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Urteil

B 14 AS 34/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1629a BGB ist im Sozialrecht entsprechend anwendbar und beschränkt die Haftung Minderjähriger bereits gegenüber Erstattungsbescheiden des SGB II. • Eine abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung kann auch in einem als "Änderungsbescheid" bezeichneten Verwaltungsakt liegen; auf die Wirkung kommt es an. • Die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB setzt kein Verschulden des gesetzlichen Vertreters voraus und kennt keine Bagatellgrenze; unpfändbare Gegenstände bleiben dabei außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Anwendung der Minderjährigenhaftungsbeschränkung (§ 1629a BGB) auf Erstattungsbescheide im SGB II • § 1629a BGB ist im Sozialrecht entsprechend anwendbar und beschränkt die Haftung Minderjähriger bereits gegenüber Erstattungsbescheiden des SGB II. • Eine abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung kann auch in einem als "Änderungsbescheid" bezeichneten Verwaltungsakt liegen; auf die Wirkung kommt es an. • Die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB setzt kein Verschulden des gesetzlichen Vertreters voraus und kennt keine Bagatellgrenze; unpfändbare Gegenstände bleiben dabei außer Betracht. Die Klägerin, geboren 2.5.1997, lebte in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater. Das Jobcenter bewilligte vorläufig aufstockendes Alg II für März bis Juni 2015. Nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen des Vaters erließ das Jobcenter am 24.8.2015 einen Änderungsbescheid, der die Leistungen abschließend niedriger festsetzte, und forderte per gesondertem Bescheid von der Klägerin Erstattung von insgesamt 53,24 Euro für März bis Juni 2015. Die Klägerin focht die Erstattung für den Zeitraum 1.3. bis 1.5.2015 (33,40 Euro) an und legte Vermögensangaben vor; pfändbares Vermögen wurde vom SG mit 25 Euro angenommen. SG hob den Erstattungsbescheid insoweit auf, LSG wies die Berufung zurück. Die Klägerin rügte in der Revision u.a. Unanwendbarkeit der Erstattungsvorschrift und Berufung auf § 1629a BGB. • Revisionszulässigkeit: Die Revision ist zulässig und begründet; das Verfahren betrifft den Erstattungsbescheid des Jobcenters vom 24.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids. • Rechtsgrundlage der Erstattung: Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 40 Abs.2 Nr.1 SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 S.2 SGB III, wonach nach abschließender Entscheidung überzahlte vorläufige Leistungen zu erstatten sind. • Wirksamkeit und Bekanntgabe: Der als "Änderungsbescheid" bezeichnete Verwaltungsakt vom 24.8.2015 ist als abschließende Entscheidung auszulegen; diese wurde der Bedarfsgemeinschaft und damit der Klägerin wirksam bekannt gegeben (§ 37 SGB X, Vermutung des § 38 SGB II). • Anwendbarkeit von § 1629a BGB: § 1629a BGB begrenzt die Haftung Minderjähriger auf ihr Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit. Diese Regelung gilt im Sozialrecht entsprechend, weil verfassungsrechtliche Schutzpflichten nicht geringer sein dürfen als im Zivilrecht. • Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Die Erstattungsforderung beruht auf einer fremdverantworteten Verbindlichkeit, die der Vater im Rahmen seiner Vertretungsmacht begründet hat; ein Verschulden des Vertreters ist nicht erforderlich. • Keine Bagatellgrenze: § 1629a BGB kennt keine pauschale Bagatellgrenze; die Höhe der Rückforderung ist im Saldierungsverfahren zum Zeitpunkt der Volljährigkeit zu berücksichtigen. • Unpfändbares Vermögen: Zum Zeitpunkt der Volljährigkeit (2.5.2015) hatte die Klägerin kein einsetzbares Vermögen; persönliche Gebrauchsgegenstände (Smartphone, Bücher, CDs) sind unpfändbar nach § 811 ZPO und bleiben bei der Saldierung außer Betracht. • Ergebnis der Saldierung: Unter Anwendung der Minderjährigenhaftungsbeschränkung verbleibt ein Erstattungsbetrag von 19,84 Euro, der auf die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit entfällt. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich. Das Urteil des LSG wird aufgehoben, das Urteil des SG geändert und der Erstattungsbescheid vom 24.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2015 für den Zeitraum 1.3. bis 1.5.2015 insgesamt aufgehoben; insoweit darf die Klägerin nicht mehr als 19,84 Euro erstattet werden (Höherer Erstattungsbetrag für die vor Volljährigkeit liegende Zeit entfällt). Maßgeblich ist die entsprechende Anwendung des § 1629a BGB im SGB II, da die Verpflichtung durch den vertretungsberechtigten Vater begründet wurde, ein Verschulden nicht erforderlich ist und unpfändbare persönliche Gegenstände bei der Saldierung außer Betracht zu bleiben haben. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen.