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Urteil

B 6 KA 47/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine qualifikationsbezogene Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Akupunktur bestätigt nur die Fachkunde, nicht die Fachgebietszugehörigkeit für abgerechnete Leistungen. • Leistungen nach den GOP 30790/30791 EBM sind nur für die ausdrücklich genannten Arztgruppen berechnungsfähig; Gynäkologen sind nicht erfasst. • Berichtigungsbescheide nach § 106a Abs. 2 SGB V (heute § 106d SGB V) dürfen fachfremd abgerechnete Leistungen streichen, auch wenn zuvor eine Genehmigung zur fachkundebezogenen Abrechnung bestand. • Vertrauensschutz kann entfallen, wenn die KÄV rechtzeitig auf die geänderte Regelung hingewiesen hat und die Neuregelung ersichtlich die Abrechnungsfähigkeit ausschließt.
Entscheidungsgründe
Berichtigungsbescheide zulässig: Akupunktur-GOP bei Gynäkologen nicht berechnungsfähig • Eine qualifikationsbezogene Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Akupunktur bestätigt nur die Fachkunde, nicht die Fachgebietszugehörigkeit für abgerechnete Leistungen. • Leistungen nach den GOP 30790/30791 EBM sind nur für die ausdrücklich genannten Arztgruppen berechnungsfähig; Gynäkologen sind nicht erfasst. • Berichtigungsbescheide nach § 106a Abs. 2 SGB V (heute § 106d SGB V) dürfen fachfremd abgerechnete Leistungen streichen, auch wenn zuvor eine Genehmigung zur fachkundebezogenen Abrechnung bestand. • Vertrauensschutz kann entfallen, wenn die KÄV rechtzeitig auf die geänderte Regelung hingewiesen hat und die Neuregelung ersichtlich die Abrechnungsfähigkeit ausschließt. Der Kläger, Facharzt für Frauenheilkunde mit Zusatztitel Akupunktur, rechnete in 2013 Akupunkturleistungen nach GOP 30790/30791 ab. Die Kassenärztliche Vereinigung (Beklagte) hatte ihm 2007 eine widerrufliche Genehmigung zur Abrechnung dieser Leistungen erteilt. Zum 1.7.2007 wurde die Präambel des EBM geändert, sodass die genannten GOP nur noch für namentlich aufgeführte Arztgruppen berechnungsfähig sind, nicht jedoch für Gynäkologen. Die Beklagte erklärte deshalb 2008 den Widerruf der Genehmigung und nahm bis Ende 2008 Vertrauensschutz in Aussicht; später berichtigte sie die Abrechnungen des Klägers für die Quartale II–IV/2013 und strich die betreffenden Leistungen. Das Sozialgericht wies Klagen des Klägers ab; das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte teilweise zur Nachvergütung. Die Beklagte legte Revision ein. • Rechtsgrundlage der Berichtigungen ist § 106a Abs. 2 SGB V (bis 31.12.2016; heute § 106d SGB V): die KÄV stellt die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen fest; nach Nr.7 der Präambel zu Kapitel 30.7 EBM sind GOP 30790/30791 nur für bestimmte Arztgruppen berechnungsfähig, Gynäkologen nicht. • Die Genehmigung vom 14.2.2007 ist eine qualifikationsbezogene Genehmigung, die allein die Fachkunde des Klägers zum Verfahren Akupunktur bestätigt; sie ändert nicht die fachgebietsbezogenen Grenzen der Abrechnungskompetenz. • Rechtsprechung des BSG: Fachgebietsgrenzen können weder durch persönliche Zusatzqualifikationen noch durch Genehmigungen der KÄV grundsätzlich erweitert werden; eine qualifikationsbezogene Genehmigung erlaubt nicht die fakultative Überschreitung von Fachgebietsgrenzen. • Die mit Wirkung zum 1.7.2007 eingeführte Regelung im EBM schließt die Abrechenbarkeit der streitigen Akupunkturleistungen für Gynäkologen aus; solche ausdrücklichen Abrechnungsausschlüsse dienen der Qualitätssicherung und sind auf ihre Erheblichkeit für das Fachgebiet zu prüfen. • Vertrauensschutzaspekte sprechen hier nicht durch: die Beklagte hat dem Kläger bis Ende 2008 eine Übergangsfrist gewährt und ihn rechtzeitig auf die künftige Nicht-Honorierung hingewiesen; der Kläger musste daher mit der Änderung rechnen und konnte seine Praxis nicht darauf stützen. • Folge: Die Berichtigungsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig; das LSG hätte die Gerichtsbescheide des SG nicht zugunsten des Klägers ändern dürfen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; die Urteile des LSG Hamburg vom 15.03.2017 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Nachvergütung verpflichtet worden war. Die Berichtigungsbescheide der Beklagten, mit denen Abrechnungen nach den GOP 30790/30791 für die streitigen Quartale gestrichen wurden, sind rechtmäßig, weil diese Positionen nach der Neuregelung des EBM nur für namentlich genannte Arztgruppen berechnungsfähig sind und Gynäkologen nicht dazugehören. Die frühere Genehmigung bestätigt lediglich die Fachkunde des Klägers zur Durchführung von Akupunktur, sie erweitert nicht die fachgebietsbezogene Abrechnungskompetenz. Vertrauensschutz greift nicht mehr, weil die Beklagte rechtzeitig und ausreichend auf die Änderung hingewiesen und eine Übergangsfrist bis Ende 2008 gewährt hatte. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.