde wurde jedoch verspätet eingelegt; die einmonatige Frist war bereits abgelaufen. Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, konnte die Voraussetzungen hierfür aber nicht ausreichend darlegen. • Unzureichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde: Zur Zulassung wegen Verfahrensfehlers (§160 Abs.2 Nr.3 SGG) müssen die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert vorgetragen werden; das hat die Klägerin nicht erfüllt. • Darlegungsanforderungen bei Amtsermittlungsrüge: Bei Rügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§103 SGG) ist ein zuordnbarer, auffindbarer Beweisantrag samt Darstellung, welche Tatsachen durch ihn geklärt worden wären und warum das Fehlen der Beweisaufnahme das Urteil beeinflussen konnte, erforderlich; dies wurde nicht vorgetragen. • Grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan: Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§160 Abs.2 Nr.1 SGG) fehlt es an einer klar formulierten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus. • Verfristung der Beschwerde: Die Beschwerdefrist nach §160a Abs.1 SGG wurde überschritten; die Klägerin reichte die Beschwerde zu spät ein und begründet den Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend nach §67 SGG. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten: Die versäumte Frist ist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen; seine Organisationsmängel und das Unterlassen der Ausgangskontrolle begründen eigenes Verschulden (§73 Abs.6 SGG i.V.m. §85 ZPO). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, gestützt auf §193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung der Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; zentrale Anforderungen an die Substantiierung eines Verfahrensfehlers und an die Darstellung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erfüllt. Zudem ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden und ein Wiedereinsetzungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht; das Fristversäumnis ist dem Prozessbevollmächtigten zuzuschreiben. Daher besteht keine Zulassung der Revision, und die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht.