Urteil
B 14 AS 38/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vermieter kann vom Jobcenter keine Zahlung von Mietrückständen verlangen, wenn keine rechtswirksame Abtretung der unterkunftsbezogenen ALG II-Leistungen vorliegt und keine verwaltungsseitige Entscheidung über Direktzahlungen oder Mietschuldenübernahme getroffen wurde.
• Die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keine eigene Forderung des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern allenfalls eine abweichende Empfangsberechtigung des Vermieters.
• Eine behauptete Abtretung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war in der streitigen Zeit nur wirksam, wenn das Jobcenter zuvor festgestellt hatte, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten lag; fehlt diese Feststellung, fehlt der Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters.
• Im Regelungsgefüge des SGB II besteht kein allgemeines Dreiecksverhältnis wie im SGB XII; Jobcenter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Mietzahlungen an Vermieter als Sachleistung zu leisten.
• Zulässig ist die allgemeine Leistungsklage des Vermieters nur insoweit, als sie auf einen Schuldbeitritt des Jobcenters oder auf eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gestützt wird; andere Klagegründe sind unstatthaft, solange die erforderlichen Entscheidungen gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht getroffen wurden.
Entscheidungsgründe
Jobcenter haftet nicht für Mietrückstände ohne Abtretungsfeststellung oder Direktzahlungsentscheidung • Ein Vermieter kann vom Jobcenter keine Zahlung von Mietrückständen verlangen, wenn keine rechtswirksame Abtretung der unterkunftsbezogenen ALG II-Leistungen vorliegt und keine verwaltungsseitige Entscheidung über Direktzahlungen oder Mietschuldenübernahme getroffen wurde. • Die Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 SGB II begründet keine eigene Forderung des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern allenfalls eine abweichende Empfangsberechtigung des Vermieters. • Eine behauptete Abtretung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war in der streitigen Zeit nur wirksam, wenn das Jobcenter zuvor festgestellt hatte, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten lag; fehlt diese Feststellung, fehlt der Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters. • Im Regelungsgefüge des SGB II besteht kein allgemeines Dreiecksverhältnis wie im SGB XII; Jobcenter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Mietzahlungen an Vermieter als Sachleistung zu leisten. • Zulässig ist die allgemeine Leistungsklage des Vermieters nur insoweit, als sie auf einen Schuldbeitritt des Jobcenters oder auf eine Direktzahlung nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II gestützt wird; andere Klagegründe sind unstatthaft, solange die erforderlichen Entscheidungen gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht getroffen wurden. Der Kläger ist Vermieter; die Beigeladenen waren seine Mieter und erhielten Alg II mit Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Im Mietvertrag willigten die Mieter in eine mögliche Direktzahlung ein. Das Jobcenter zahlte anfangs einmalig Kaution und eine Teilmiete an den Kläger und leistete zeitweise Direktzahlungen an ihn, stellte diese aber später ein. Die Mieter zahlten nur ausnahmsweise Miete; es entstanden Mietrückstände für die Monate Juni 2012 bis September 2013. Der Kläger klagte auf Zahlung der offenen Mieten vom Jobcenter, behauptete Abtretungen der unterkunftsbezogenen Ansprüche und berief sich auf Direktzahlungsregelungen sowie auf eine besondere Auszahlungsentscheidung wegen Opiatabhängigkeit der Mieter. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BSG wies die Revision zurück. • Die Revision war unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Mietrückstände durch das Jobcenter (§ 170 Abs.1 SGG). • Die einzelnen Klagegründe sind unterschiedliche Streitgegenstände, weil Abtretung, Schuldbeitritt, Direktzahlung und Mietschuldenübernahme verschiedene rechtliche Voraussetzungen und Wirkungen haben. • Abtretung: Eine wirksame Abtretung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts war in der streitigen Zeit nur möglich, wenn das Jobcenter zuvor festgestellt hatte, dass die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten lag (§ 53 Abs.2 Nr.2 SGB I i.V.m. § 850c ZPO). Diese Feststellung wurde nicht getroffen; daher ist die Klage hierauf unstatthaft. • Direktzahlung (§ 22 Abs.7 SGB II): Die Vorschrift begründet keine eigene Forderung des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern eine abweichende Empfangsberechtigung des Vermieters; eine Zahlung an den Vermieter begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Tilgung der Mietschulden. • Abweichende Auszahlungsentscheidung wegen Suchtproblematik (§ 22 Abs.7 Satz 2 und 3 SGB II): Auch hierfür hätte eine Entscheidung im Verhältnis zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigtem vorliegen müssen; eine solche Entscheidung ist nicht festgestellt worden, weshalb die Klage insoweit unstatthaft ist. • Schuldbeitritt: Soweit die Klage auf einen gesetzlichen Schuldbeitritt des Jobcenters zu mietvertraglichen Verpflichtungen abstellt, ist die Klage statthaft; die Vorinstanzen haben jedoch substantiiert dargelegt, dass kein entsprechender Anspruch besteht. • Rechtliche Konzeption: Das SGB II sieht primär Geldleistungen vor (§ 4 Abs.1 SGB II) und begründet kein allgemeines Dreiecksverhältnis mit unmittelbarer Sachleistungsverpflichtung des Jobcenters wie im SGB XII; die Jobcenter sind nicht generell verpflichtet, Mietzahlungen an Vermieter zu leisten. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Der Kläger kann die begehrten Mietzahlungen vom Jobcenter nicht verlangen, weil weder eine wirksame Abtretung der unterkunftsbezogenen ALG II-Leistungen nach den damals geltenden Voraussetzungen festgestellt wurde, noch eine Verwaltungsentscheidung über Direktzahlungen oder Mietschuldenübernahme zugunsten des Vermieters vorliegt. Direktzahlungen nach § 22 Abs.7 SGB II begründen keine eigene Forderung des Vermieters gegen das Jobcenter, sondern allenfalls eine Empfangsberechtigung, und rückwirkende Feststellungen zur Wirksamkeit einer Abtretung sind nicht möglich. Damit fehlt es an dem erforderlichen Rechtsgrund für Zahlungsansprüche des Vermieters; die Entscheidung des LSG bleibt zu Recht bestehen.