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Urteil

B 6 KA 41/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Versicherungszeiten kann zum Verlust des Leistungsanspruchs führen, wenn die Voraussetzung der Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit vorliegt. • Bei unklaren oder unvollständig dargelegten Versicherungszeiten sind die Sozialleistungsträger berechtigt, vom Versicherten weitere Aufklärung und Nachweise zu verlangen. • Die Entscheidung über die Versagung einer Leistung wegen Mitwirkungspflichtverletzung erfordert eine sorgfältige Abwägung von Gründen für die Nichtermöglichung der Mitwirkung und den Folgen für den Leistungsberechtigten.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht bei Feststellung von Versicherungszeiten: Versagung bei Kenntnis/ grober Fahrlässigkeit • Die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Versicherungszeiten kann zum Verlust des Leistungsanspruchs führen, wenn die Voraussetzung der Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit vorliegt. • Bei unklaren oder unvollständig dargelegten Versicherungszeiten sind die Sozialleistungsträger berechtigt, vom Versicherten weitere Aufklärung und Nachweise zu verlangen. • Die Entscheidung über die Versagung einer Leistung wegen Mitwirkungspflichtverletzung erfordert eine sorgfältige Abwägung von Gründen für die Nichtermöglichung der Mitwirkung und den Folgen für den Leistungsberechtigten. Der Kläger begehrte Leistungen der Sozialversicherung, wobei für die Leistungsfeststellung Versicherungszeiten nachzuweisen waren. Die zuständige Stelle beanstandete unzureichende und widersprüchliche Angaben des Klägers zu seinen früheren Versicherungsverhältnissen. Daraufhin forderte die Behörde den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen und zur Mitwirkung auf. Der Kläger kam diesen Aufforderungen nicht oder nur unvollständig nach. Die Behörde lehnte die Leistungsgewährung mit der Begründung ab, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage, die schließlich bis zum Bundessozialgericht gelangte. • Rechtliche Grundlage sind die allgemeinen Mitwirkungspflichten der Versicherten bei der Feststellung von Versicherungszeiten und Leistungsansprüchen. Ohne hinreichende Mitwirkung ist die Behörde nicht in der Lage, die Anspruchsgrundlage festzustellen. • Bei Prüfung, ob eine Versagung zulässig ist, ist zu klären, ob der Versicherte die Mitwirkungspflicht vorsätzlich, grob fahrlässig oder unverschuldet verletzt hat. Nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit kann der Anspruch regelmäßig versagt werden. • Die Behörde hat den Kläger ausdrücklich und hinreichend konkret zur Vorlage der erforderlichen Nachweise aufgefordert; die fehlenden Nachweise hätten dem Kläger zur Beschaffung zugemutet werden können. • Die Abwägung muss die Folgen für den Leistungsberechtigten berücksichtigen. Liegen mildernde Gründe vor oder war dem Betroffenen die Beschaffung der Unterlagen objektiv nicht möglich, ist eine Versagung unzulässig. • Im vorliegenden Fall überwiegen die Umstände, die eine Verantwortlichkeit des Klägers für die fehlende Mitwirkung begründen; damit war die Ablehnung der Leistungen gerechtfertigt. Der Antragsteller hat die Entscheidung zu seinen Lasten verloren. Das Bundessozialgericht bestätigt die Versagung der Leistung, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der erforderlichen Versicherungszeiten nicht nachgekommen ist und ihm die Möglichkeit zur Nachholung der Nachweise zugemutet werden konnte. Es genügte dafür, dass die Versäumnisse auf Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Entscheidung betont jedoch, dass bei Vorliegen entschuldbarer Gründe oder objektiver Unmöglichkeit der Nachholung eine Versagung nicht gerechtfertigt wäre. Die Behörde ist verpflichtet, in solchen Fällen die Umstände sorgfältig zu prüfen und den Betroffenen gegebenenfalls erneut die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.