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Urteil

B 6 KA 53/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsakt über beitragsfreie Familienversicherung endet nicht automatisch mit Wegfall eines Anspruchsgrundes, wenn Widerrufs- und Überprüfungsrechte unberührt bleiben. • Bei Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sind tatsächliche Verhältnisse und Mitwirkungspflichten der Versicherten für die Fortgeltung maßgeblich. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse oder ohne Anhörung der Betroffenen die Familienversicherung aufhebt.
Entscheidungsgründe
Fortbestand und Aufhebung beitragsfreier Familienversicherung bei veränderten Verhältnissen • Verwaltungsakt über beitragsfreie Familienversicherung endet nicht automatisch mit Wegfall eines Anspruchsgrundes, wenn Widerrufs- und Überprüfungsrechte unberührt bleiben. • Bei Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung sind tatsächliche Verhältnisse und Mitwirkungspflichten der Versicherten für die Fortgeltung maßgeblich. • Ermessensfehler liegen vor, wenn die Behörde ohne Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse oder ohne Anhörung der Betroffenen die Familienversicherung aufhebt. Die Klägerin war familienversichert bei der Krankenkasse ihrer Mutter. Nach einer Veränderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse der Mutter erklärte die Krankenkasse die Beendigung der Familienversicherung der Klägerin. Die Entscheidung beruhte auf der Annahme, dass die Voraussetzungen für Beitragsfreiheit entfallen seien. Die Klägerin focht die Entscheidung an und machte geltend, die Kasse habe nicht ausreichend geprüft und sie nicht angehört. Streitgegenstand ist, ob die Krankenkasse die familienversicherte Person ohne vorherige Prüfung und Anhörung wirksam aus der beitragsfreien Versicherung aufheben durfte. • Rechtliche Grundlage ist das System der Familienversicherung, wonach Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Krankenkasse hat bei Änderungen der Verhältnisse die tatsächlichen Umstände zu ermitteln und die Mitwirkungspflichten der Versicherten zu beachten; eine bloße Annahme genügt nicht. • Behördliche Maßnahmen, die zur Aufhebung der Beitragspflicht führen, erfordern in der Regel eine vorherige Anhörung der Betroffenen und eine sorgfältige Ermessensausübung. • Ein Verwaltungsakt ist auf rechtmäßige Aufklärung gestützt zu erlassen; unterbleibt die Anhörung oder eine prüfbare Feststellung der Sachlage, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. • Sinn und Zweck der Vorschriften zur Familienversicherung gebieten eine individuelle Prüfung, insbesondere bei widersprüchlichen Angaben oder unklaren Tatsachen. Das Gericht hat zugunsten der Klägerin entschieden. Die Aufhebung der beitragsfreien Familienversicherung war mangels ausreichender Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und unterlassener Anhörung rechtswidrig. Die Krankenkasse muss die Entscheidung unter Beachtung der Mitwirkungspflichten und nach vollständiger Sachverhaltsfeststellung neu treffen; bis zu einer rechtmäßigen Neubescheidung bleibt der Versicherungsstatus zu prüfen und gegebenenfalls bestehen. Die Entscheidung schützt den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren und die Rechte der Versicherten bei Statusänderungen.