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Beschluss

B 11 AL 43/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitwirkung einer an das Landessozialgericht abgeordneten Richterin kann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Abordnung nicht durch zwingende Gründe i.S.d. verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt ist. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Senats nach § 33 Abs.1 SGG ist verfassungs- und prozessrechtlich bedeutsam; ihre Verletzung begründet einen absoluten Revisionsgrund. • Liegt ein formgerecht gerügter Verfahrensmangel vor, kann das Bundessozialgericht gemäß § 160a Abs.5 SGG den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Mitwirkung abgeordneter Richterin wegen fehlender zwingender Gründe • Mitwirkung einer an das Landessozialgericht abgeordneten Richterin kann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Abordnung nicht durch zwingende Gründe i.S.d. verfassungsrechtlichen Anforderungen gerechtfertigt ist. • Die ordnungsgemäße Besetzung des Senats nach § 33 Abs.1 SGG ist verfassungs- und prozessrechtlich bedeutsam; ihre Verletzung begründet einen absoluten Revisionsgrund. • Liegt ein formgerecht gerügter Verfahrensmangel vor, kann das Bundessozialgericht gemäß § 160a Abs.5 SGG den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen. Die Klägerin begehrt Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids gegenüber der Beklagten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin beim Landessozialgericht blieb erfolglos und die Revision wurde nicht zugelassen. An dem Nichtzulassungsbeschluss des LSG wirkte eine Richterin mit, die vom Sozialgericht an das LSG abgeordnet war. Die Klägerin rügte die Besetzung des Senats als Verfahrensmangel, weil die Abordnung nicht den erforderlichen zwingenden Gründen entsprochen habe. Die Präsidentin des LSG gab Auskunft, dass die Abordnung zunächst zur Rechtserprobung (1.1.–30.9.2017) und danach zur sogenannten Verwaltungserprobung (1.10.2017–31.12.2019) erfolgt sei; die Richterin war zu 40 % für Verwaltungsaufgaben freigestellt. Das BSG prüfte, ob damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Besetzung erfüllt waren. • Rechtliche Grundlage und Bedeutung der Besetzung: Nach § 30 Abs.1 und § 33 Abs.1 SGG muss ein Senat des LSG aus einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen; die Verletzung dieser Vorschriften ist ein absoluter Revisionsgrund. • Verfassungsrechtliche Vorgaben: Art.92, 97 GG verlangen im Regelfall planmäßig angestellte hauptamtliche Berufsrichter; die Mitwirkung persönlicher Hilfsrichter (z. B. abgeordnete Richter) ist nur bei zwingenden Gründen zulässig. • Zwingende Gründe: Das BVerfG nennt als Beispiele die Erprobung von Assessoren, Rechtserprobung zur Eignungsfeststellung, Vertretung bei vorübergehendem Ausfall planmäßiger Richter oder zur Bewältigung eines außergewöhnlichen Arbeitsanfalls. • Fallprüfung: Die eingeholte Auskunft ergab, dass die Rechtserprobung bereits beendet war und die weitere Abordnung als Verwaltungserprobung keine die Verfassungsanforderungen erfüllenden zwingenden Gründe belegte. Die Dauer und der Umfang der Mitwirkung (27 Monate, bis zu 60% Rechtsprechungsaufgaben) überschreiten das für eine Rechtserprobung übliche Maß (etwa neun Monate). • Ergebnis folgerichtig aus Verfahrensmangel: Weil die Mitwirkung der abgeordneten Richterin nicht durch zwingende Gründe gedeckt war, liegt ein formgerecht gerügter Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor, so dass nach § 160a Abs.5 SGG der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolgreich; der Beschluss des LSG vom 11.6.2018 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass die Mitwirkung der an das LSG abgeordneten Richterin verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt war, weil die Abordnung nicht wegen der vom BVerfG geforderten zwingenden Gründe erfolgte und die Umfangs- und Zeitdauer der Mitwirkung über das für eine Rechtserprobung Vertretbare hinausging. Damit liegt ein formgerecht gerügter Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung rechtfertigt. Die Kostenentscheidung trifft das Landessozialgericht.