Urteil
B 12 R 4/18 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gleitzonenregelung des § 20 Abs. 2 SGB IV (aF) gilt auch, wenn sich das Arbeitsentgelt infolge einer Altersteilzeitvereinbarung in die Gleitzone verringert hat.
• Arbeitgeber müssen die Beiträge im Regelfall aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnen; der Arbeitnehmeranteil wird jedoch bei Entgelten in der Gleitzone nach der Gleitzonenformel bemessen.
• Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen von Betriebsprüfungen sachlich zuständig, Beitragsnachforderungsbescheide zu erlassen; ein solcher Bescheid ist rechtswidrig, wenn die Gleitzonenregelung zutreffend anzuwenden war.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Gleitzonenregelung bei Altersteilzeit (§ 20 Abs.2 SGB IV aF) • Die Gleitzonenregelung des § 20 Abs. 2 SGB IV (aF) gilt auch, wenn sich das Arbeitsentgelt infolge einer Altersteilzeitvereinbarung in die Gleitzone verringert hat. • Arbeitgeber müssen die Beiträge im Regelfall aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnen; der Arbeitnehmeranteil wird jedoch bei Entgelten in der Gleitzone nach der Gleitzonenformel bemessen. • Die Rentenversicherungsträger sind im Rahmen von Betriebsprüfungen sachlich zuständig, Beitragsnachforderungsbescheide zu erlassen; ein solcher Bescheid ist rechtswidrig, wenn die Gleitzonenregelung zutreffend anzuwenden war. Die beigeladene Arbeitnehmerin war beim Kläger beschäftigt und reduzierte ihre Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung von 16 auf acht Stunden wöchentlich, wodurch ihr Entgelt von 900 Euro auf zunächst 450 Euro (später 490 und 540 Euro) sank. Der Arbeitgeber berechnete und zahlte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Anwendung der Gleitzonenregelung für Entgelte in der Gleitzone. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beanstandete dies in einer Betriebsprüfung und forderte Beiträge für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2012 nach, mit der Begründung, die Gleitzonenregelung sei nicht auf Entgelte anzuwenden, die wegen Altersteilzeit in die Gleitzone fallen. Die hiergegen gerichteten Klage- und Berufungsentscheidungen der Vorinstanzen blieben erfolglos. Der Kläger rügte Verletzung der einschlägigen Vorschriften und legte Revision ein. • Zuständigkeit: Die DRV Bund war im Rahmen der Betriebsprüfung sachlich befugt, die Beitragsberechnung zu überprüfen und gegebenenfalls Beitragsnachforderungen per Verwaltungsakt zu erlassen (§ 28p SGB IV). • Regelfall der Beitragsbemessung: Grundregel ist, dass die Bemessungsgrundlage in den Zweigen der Sozialversicherung das volle Arbeitsentgelt ist; Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§§ 226, 162, 342 SGB-Reihen). • Gleitzonenregelung: Für Entgelte in der Gleitzone ist der beitragspflichtige Arbeitnehmeranteil nach der Gleitzonenformel zu berechnen (§ 20 Abs.2 SGB IV aF; § 163 Abs.10 SGB VI; § 226 Abs.4 SGB V; § 344 Abs.4 SGB III; § 57 Abs.1 S.1 SGB XI). Die Formel führt zu einer fiktiv niedrigeren Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil, während der Arbeitgeberanteil aus dem tatsächlichen Bruttolohn zu berechnen bleibt. • Anwendbarkeit bei Altersteilzeit: Nichts im Gesetzeswortlaut noch in der Entstehungsgeschichte legt eine Ausnahme der Gleitzonenregelung für Altersteilzeitfälle nahe. Die gesetzgeberische Zielrichtung der Gleitzone war eine Beitragsentlastung im Niedriglohnbereich unabhängig davon, weshalb das Entgelt dort liegt. Eine teleologische Beschränkung auf bestimmte Personengruppen ist nicht erforderlich und verfassungsgemäß nicht geboten. • Rechtsfolge: Weil die Voraussetzungen der Gleitzonenregelung vorlagen, war die Beitragsberechnung des Klägers (Anwendung der Gleitzonenformel auf den Arbeitnehmeranteil) zutreffend; der von der DRV erlassene Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Revision des Klägers ist begründet: Das Bundessozialgericht hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen und den Beitragsnachforderungsbescheid der DRV Bund auf. Die Beitragsberechnung des Klägers war korrekt, weil die Gleitzonenregelung auch bei Entgeltsenkungen infolge einer Altersteilzeitvereinbarung anzuwenden ist. Die DRV Bund durfte zwar die Beitragsberechnung im Rahmen der Betriebsprüfung überprüfen und einen Bescheid erlassen, der konkret erlassene Nachforderungsbescheid war jedoch rechtswidrig. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit den näher bezeichneten Ausnahmen; der Streitwert wurde auf 1.524,30 Euro festgesetzt.