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Beschluss

B 1 SF 4/18 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entfällt die für die Berufung erforderliche berufliche Voraussetzung eines ehrenamtlichen Richters, ist dieser von seinem Amt zu entbinden. • Fortbestehende Sachkenntnis oder persönliche Wertschätzung rechtfertigen nicht das Verbleiben im Amt, wenn das formale Berufungskriterium wegfällt. • Die Entbindung kann erfolgen, ohne dass daraus ein Verfahrensmangel hergeleitet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs.1 S.4 SGG).
Entscheidungsgründe
Entbindung ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzung • Entfällt die für die Berufung erforderliche berufliche Voraussetzung eines ehrenamtlichen Richters, ist dieser von seinem Amt zu entbinden. • Fortbestehende Sachkenntnis oder persönliche Wertschätzung rechtfertigen nicht das Verbleiben im Amt, wenn das formale Berufungskriterium wegfällt. • Die Entbindung kann erfolgen, ohne dass daraus ein Verfahrensmangel hergeleitet wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs.1 S.4 SGG). Dr. D. H. war als Geschäftsführer der Bezirksgruppe Mittelhessen von HESSENMETALL zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufen worden. Er teilte mit, zum 30.6.2018 aus diesem Dienstverhältnis ausgeschieden zu sein. Nach dem Ausscheiden übt er nur noch freiberufliche Beratung in sozialpolitischen Angelegenheiten und eine Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne versicherungspflichtige Beschäftigte aus. Die Berufungsgrundlage beruhte auf seiner Stellung als Angestellter einer Vereinigung von Arbeitgebern mit satzungsmäßiger Vertretungsmacht. Die Frage stellte sich, ob durch das Ende der hauptberuflichen Tätigkeit die Voraussetzung für seine Berufung weggefallen ist und ob deshalb eine Entbindung vom Amt geboten ist. Der Senat hat den betroffenen ehrenamtlichen Richter zuvor angehört. • Rechtsgrundlagen maßgeblich sind § 47 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs.2, Abs.1 Satz 3 und § 17 Abs.2 bis 4 SGG. • Nach ständiger Rechtsprechung ist ein ehrenamtlicher Richter zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen im Laufe der Amtszeit wegfällt; § 22 Abs.1 SGG ermöglicht die Entbindung und § 22 Abs.1 S.4 SGG stellt klar, dass das Unterlassen der Entbindung keinen Verfahrensmangel begründet, wenn die Voraussetzungen vorliegen. • Die für die Berufung von Dr. H. maßgebliche Voraussetzung war seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei HESSENMETALL als Vertreter der Arbeitgeber; mit Beendigung dieser hauptberuflichen Stellung ist diese Voraussetzung weggefallen (§ 16 Abs.4 Nr.5 i.V.m. § 47 S.2 SGG). • Das Vorhandensein weitergehender Sachkenntnis oder persönlicher Wertschätzung kann das formale Kriterium des Wegfalls der Berufungsvoraussetzung nicht ersetzen; daher ist trotz weiterhin vorhandener Eignung die Entbindung geboten. • Der Senat hat das Anhörungsverfahren durchgeführt und die Entbindung auf dieser Grundlage angeordnet. Der Senat hat entschieden, Dr. D. H. von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter zu entbinden, weil die für seine Berufung erforderliche hauptberufliche Stellung als Geschäftsführer bei HESSENMETALL weggefallen ist. Fortbestehende Sachkenntnis oder persönliche Wertschätzung ändern nichts an der rechtlichen Notwendigkeit der Entbindung, wenn das formale Berufungskriterium nicht mehr erfüllt ist. Die Entbindung erfolgte unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften und nach Anhörung des Betroffenen. Damit ist das Amt rechtmäßig beendet; es liegen keine verfahrensrechtlichen Mängel vor, die die Entscheidung entkräften könnten.