Beschluss
B 2 U 17/18 B
BSG, Entscheidung vom
11mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kann die Verlegung oder Vertagung eines mündlichen Termins geboten sein, wenn der Beteiligte unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachweist, dass er mehreren hintereinanderliegenden Verhandlungen nicht folgen kann.
• Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden wegen fehlender Prozesskostenhilfe und danach wegen eines nachweisbaren Postlaufereignisses eingetreten ist (§ 67 SGG).
• Die Entscheidung eines Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG und Art. 103 GG, wenn der Beteiligte vorher glaubhaft gemacht hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann.
• Bei substantieller Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Termins trotz amtsärztlichen Attests • Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs kann die Verlegung oder Vertagung eines mündlichen Termins geboten sein, wenn der Beteiligte unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachweist, dass er mehreren hintereinanderliegenden Verhandlungen nicht folgen kann. • Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden wegen fehlender Prozesskostenhilfe und danach wegen eines nachweisbaren Postlaufereignisses eingetreten ist (§ 67 SGG). • Die Entscheidung eines Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG und Art. 103 GG, wenn der Beteiligte vorher glaubhaft gemacht hat, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann. • Bei substantieller Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Der Kläger begehrt Verletztengeld aus einem Unfall von 2004. Die Beklagte bewilligte nur einen Teilzeitraum; die übrigen Anträge wurden abgelehnt, woraufhin sich ein mehrstufiges gerichtliches Verfahren entspann. Das Landessozialgericht (LSG) setzte in fünf Verfahren desselben Klägers am selben Tag dieselbe Verhandlungszeit an. Der Kläger, nicht anwaltlich vertreten, bat wegen gesundheitlicher Einschränkungen telefonisch und schriftlich um Verlegung oder zeitliche Staffelung und legte ärztliche Atteste vor, zuletzt ein amtsärztliches Gutachten. Das LSG lehnte Anträge ab, eröffnete die mündliche Verhandlung am 4.5.2017 und entschied in Abwesenheit des Klägers; die Berufung wurde zurückgewiesen. Dem Kläger wurde später Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet; Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurden versäumt, weshalb Wiedereinsetzung beantragt wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde: Wiedereinsetzung in die Fristen war zu gewähren, weil der Kläger bis zur Zustellung des Beschlusses über PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts am 23.12.2017 ohne Verschulden an der Einlegung gehindert war (§ 67 Abs. 1 SGG). Das anschließende Versäumnis durch den beigeordneten Anwalt beruht auf einem nachweisbaren Posteinwurf und ist ebenfalls ohne Verschulden; deshalb ist Wiedereinsetzung auch für die Begründungsfrist zu gewähren. • Begründetheit der Beschwerde: Das LSG verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG), weil es trotz des amtsärztlichen Nachweises der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit des Klägers und seines Antrags auf Terminverlegung die Verhandlung nicht vertagte, sondern in allen fünf Verfahren mündlich verhandelte und ohne den Kläger entschied (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Erheblicher Grund zur Verlegung: Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG begründet ein amtsärztliches Attest, das Verhandlungsunfähigkeit oder erhebliche Konzentrationsstörungen nachweist, grundsätzlich einen Verlegungs- oder Vertagungsanspruch; das Gericht hat hier nicht hinreichend reagiert. • Folgen der Gehörsverletzung: Die Versagung rechtlichen Gehörs stellt einen Verfahrensmangel dar, der nach ständiger Rechtsprechung das Urteil beeinflussen kann und zur Aufhebung und Zurückverweisung führt; insoweit ist auch die Anwendung von § 547 Ziff. 4 ZPO i.V.m. § 202 SGG zu beachten. • Verfahrensrechtliche Entscheidung: Der Senat hob das Urteil des LSG auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück (§ 160a Abs. 5 SGG). Der Beschwerde wurde in voller Höhe stattgegeben: Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde gewährt. Das Urteil des LSG vom 4.5.2017 wurde aufgehoben, weil das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es trotz Vorlage eines amtsärztlichen Attests und Antrags auf Verlegung nicht vertagte und in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelte. Wegen dieses erheblichen Verfahrensmangels ist nicht ausgeschlossen, dass eine Teilnahme des Klägers das Ergebnis beeinflusst hätte; deshalb ist die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das LSG hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.