Beschluss
B 8 SO 53/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Senatsbeschluss nach § 153 Abs. 5 SGG, der die Berufung dem Berichterstatter überträgt, darf nicht erfolgen, ohne den Beteiligten zuvor anzuhören; unterbleibt diese Anhörung, liegt eine Gehörs- und ggf. ein gesetzlicher Richter-Verstoß vor.
• Erhebt der Berufungskläger erstmals in der substantiierten Berufungsbegründung Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die auf besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung schließen lassen, musste der Berichterstatter die Sache dem Senat zur Übernahme vorlegen.
• Eine unterlassene Vorlage an den Senat in der geschilderten Konstellation begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO), weil die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Übertragung auf Berichterstatter ohne vorherige Anhörung begründet absoluten Revisionsgrund • Ein Senatsbeschluss nach § 153 Abs. 5 SGG, der die Berufung dem Berichterstatter überträgt, darf nicht erfolgen, ohne den Beteiligten zuvor anzuhören; unterbleibt diese Anhörung, liegt eine Gehörs- und ggf. ein gesetzlicher Richter-Verstoß vor. • Erhebt der Berufungskläger erstmals in der substantiierten Berufungsbegründung Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte, die auf besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung schließen lassen, musste der Berichterstatter die Sache dem Senat zur Übernahme vorlegen. • Eine unterlassene Vorlage an den Senat in der geschilderten Konstellation begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO), weil die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach SGB II, begehrt Übernahme von Kosten für den Zuzug seiner in China lebenden Ehefrau als Leistungen der Sozialhilfe bzw. Unterstützung bei Inanspruchnahme von Stiftungsgeldern. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die geltend gemachten Kosten beträfen ausschließlich die Ehefrau. Das Sozialgericht wies die Klage per Gerichtsbescheid ab; das Hessische LSG bestätigte dies. Das LSG übertrug die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter, ohne den Kläger zuvor anzuhören. In der Berufungsbegründung legte der Kläger ausführlich dar, warum das erstinstanzliche Ergebnis unrichtig sei und warum besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten vorlägen. Der Berichterstatter stellte die Sache nicht dem Senat zur Entscheidung vor. Der Kläger rügt Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den gesetzlichen Richter; zudem macht er die unterbliebene Beiladung des Jobcenters geltend. • Rechtlicher Rahmen: Gesetzlicher Richter ist für LSG-Sachen regelmäßig ein Senat in der vollen Besetzung (§ 33 Abs.1 SGG). Nach § 153 Abs.5 SGG kann in Ermessen der Kammer die Entscheidung dem Berichterstatter übertragen werden, dies setzt jedoch die Wahrung verfassungs- und prozessrechtlicher Anforderungen voraus (Art.101 Abs.1 S.2 GG, Art.103 Abs.1 GG, §§62,153 SGG). • Gehörs- und Besetzungsfehler: Das LSG hat die Übertragung nach §153 Abs.5 SGG ohne vorherige Anhörung des Klägers beschlossen. Weil der Kläger in seiner substantiierten Berufungsbegründung neue, prozessrelevante Ausführungen machte, hätte der Berichterstatter das Verfahren dem Senat zur (Rück-)Übernahme vorlegen müssen. • Wesentliche Änderung der Prozesslage: Die erstmalige substantiiert vorgebrachte Berufungsbegründung kann dem Einzelrichter erkennen lassen, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat; die unterbliebene Vorlage begründet daher einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter. • Rechtsfolgen: Die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist ein absoluter Revisionsgrund (§202 SGG i.V.m. §547 Nr.1 ZPO), da vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht. Ein möglicher weiterer Rügepunkt (§75 Abs.2 SGG Beiladung Jobcenter) blieb offen und erscheint fernliegend, weil die geltend gemachten Ansprüche gegen den beklagten Sozialhilfeträger zu richten sind. • Verfahrensentscheidung: Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen hebt das BSG das LSG-Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG zurück (§160a Abs.5 SGG). Das BSG gibt der Nichtzulassungsbeschwerde statt, hebt das Urteil des Hessischen LSG auf und verweist die Sache zurück. Begründet wurde dies mit einem Verfahrensmangel: Die Übertragung der Berufungsentscheidung auf den Berichterstatter erfolgte, ohne den Kläger zuvor anzuhören, obwohl dessen substantiiert erstattet Berufungsbegründung Anhaltspunkte für besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Sache lieferte. Dieser Fehler verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt einen absoluten Revisionsgrund dar, sodass die Entscheidung nicht aufrechterhalten werden kann. Die Frage einer notwendigen Beiladung des Jobcenters lässt das BSG offen, weil die streitigen Ansprüche nach SGB XII gegen den beklagten Sozialhilfeträger zu richten sind. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückgewiesen, damit das Gericht unter Beachtung der Anhörungs- und Besetzungsanforderungen neu entscheidet.