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Beschluss

B 13 R 397/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht substantiiert bezeichnet. • Bei Verfahrensmängeln i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst sein kann. • Rügen rein fehlerhafter Beweiswürdigung oder der fachlichen Bewertung eines Sachverständigen sind im Nichtzulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG); rügbar sind nur Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme. • Ein auf § 35 HeilBG RLP gestütztes Verwertungsverbot eines im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens begründet nur dann einen zulässigen Verfahrensrügenansatz, wenn dargelegt wird, ob und inwieweit die Landesnorm revisionsrechtlich relevant ist und die Berufungsinstanz prozessual fehlerhaft gehandelt hat. • Verfahrensmängel können nach § 295 ZPO geheilt sein; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass eine Heilung nicht eingetreten ist. • Hat der Beteiligte gegenüber dem Berufungsgericht nicht klar und unmissverständlich die geltend gemachten Verfahrensverstöße gerügt oder das Ersuchen um weitere Aufklärung untermauert, entfällt die Warnfunktion und die Beschwerde ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei nicht substantiiert benanntem Verfahrensmangel • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung den geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht substantiiert bezeichnet. • Bei Verfahrensmängeln i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie darzulegen, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst sein kann. • Rügen rein fehlerhafter Beweiswürdigung oder der fachlichen Bewertung eines Sachverständigen sind im Nichtzulassungsverfahren regelmäßig ausgeschlossen (§ 160 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG); rügbar sind nur Fehler im Verfahren der Beweisaufnahme. • Ein auf § 35 HeilBG RLP gestütztes Verwertungsverbot eines im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachtens begründet nur dann einen zulässigen Verfahrensrügenansatz, wenn dargelegt wird, ob und inwieweit die Landesnorm revisionsrechtlich relevant ist und die Berufungsinstanz prozessual fehlerhaft gehandelt hat. • Verfahrensmängel können nach § 295 ZPO geheilt sein; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass eine Heilung nicht eingetreten ist. • Hat der Beteiligte gegenüber dem Berufungsgericht nicht klar und unmissverständlich die geltend gemachten Verfahrensverstöße gerügt oder das Ersuchen um weitere Aufklärung untermauert, entfällt die Warnfunktion und die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneinte den Anspruch mit Urteil vom 5.12.2016. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Verfahrensfehler bei der Beweisaufnahme, insbesondere die Verwertung eines im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens des Dr. R. wegen angeblicher fachlicher Unzuständigkeit nach § 35 HeilBG RLP. Er beanstandete, das LSG habe dessen orthopädische Befunderhebung verwertet statt ein orthopädisches Fachgutachten einzuholen oder die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden zu folgen. Weiter rügte er Verletzungen der Vorschriften über die Beweisaufnahme (§ 118 SGG) und i.V.m. § 407a ZPO. Die Beschwerdebegründung wurde vom Senat geprüft. • Formmängel der Beschwerdebegründung: Die Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG; der geltend gemachte Verfahrensmangel wurde nicht substantiiert bezeichnet. • Substanzielle Anforderungen: Bei Berufung auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG müssen die Tatsachen, die den Verfahrensfehler begründen, und die Darlegung, dass die Entscheidung des LSG durch den Mangel beeinflusst worden sein kann, konkretisiert werden. • Abgrenzung Verfahrensfehler/Beweiswürdigung: Fehler in der Bewertung der Sachkunde oder der Würdigung von Beweisergebnissen gehören zur Beweiswürdigung und sind nach § 160 Abs. 2 Halbsatz 2 SGG in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht rügbares Thema; nur prozessuale Fehler der Beweisaufnahme sind rügbar. • Rechtsfolgen von Berufsrechtsverstößen: Ein Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen (hier § 35 HeilBG RLP) begründet nicht ohne Weiteres eine revisionsrelevante Verfahrensrüge; der Kläger musste darlegen, ob es sich um revisibles Recht handelt und wie das Gericht prozessual fehlerhaft handelte. • § 407a ZPO/§ 118 SGG: Die Pflicht des Gerichts, bei Verwertung verwaltungsgerichtlicher Gutachten die Voraussetzungen nach § 407a ZPO zu prüfen bzw. Auskünfte einzuholen, kann nur gerügt werden, wenn der Beteiligte gegenüber dem Berufungsgericht deutlich gemacht hat, dass weiterer Aufklärungsbedarf besteht und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. • Heilung von Verfahrensmängeln: Nach § 295 ZPO können verzichtbare Verfahrensmängel geheilt sein; der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass eine Heilung nicht eingetreten ist. • Warnfunktion der Rügepflicht: Die Pflicht, den Verfahrensmangel gegenüber dem Berufungsgericht klar zu rügen, erfüllt eine Warnfunktion und gibt dem Gericht Gelegenheit zur Nachprüfung; bei unterlassener Klarstellung entfällt die Rügebefugnis im Nichtzulassungsverfahren. • Folge: Die Beschwerde war formell unzureichend begründet und daher unzulässig; es wurde keine weitere Begründung gegeben (§ 160a Abs.4 S.2 Halbs.2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die erforderliche substantiierte Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht enthält. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, welche prozessualen Fehler die Berufungsinstanz bei der Beweisaufnahme begangen haben soll, und es fehlt die Darstellung, dass die behaupteten Mängel die Entscheidung des LSG hätten beeinflussen können. Soweit er die fachliche Qualifikation des im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachtens rügt, bleibt dies im Kern eine Frage der Beweiswürdigung, die im Nichtzulassungsverfahren regelmäßig nicht rügbares Recht ist. Der Senat stellt weiter fest, dass etwaige verzichtbare Verfahrensmängel nach § 295 ZPO hätten geheilt sein können und der Kläger nicht darlegt, dass dies nicht der Fall ist. Dem Beschwerdevorbringen mangelt es damit an der erforderlichen Konkretisierung; die Beschwerde wird ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter verworfen und die Parteien tragen wechselseitig keine Kosten.