Urteil
B 2 U 28/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Home-Office besteht Versicherungsschutz für einen Betriebsweg innerhalb desselben Hauses, wenn die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten auf eine dem Unternehmen dienende Verrichtung gerichtet war.
• Die Grenze der Außentür des Wohngebäudes gilt nicht durchgehend für Betriebswege, wenn Arbeitsstätte und Wohnung im selben Gebäude liegen und der Weg in Ausführung versicherter Tätigkeit zurückgelegt wird.
• Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz abzustellen; die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts ist nicht mehr das vorrangige Kriterium.
• Ein Unfall beim Hinabsteigen zur häuslichen Arbeitsstätte ist Arbeitsunfall, wenn der Unfallende die beabsichtigte betrieblich veranlasste Verrichtung zu erfüllen suchte und diese Absicht durch die Umstände bestätigt wird.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall im Home-Office: Betriebsweg innerhalb desselben Hauses bei objektivierter Handlungstendenz • Bei einem Home-Office besteht Versicherungsschutz für einen Betriebsweg innerhalb desselben Hauses, wenn die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten auf eine dem Unternehmen dienende Verrichtung gerichtet war. • Die Grenze der Außentür des Wohngebäudes gilt nicht durchgehend für Betriebswege, wenn Arbeitsstätte und Wohnung im selben Gebäude liegen und der Weg in Ausführung versicherter Tätigkeit zurückgelegt wird. • Für die Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz abzustellen; die Häufigkeit der Nutzung des konkreten Unfallorts ist nicht mehr das vorrangige Kriterium. • Ein Unfall beim Hinabsteigen zur häuslichen Arbeitsstätte ist Arbeitsunfall, wenn der Unfallende die beabsichtigte betrieblich veranlasste Verrichtung zu erfüllen suchte und diese Absicht durch die Umstände bestätigt wird. Die Klägerin war Sales- und Key-Account-Managerin mit vertraglich vereinbartem regelmäßigen Arbeitsort an ihrer Wohnadresse; sie nutzte ein im Kellergeschoss eingerichtetes Home-Office. Nach einem Messebesuch wollte sie am Unfalltag um 16:30 Uhr aus dem Büro per Laptop mit dem Geschäftsführer telefonieren. Gegen 16:10 Uhr stürzte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe zum Büro und verletzte sich an der Wirbelsäule; sie trug Arbeitsmittel. Die VBG lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab; das Sozialgericht erkannte Arbeitsunfall sowie Versicherungsschutz. Das Landessozialgericht hob auf und verneinte Versicherungsschutz, insbesondere weil die Außentür als Zäsur angesehen und die Kellertreppe nicht als wesentlich betrieblich genutzt bewertet worden war. Mit Revision rügt die Klägerin Verletzung von § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 2,3,6 SGB VII und macht geltend, die Treppe sei betrieblich genutzt und die Handlung sei unmittelbar betrieblich veranlasst. • Revision zulässig und begründet; das LSG hat die Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung von Betriebswegen im häuslichen Bereich nicht zutreffend angewandt (§ 164 SGG). • Die subjektive Klageänderung auf Beklagtenseite war zulässig, da die VBG und die BGHW dem Beteiligtenwechsel zugestimmt haben; das Sozialgerichtsurteil ist entsprechend zu ändern. • Nach § 8 Abs.1 SGB VII liegen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vor: die Klägerin erlitt ein von außen wirkendes, zeitlich begrenztes Ereignis mit Gesundheitsschaden; sie war als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII versichert. • Für Betriebswege innerhalb desselben Hauses gilt die steife Grenze der Außentür nicht, wenn Arbeitsstätte und Wohnung zusammenfallen und der Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit erfolgt. • Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten: hier war die Klägerin auf dem Weg, eine dem Unternehmen dienende Verrichtung (Anschließen des Laptops und telefonische Verbindung mit dem Geschäftsführer) zu erfüllen; diese Absicht wird durch die tatrichterlichen Feststellungen bestätigt. • Die frühere Fokussierung auf die Häufigkeit oder 'Widmung' des konkreten Unfallorts ist für Home-Office-Fälle zurückzutreten; die Umstände des Einzelfalls bleiben jedoch zur Objektivierung und zur Vermeidung einer unzulässigen Ausdehnung des Schutzes zu prüfen. • Die Beweislast- und Bindungsregeln des SGG gebieten die Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen, da die Beklagte keine zulässigen Gegenrügen erhoben hat. Der Revision der Klägerin wird stattgegeben; das Urteil des LSG wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts insoweit wiederhergestellt, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als Beklagte verurteilt wird. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis vom 18.01.2013 ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII ist, weil sie im Zeitpunkt des Unfalls eine betrieblich veranlasste Verrichtung anstrebte und ein versicherter Betriebsweg innerhalb desselben Hauses vorlag. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Klägerin; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen. Der Versicherungsumfang wird nicht unangemessen ausgeweitet, weil maßgeblich die objektivierte Handlungstendenz und die Umstände des Einzelfalls sind.