Beschluss
B 13 R 393/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine konkrete, abstrakt formulierte Rechtsfrage benannt und schlüssig dargelegt werden, dass sie klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 160a Abs. 2 SGG).
• Bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind bestehende höchstrichterliche Entscheidungen zu prüfen und zu erklären, warum diese keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage geben.
• Verfahrensrügen in der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfen einer konkreten Tatsachen- und Antragsdarstellung; bloße Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung genügen nicht.
• Fehlt die form- und substanzgerechte Begründung, ist die Beschwerde nach §§ 160a Abs. 4, 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder die geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine konkrete, abstrakt formulierte Rechtsfrage benannt und schlüssig dargelegt werden, dass sie klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 160a Abs. 2 SGG). • Bei der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind bestehende höchstrichterliche Entscheidungen zu prüfen und zu erklären, warum diese keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage geben. • Verfahrensrügen in der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfen einer konkreten Tatsachen- und Antragsdarstellung; bloße Angriffe auf die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung genügen nicht. • Fehlt die form- und substanzgerechte Begründung, ist die Beschwerde nach §§ 160a Abs. 4, 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Kläger begehrte die Umwandlung einer bereits bezogenen Rente in eine andere Rentenart. Die Beklagte lehnte das Begehren ab; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bestätigte dies und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ein und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensfehler. In der Beschwerdebegründung benannte er unpräzise mögliche verfassungsrechtliche Bedenken und verwies auf streitgegenständliche Vorschriften, ohne eine konkrete revisible Norm oder einen klaren Sachverhalt darzustellen. Das BSG prüfte, ob die formellen und materiellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung erfüllt sind. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht der vorgeschriebenen Form; es fehlt an einer klaren, abstrakt-formulierten Rechtsfrage sowie an der sachgerechten Auseinandersetzung mit einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 160a Abs. 2 SGG). • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargelegt werden, dass die Frage klärungsbedürftig, klärungsfähig und über den Einzelfall hinaus relevant ist; dazu gehört die Auseinandersetzung mit bestehenden BSG- und BVerfG-Entscheidungen, was hier unterblieb. • Der Kläger nannte nicht hinreichend, welche Norm (z. B. §§ 34 Abs. 4, 236b SGB VI) konkret in Rede steht und inwiefern frühere BSG-Entscheidungen (etwa B 13 R 44/06 R) oder Entscheidungen des BVerfG der Beantwortung der Frage nicht vorwegnehmen; Unterschiede in Normfassung und Rentenart wurden nicht substantiiert herausgearbeitet. • Die Beschwerdebegründung enthielt keine ausreichende Sachverhaltsschilderung: Es blieb unklar, welche Rentenart in welche andere umgewandelt werden sollte, wann Anträge gestellt oder Bescheide ergangen sind; damit war die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht prüfbar. • Auch die gerügten Verfahrensfehler sind nicht konkret dargelegt. Beanstandungen zur Besetzung der Richterbank, zur Verkennung des Streitgegenstandes oder zu Unterlassungen des LSG beruhen auf bloßen Behauptungen oder Angriffen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und genügen nicht den Darlegungspflichten. • Rechtliche Hinweise oder nachträgliche Ergänzungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen; nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegte Begründung ist zu berücksichtigen. • Mangels form- und fristgerechter Begründung ist die Beschwerde gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Berufung und die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen worden. Das BSG hat festgestellt, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und an konkrete Verfahrensrügen nicht erfüllt hat. Es fehlten eine präzise Benennung der streitigen revisiblen Normen, eine abstrakt formulierte Rechtsfrage, die Auseinandersetzung mit vorhandener obergerichtlicher und verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung sowie eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung. Da diese Mängel die Prüf- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision berühren, war die Beschwerde ohne Zutritt zur materiellen Prüfung zu verwerfen. Die Parteien haben einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.