Beschluss
B 6 KA 23/18 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt oder die behauptete Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend dargelegt ist.
• Bei Auswahlentscheidungen der Zulassungsgremien nach § 23 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie steht diesen ein weiter Ermessensspielraum zu; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf mögliche Ermessensfehler.
• Ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil bindet die Beteiligten und begrenzt die Streitgegenstände und Rechtsauffassungen, die in einer erneuten Bescheidung noch geltend gemacht werden können.
• Die Eintragung in die Warteliste, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und berufliche Eignung sind nach § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 zu berücksichtigen; ihre Gewichtung bleibt aber der pflichtgemäßen Ermessenserwägung der Zulassungsgremien überlassen.
• Eine bloße fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem Einzelfall begründet keine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Auswahlentscheidung bei Vertragsarztsitz: Ermessensspielraum der Zulassungsgremien • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt oder die behauptete Rechtsprechungsabweichung nicht hinreichend dargelegt ist. • Bei Auswahlentscheidungen der Zulassungsgremien nach § 23 Abs. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie steht diesen ein weiter Ermessensspielraum zu; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf mögliche Ermessensfehler. • Ein rechtskräftiges Bescheidungsurteil bindet die Beteiligten und begrenzt die Streitgegenstände und Rechtsauffassungen, die in einer erneuten Bescheidung noch geltend gemacht werden können. • Die Eintragung in die Warteliste, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit und berufliche Eignung sind nach § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 zu berücksichtigen; ihre Gewichtung bleibt aber der pflichtgemäßen Ermessenserwägung der Zulassungsgremien überlassen. • Eine bloße fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung in einem Einzelfall begründet keine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Streitgegenstand ist die Besetzung eines neu ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes für Urologie. Kläger (Jg. 1960) und Beigeladener zu 1. (Jg. 1962) sind Fachärzte für Urologie mit unterschiedlichen Zusatzbezeichnungen. Der Zulassungsausschuss ließ zunächst den Kläger zu, der Berufungsausschuss hob dies auf und erteilte dem Beigeladenen zu 1. die Zulassung; der Kläger wurde abgelehnt. Das SG verpflichtete die Behörde zur Neubescheidung, ließ im Ergebnis aber die bessere Eignung des Beigeladenen bestehen. Kläger rügte hiergegen und begehrte die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsprechungsabweichungen. Er beanstandete u.a. die Gewichtung der beruflichen Eignung gegenüber Approbationsalter, Berufserfahrung und Wartezeit sowie die Bedeutung von Zusatzqualifikationen, Wartelistenzeit, eines früheren Zulassungsverzichts und Versorgungskontinuität. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger geltend gemachten Fragen überwiegend Einzelfallfragen der Rechtsanwendung und Subsumtion betreffen und damit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung sind. • Rechtskräftige Bescheidungsurteile binden die Parteien und begrenzen die in einer erneuten Bescheidung noch zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen; vorliegend belegt die Rechtskraft des SG-Urteils vom 13.11.2013, dass dem Beigeladenen zu 1. eine größere Eignung zukommt, soweit das Urteil diese Rechtsauffassung als maßgeblich für die Neubescheidung festlegte. • Zulassungsgremien treffen Auswahlentscheidungen nach § 23 Abs. 3 BedarfsplRL 2007 unter pflichtgemäßem Ermessen; die Gerichte prüfen nur auf Ermessensfehler, Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhalts sowie Einhaltung rechtlicher Grenzen (§ 54 Abs. 2 S.2 SGG). • Die konkreten vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Gewichtung beruflicher Eignung gegenüber anderen Kriterien, Bedeutung der Warteliste, Rechtswirkung eines Zulassungsverzichts, Versorgungskontinuität) sind nicht geeignet, allgemeine Rechtsfragen zu begründen, da die BedarfsplRL eine Berücksichtigung dieser Kriterien vorsieht, deren Gewichtung aber dem weiten Ermessen der Gremien unterliegt. • Die Rüge einer Rechtsprechungsabweichung nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nicht substantiiert dargetan; es fehlt an der Gegenüberstellung widersprechender abstrakter Rechtssätze. Die Berufung auf Entscheidungen des BVerfG zur Studienplatzvergabe greift nicht, weil diese andere Sachverhalte betreffen und keine unvereinbare Rechtsnorm für die Zulassungspraxis darstellen. • Soweit Willkür (Art. 3 GG) gerügt wird, betrifft dies allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung; im Nichtzulassungsverfahren ist nur ein Verfahrensmangel (error in procedendo) rügbar, der hier nicht dargetan wurde. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 197a SGG i.V.m. einschlägigen Vorschriften; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Senat folgt nicht der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder einer darlegbaren Rechtsprechungsabweichung. Die angegriffene Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien unterlag einem weiten pflichtgemäßen Ermessen, dessen Gewichtung der Kriterien (berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Wartezeit) der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist. Weiter bindet die Rechtskraft des früheren Bescheidungsurteils insoweit die erneute Bescheidung, als das Urteil die maßgebliche Rechtsauffassung für die Neubescheidung vorgegeben hat. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; Streitwert 302133 Euro.