Urteil
B 6 KA 52/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist insgesamt nicht nichtig, formelle Beteiligungsmängel des EHV-Beirats führten nicht zur Nichtigkeit aller Beschlüsse der Vertreterversammlung.
• Die KÄV durfte für den Ausgangsbeitragssatz zur Finanzierung der EHV 5,62 % der relevanten Honorare zugrunde legen; eine Festsetzung auf 6 % war nicht zwingend.
• Die Anpassung des EHV-Punktwerts an die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist mit Bundesrecht vereinbar.
• Allgemeine Verwaltungskosten dürfen von EHV-Beziehern getragen werden; Zahlungen aus der EHV durften jedoch nicht mit der Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung belastet werden.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Neufassung der GEHV; Keine Belastung der EHV-Leistungen mit Weiterbildungs-Sonderumlage • Die Neufassung der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ist insgesamt nicht nichtig, formelle Beteiligungsmängel des EHV-Beirats führten nicht zur Nichtigkeit aller Beschlüsse der Vertreterversammlung. • Die KÄV durfte für den Ausgangsbeitragssatz zur Finanzierung der EHV 5,62 % der relevanten Honorare zugrunde legen; eine Festsetzung auf 6 % war nicht zwingend. • Die Anpassung des EHV-Punktwerts an die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist mit Bundesrecht vereinbar. • Allgemeine Verwaltungskosten dürfen von EHV-Beziehern getragen werden; Zahlungen aus der EHV durften jedoch nicht mit der Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung belastet werden. Der Kläger, ein früher zulassungsberechtigter Vertragsarzt und EHV-Bezieher, focht einen Anpassungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KÄV) vom 29.6.2015 für die Periode 1.7.2015–30.6.2016 an. Streitpunkte waren insbesondere die Neufassung der GEHV nach einem BSG-Urteil 2014, die Festlegung eines Quotensatzes von 5,62 % zur Finanzierung der EHV, die Berechnung und Anpassung des Auszahlungspunktwerts sowie die Heranziehung der EHV-Bezieher zu Verwaltungskosten und einer Sonderumlage zur ärztlichen Weiterbildung. Das Sozialgericht Marburg hob den Bescheid auf und verurteilte die KÄV zur Neubescheidung; beide Seiten legten Revision ein. Die KÄV hatte die GEHV rückwirkend neu gefasst, u.a. mit einer Punktwertuntergrenze (0,1966 €), jährlicher Anpassung des Punktwerts an die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und der Quotierung der Honorare. Der Kläger rügte u.a. Unzulänglichkeiten in der Beteiligung des EHV-Beirats, eine zu hohe Verwaltungskostenbelastung und die Belastung mit der Sonderumlage; er forderte u.a. einen höheren Beitragssatz und Berücksichtigung von 6 % Belastungsobergrenze. Das BSG entschied über Wirksamkeit der GEHV-Regelungen und zulässige Abzüge. • Zuständigkeit und Klagegegenstand: Gegenstand ist der Anpassungsbescheid vom 29.6.2015; eine gesonderte Prüfung des Wegfalls der alten Rentengarantie scheidet aus, weil dieser Wegfall den Kläger im Streitzeitraum nicht benachteiligt hat. • Formelle Mängel bei Satzungsbeschluss: Die Vertreterversammlung (VV) hat den EHV-Beirat nicht in allen Details rechtzeitig in der öffentlichen Sitzung beteiligt; diese Verspätung des Rederechts war aber nicht funktionserheblich und hätte das Abstimmungsergebnis nicht verändert, sodass die Beschlüsse nicht nichtig sind. • Gestaltungsspielraum der KÄV (§ 8 KVHG): Die KÄV hat normativen Gestaltungsspielraum bei den besonderen Honorarverteilungsgrundsätzen; die Wahl eines Quotensatzes als Finanzierungssystem ist zulässig, weil EHV-Leistungen als Umlage aus den Honoraren der aktiven Ärzte finanziert werden. • Höhe des Quotensatzes (5,62 %): Die Festlegung des Ausgangswerts von 5,62 % ist nicht willkürlich; sie entspricht dem nachprüfbaren Referenzquartal ohne den zuvor beanstandeten Nachhaltigkeitsfaktor und steht mit Art. 14 GG im Einklang, zumal flankierende Regelungen (paritätischer Defizitausgleich, Punktwertuntergrenze 0,1966 €) die Belastung der EHV-Bezieher begrenzen. • Anpassungsmechanismus (§ 4 Abs.4 GEHV) an Bezugsgröße (§ 18 SGB IV): Die jährliche Anpassung des Punktwerts an die Bezugsgröße ist sachgerecht und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie liegt im zulässigen Gestaltungsspielraum und koppel t die Zahlungen nicht in unzulässiger Weise von der Honorarentwicklung der aktiven Ärzte ab. • Berücksichtigung von Selektivvertrags-Einnahmen: Die nach Landesrecht vorgenommene Einbeziehung der Honorare aus Selektivverträgen betrifft primär die Beitragsseite und ist mit Bundesrecht vereinbar; für die Ermittlung des Ausgangsdurchschnittshonorars war das Jahr 2010 als Bezugsjahr sachgerecht und nicht zu ersetzen. • Verwaltungs- vs. Zweckaufwendungen: Allgemeine Verwaltungskosten dürfen anteilig auch von EHV-Beziehern erhoben werden; die Belastung mit einer zweckgebundenen Sonderumlage zur Finanzierung ärztlicher Weiterbildung ist jedoch nicht mit dem gewählten System der Abkopplung der EHV von künftigen Erfolgsanteilen vereinbar und daher für den Streitzeitraum unzulässig. • Ergebnisverhältnisse und Kostenfolge: In der Gesamtwürdigung obsiegte die Beklagte überwiegend; der Kläger hatte nur in Bezug auf die Unzulässigkeit der Belastung mit der Weiterbildungs-Sonderumlage Erfolg. Die Revisionen beider Parteien führten zu einer teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Bundessozialgericht bestätigt die Wirksamkeit der Neufassung der GEHV in den wesentlichen Punkten: Die Vertreterversammlungsbeschlüsse sind trotz formeller Mängel nicht nichtig, die Festlegung eines Quotensatzes von 5,62 % und die Anpassung des Punktwerts an die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) sind rechtmäßig, und die Berücksichtigung von Einnahmen aus Selektivverträgen auf der Beitragsseite ist zulässig. Der Kläger hat jedoch Erfolg gegen die Belastung seiner EHV-Zahlungen mit der Sonderumlage zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung; diese Abzugspraxis für den Streitzeitraum war nicht mit der gewählten Systematik vereinbar und ist aufzuheben. Insgesamt wird der Bescheid der KÄV vom 29.6.2015 insoweit aufgehoben, als Zahlungen aus der EHV mit der Sonderumlage belastet wurden; im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Klageanträge des Klägers überwiegend zurückgewiesen. Die Kostenregelung berücksichtigt das unterschiedliche Obsiegen der Parteien.