Beschluss
B 13 R 107/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführung keinen hinreichend substantiierten Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG darlegt.
• Bei Rügen von Gehörsverletzungen sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie die Darlegung erforderlich, warum und inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst worden sein könnte.
• Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) oder fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 SGG) rechtfertigen nur dann die Zulassung der Revision, wenn ein konkreter, vom Gericht unbeachteter Beweisantrag benannt wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels substantiiertem Zulassungsgrund • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführung keinen hinreichend substantiierten Zulassungsgrund nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG darlegt. • Bei Rügen von Gehörsverletzungen sind die den Mangel begründenden Tatsachen sowie die Darlegung erforderlich, warum und inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Mangel beeinflusst worden sein könnte. • Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) oder fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 SGG) rechtfertigen nur dann die Zulassung der Revision, wenn ein konkreter, vom Gericht unbeachteter Beweisantrag benannt wird. Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung; das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz verneinte mit Urteil vom 7.3.2018 den Anspruch. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte ausschließlich Verfahrensmängel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, insbesondere eine Gehörsverletzung, weil sie nicht persönlich in der mündlichen Verhandlung des LSG anwesend gewesen sei. Sie machte geltend, nicht zur Verhandlung geladen gewesen zu sein und hätte dort detaillierte Angaben zu beruflichem Werdegang, Diagnosen und Gesundheitszustand gemacht, die zu ihren Gunsten hätten führen müssen. Weiter rügte sie eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht und fehlerhafte Beweiswürdigung. Im Berufungsverfahren war ein Prozessbevollmächtigter bestellt; die Klägerin machte nicht geltend, dass dieser gehindert oder nicht geladen gewesen sei. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerde zur Revisionszulassung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 160a Abs. 2 S. 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend substantiiert dargelegt hat. • Bei Rügen einer Gehörsverletzung müssen die den Mangel begründenden Tatsachen konkret dargestellt werden und es muss dargetan werden, dass und warum die Entscheidung des LSG aufgrund dieses Mangels beeinflusst worden sein könnte; dies fehlt hier. • Die Klägerin weist nur allgemein darauf hin, nicht persönlich geladen gewesen zu sein, ohne zu erläutern, weshalb dies trotz vorhandener Prozessbevollmächtigung einen Verfahrensmangel darstellt oder weshalb der Bevollmächtigte nicht hätte vortragen können (§ 73 Abs. 6 S. 6 SGG). • Soweit die Klägerin meint, das Gericht hätte ihr persönliches Erscheinen anordnen müssen, fehlt jede Darstellung, dass das Ermessen des Gerichts (§ 111 Abs. 1 S. 1 SGG) auf Null reduziert war oder konkrete Umstände vorlagen, die eine zwingende persönliche Befragung erforderten. • Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) oder einer fehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 SGG) können die Revisionszulassung nur stützen, wenn ein konkreter Beweisantrag benannt wird, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist; einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin nicht benannt. • Die in der Beschwerde sonst enthaltene inhaltliche Angriffsdarstellung des Berufungsurteils genügt nicht zur Zulassung der Revision; daher fehlt es an einem zulassungsfähigen Prüfungsgrund. • Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgte nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG durch Beschluss; die Kostenentscheidung fußt entsprechend auf § 193 SGG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Begründung führt die erforderlichen Darlegungen nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG nicht in hinreichender Substanz auf; insbesondere fehlen konkrete Tatsachen zur Begründung einer Gehörsverletzung und eine Darstellung, dass die Entscheidungsfindung des LSG durch den geltend gemachten Mangel beeinflusst worden sein könnte. Auch eine Reduktion des Ermessenserfordernisses für die Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 111 Abs. 1 S. 1 SGG wurde nicht dargelegt, und es wurde kein konkreter Beweisantrag benannt, der eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht bzw. der Beweiswürdigung begründen könnte. Daher ist die Beschwerde unbegründet und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.