Beschluss
B 9 V 2/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Bei Rügen eines Verfahrensmangels muss die Beschwerde die (vermeintlich) begründenden Tatsachen konkret schildern; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Die Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit (Inhalt der Aussage) und Glaubwürdigkeit (Person des Aussprechenden) ist bei der Beurteilung von Zeugenaussagen über lang zurückliegende Ereignisse entscheidend.
• Die Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin ersetzt nicht die mündliche Verhandlung i.S. des § 129 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert darlegt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Bei Rügen eines Verfahrensmangels muss die Beschwerde die (vermeintlich) begründenden Tatsachen konkret schildern; bloße Behauptungen genügen nicht (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die Unterscheidung zwischen Glaubhaftigkeit (Inhalt der Aussage) und Glaubwürdigkeit (Person des Aussprechenden) ist bei der Beurteilung von Zeugenaussagen über lang zurückliegende Ereignisse entscheidend. • Die Anhörung durch den Berichterstatter im Erörterungstermin ersetzt nicht die mündliche Verhandlung i.S. des § 129 SGG. Der Kläger begehrte höhere Versorgungsleistungen wegen der Folgen sexuellen Missbrauchs in seiner Kindheit und einen früheren Leistungsbeginn. Die Behörde erkannte ab 1.11.2011 eine PTSD sowie depressive und Angststörungen an, bewilligte eine Versorgungsrente mit GdS 50 ab 1.7.2012. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten, Versorgung nach GdS 80 ab 1.11.2011 zu zahlen. Das Landessozialgericht hob diesen Gerichtsbescheid nach Berufung des Beklagten auf und wies die Klage ab; es sah den GdS 50 als zutreffend an und hielt eine weitergehende Entschädigung nur nach § 10a OEG für möglich. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte Verletzungen der Vorschriften über die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung (§§ 117, 129 SGG). • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den behaupteten Verfahrensmangel nicht hinreichend konkret bezeichnet und damit die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG verfehlt. • Bei der Rüge, das Berufungsgericht habe ohne erneute persönliche Anhörung entschieden, muss die Beschwerde substantiiert darlegen, welche Tatsachen den Verfahrensmangel stützen und warum gerade der persönliche Eindruck des Senats erforderlich gewesen wäre (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, § 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Die Beschwerde nennt nicht nachvollziehbar, wie das LSG die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers im Einzelnen begründet hat, und erläutert nicht, welche zusätzlichen Vorträge des Klägers vor dem Berufungsgericht die Entscheidung hätten zu seinen Gunsten beeinflussen können. • Die Beschwerde vermischt unzureichend die Begriffe Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit; entscheidend ist hier die Glaubhaftigkeit des Aussageinhalts über lang zurückliegende Ereignisse, bei der Aktenbestand und Entwicklung der Aussage eine zentrale Rolle spielen. • Die Anhörung des Klägers durch den Berichterstatter im Erörterungstermin ist keine mündliche Verhandlung im Sinne des § 129 SGG; daher liegt hierin kein Verstoß gegen § 129 SGG. • Mangels substantiiert dargelegtem Verfahrensfehler ist die Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (vgl. § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 SGG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung die gesetzlichen Darlegungsanforderungen an die Substantiierung eines Verfahrensmangels nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht hinreichend konkret dargelegt, welche Tatsachen den geltend gemachten Verfahrensfehler stützen, warum eine persönliche Anhörung durch das Berufungsgericht erforderlich gewesen wäre und welche weiteren Vorträge das Verfahren beeinflusst hätten. Ebenso fehlt eine schlüssige Darstellung, inwiefern die Anhörung im Erörterungstermin die Anforderungen an eine mündliche Verhandlung nach § 129 SGG erfüllt hätte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden von den Parteien gegeneinander nicht erstattet.